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Einreichplan

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  •  bergerw
10.9. - 11.9.2014
3 Antworten 3
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Wie genau muss der fertige Hausbau dem Einreichplan entsprechen?

Habe einen Einreichplan gesehen, bei dem auf einer Seite des Hauses im Obergeschoß (Mansarde) in der Realität das Dach etwas anders gestaltet ist, sodass ein geplantes Fenster in einem Dachvorsprung sich ohne Dachvorsprung noch in der regulären Hausmauer ausgeht und ein zusätzliches Fenster angebracht werden konnte.
Dieser Aufbau entspricht jedoch optisch den sehr ähnlichen Nachbarhäusern deutlich besser und es gibt eine Benützungsbewilligung in der beim Punkt "Bau entspricht Plan" die Worte "nur teilweise" sowie "vollkommen" gestrichen sind und das Wort "im allgemeinen" unterstrichen ist.
Der Bau wurde nach NÖ BO VOR 1996 errichtet. Passt da eh alles?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.9.2014  (#1)
Die Benützungsbewilligung hat zur Folge, dass man benützen darf (wie der Name ja sagt). Eine Benützungsbewilligung konnte rechtlich eine fehlende Baubewilligung für bewilligungspflichtige Abweichungen/Abänderungen niemals ersetzen. D.h. mit anderen Worten: es kommt drauf an, ob die von dir festgestellten Abweichungen/Abänderungen zum Einreichplan bewilligungspflichtig sind. Wenn ja, dann fehlt die "Baubewilligung" nach wie vor und es handelt sich - zumindest teilweise - um eine konsenslose Ausführung des Bauvorhabens. Daran kann auch die ehemals erteilte "Benützungsbewilligung" (die ja keine Baubewilligung ist) nichts ändern.

Ob die von dir beschriebene Abweichung/Abänderung bewilligungspflichtig ist, lässt sich so aus der Ferne nur schwer beurteilen. Dazu bräuchte es eine genauere Beschreibung, besser noch: eine planliche Gegenüberstellung. Ich würde jedoch grob gesagt darauf tippen, dass es sich um eine Beilligungspflicht handelt. Daher: VORSICHT!!!

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  •  bergerw
11.9.2014  (#2)
Danke für die Info.

Warum nimmt aber dann die Benützungsbewilligung Bezug auf den Einreichplan "entspricht im allgemeinen" bzw. gibt es dort auch einen Abschnitt wo vermerkt wird, ob aufgrund einer Abweichung ein "neuer Plan eingereicht werden" muss (dies ist durchgestrichen).

Bei der Benützungsbewilligung wurde ja damals das Objekt quasi besichtigt auch hinsichtlich des Einreichplans.

zb: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/226/Seite.2260600.html

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.9.2014  (#3)

zitat..
bergerw schrieb: Warum nimmt aber dann die Benützungsbewilligung Bezug auf den Einreichplan "entspricht im allgemeinen" bzw. gibt es dort auch einen Abschnitt wo vermerkt wird, ob aufgrund einer Abweichung ein "neuer Plan eingereicht werden" muss (dies ist durchgestrichen).

Du hast an sich schon recht: Die Benützungsbewilligung bzw. das Überprüfungsverfahren dafür hat den Sinn zu schauen, ob alles so gebaut wurde wie genehmigt. Wenn diese Beurteilung aber falsch war (z.B. wurde etwas übersehen oder rechtlich falsch eingeschätzt usw.) und die Benützungsbewilligung erteilt wurde, obwohl es tatsächlich bewilligungspflichftige Abweichungen gegeben hat, dann hilft dir das aber nichts.
Die Rechtslage und eindeutige Rechtsprechung ist halt so, dass eine Benützungsbewilligung eben nur eine Benützungsbewilligung ist und keine Baubewilligung. Eine Baubewilligung hätte ein Ansuchen um "BAU"bewilligung gebraucht (und nicht um Benützunsgbewilligung), es hätte eine "BAU"verhandlung gebraucht, es hätten NAchbarn geladen werden müssen usw.... Kurzum: die Benützungsbewilligung kann fehlende "BAU"bewilligungen nicht ersetzen.
Wenn die BAubehörde damals eigentlich zu Unrecht eine Benützungsbewilligung ausgestellt hat, dann hat sie zweifellos einen Fehler gemacht. Vielleicht kannst du irgendwo klagen, wenn du einen Schaden daraus hast. Vielleicht gewinnst du die Klage auch.
Eines bleibt aber: die weiterhin fehlende BAubewilligung für die Abänderungen zum genehmigten Einreichplan. Um die muss nachträglich angesucht werden und es gelten die derzeitigen Gesetze!

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