Einfriedung vorgeschrieben (NÖ)?
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glaub ich nicht. kannst du den satz aus der baubewilligung genau (wort für wort) zitieren? |
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hallo - karl kann das sicher aus dem ff beantworten, ich glaube die Enfriedung vorne musst du an der Grenze machen, war bei uns auch so, icbei uns in einer nachbarortschaft hat die Gemeinde sogar ein Maßbild wie der Zaun auszusehen hat. lg johannes |
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.grundsätzlich gibt es KEINE generelle Bestimmung, dass man
- überhaupt eine Einfriedung machen muss und - dass man sie direkt an die Grundgrenze machen muss und - wenn man eine macht, wie die genau auszusehen hat ES SEI DENN, es gibt 1. einen Bebauungsplan, der das ganz genau und konkret regelt bzw. vorgibt (was ich bezweifle)oder es gibt 2. einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid, der das genau so vorgibt/vorschreibt. Beim Bescheid stellt sich die Frage, ob nicht eine Abänderung möglich ist (nämlich dann, wenn diese Vorschreibung in Wahrheit gar keine Rechtsgrundlage hat und nur auf ein Wunschdenken der Gemeinde zurückgeht) Was hier jetzt zutrifft, muss uns ritchie schon genauer darlegen. Es geht halt nicht, die Bescheide nicht zu lesen und dann, wenn der Bagger vor der Tür steht, draufzukommen, dass mans so wie man will eigentlich nicht machen dürfte (und nur so nebenbei: die Schuld jetzt der Gemeinde zuschieben, weil die sich erlaubt, am Karfreitag keinen Parteienverkehr zu machen....) |
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danke an alle, vor allem an @karl10 - Danke für die (wie immer) hilfreichen Antworten. Den letzten Absatz von karl10 nehm ich nicht persönlich, weil ich die Umstände nicht genauer erläutert habe. Für mich war wichtig, ob es eine Vorschrift gibt, über die sich die Gemeinde nicht hinweg setzen könnte oder ob es in deren Ermessen liegt, nicht auf die Auflage zu bestehen. In der Bauordnung steht nichts drin und die Auflage Nr.41 zur Baubewilligung sagt wörtlich (inklusive der Original-Tippfehler):
"Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen: Betonsockel mit 40cm bis max. 60cm hoch - Maschendrahtzaun oder Ähnliches ist verboten. Überdem Sockel muss aus ordbildtechnischen Gründen ein entsprechendes Zwischenfeld aus Holz oder Schmiedeeisen versetzt werden. Die Gesamthöhe (Sockel und Zaun) von 1,40m d a r f nicht überschritten werden." Somit bin ich zuversichtlich, dass ich mit dem Bausachverständigen das zurücksetzen vereinbaren kann. Die Gemeinde ist (zumindest bei uns) sehr kooperativ trotz 45 (!) teils skurriler Auflagen. Kein Entgegenkommen gibt es natürlich, wenn eine Verordnung/Gesetz darüber steht. Daher meine Frage ans Forum. War keine Kritik an den Gemeindebediensteten, die machen bei uns einen guten Job. |
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..Hallo ritchie!
Gut, dass du es so siehst; war wirklich nicht persönlich gemeint. Was mir dein letzter Beitrag wieder vor Augen führt (und da gibts für mich was zu lernen): Ich sehe solche Themen und Sachverhalte mit ganz anderen Augen als der Normalbürger. Was soll das heißen?? Der Bauscheid ist rechtskräftig und einschließlich aller Auflagen zu erfüllen!!! Der Bauführer hat die Erfüllung ALLER Auflagen in seiner BAuführerbescheinigung zu bestätigen!!! Auf "kooperativ" kommts da nicht mehr an (muss ja nicht immer so bleiben - neuer Bürgermeister, neuer Bausachverständiger usw.). Gegen die Auflagen hätte man jedenfalls berufen müssen, da ist mit Sicherheit Unfug (zu deinem Nachteil!) dabei. Nun zur konkreten Frage wegen der Einfriedung: (Hättest du die Auflage 41 gleich mitgeschickt, wär die Diskussion von Beginn weg effizienter gewesen) 1. Ich interpretiere diese "Auflage" gar nicht als konkrete Vorschreibung der Gemeinde, sondern als vorbeugende Vorgabe, falls du eine Einfriedung errichten solltest. Wenn du keine Einfriedung machst, dann ist der Punkt überhaupt obsolet (hinfällig). 2. Wo steht, dass du eine Einfriedung direkt an der Grundgrenze machen musst??? Einfriedung "GEGEN" Verkehrsfläche heißt: der Verkehrsfläche zugewandt und in einem gewissen Naheverhältnis. Das reicht von direkt an der Grenze bis zu einem Abstand von ca. 2-3 m (ganz genau weiß das niemand). Bist du mit der Einfriedung weiter entfernt, dann ist das eine Einfriedung "INNERHALB" deines Grundstückes und nicht mehr "GEGEN" die Verkehrsfläche. Das hat dann unter Umständen Auswirkungen auf die Bewilligungspflicht. Also zusammengefasst: Diese Auflage zwingt dich nicht zu einer Einfriedung direkt an der Grundgrenze zur Straße; sie zwingt überhaupt zu keiner Einfriedung. Solltest du aber eine machen - und zwar im Bereich von Null bis ca. 3m Abstand zur Verkehrsfläche, dann muss die Ausgestaltung der Einfriedung den Vorgaben der Auflage 41 entsprechen. Für irgendwelche Einfriedungen woanders auf deinem Grundstück gilt diese Auflage nicht. Es braucht daher auch keine "Kooperation" mit der Gemeinde oder dem Bausachverständigen.... Was noch interessant wäre: - Gibts einen Bebauungsplan??? Wenn ja: Was sagt der zu Einfriedungen?? - Ist in deinem genehmigten Einreichprojekt eine Einfriedung enthalten und wenn ja: wo genau und wie sieht sie aus??? |
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@karl10 - danke nochmal, alles klar.
zum zitat bzgl. "kooperativ" interpretierst du eventuell was rein, was ich nicht gemeint habe. - manche auflagen sind skurril , eingehalten haben wir sie trotzdem, weil trotz seltsamer formulierungen der sinn dahinter klar ist. - kooperativ ist man nicht in der umgehung von auflagen sondern in der unterstuetzung waehrend der planungs- und bauphase. bebauungsplan gibt es fuer unseren ortsteil keinen. einfriedung war auf unserem epl nur unmittelbar vor dem haus drauf. rechts davon gab und gibt es bestehenden alten zaun und links (darum gehts jetzt) war mal ein zaun, von dem nur mehr reste bestanden. |
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.. Und in welchem Abstand von der Straßengrundgrenze und in welcher Ausführung??? d.h.: wie war´s genehmigt und wo willst du´s jetzt??? Auch wenn du gegenüber dem Einreichplan zurückrücken darfst (siehe oben): wenn man genau ist, dann ist es eine andere als die genehmigte Ausführung - zwar genehmigungsfähig, aber noch zur Genehmigung offen.... |

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