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Edelstahlaußenkamin über Grundgrenze [B]

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  •  klim18
  •  [B]
  •  [Burgenland]
28.5. - 1.6.2020
4 Antworten | 3 Autoren 4
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Hallo, die Situation ist folgende:

Der Nachbar hat durch seine Außenmauer ein Loch gebohrt und einen Edelstahlaußenkamin aufgestellt, diese Außenmauer ist auch die Grundgrenze. Jetzt möchte ich, dass er den Rauchfang entfernt, leider ist das Aufstellen aber schon zehn oder auch mehr Jahre her, und der Nachbar behauptet jetzt, mein Vater (der Eigentümer) hätte damals zugestimmt. Das stimmt zwar nicht, richtig ist aber, dass er damals nie ausdrücklich die Entfernung verlangt hat. Nach der langen Zeit kann der Nachbar also relativ gut behaupten, dass das zumindestens eine konkludente Zustimmung war. Den zivilrechtlichen Weg möchte ich ausblenden.

Deshalb meine Fragen dazu:

Ist das von der Bauordnung her überhaupt zulässig, dass ein Rauchfang durch eine Öffnung an der Grundgrenze geführt wird? Könnte ich ihn also mit Hilfe der Gemeinde eventuell dazu bringen, dass er den Rauchfang entfernen muss? Braucht man für die Errichtung eines Außenwandkamins eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige? Das Bundesland ist Burgenland und die Aufstellung dürfte vor 10 bis 15 Jahren gewesen sein.

  •  Glenfiddich01
  •   Bronze-Award
1.6.2020  (#1)
Das Ausschlaggebende (abgesehen von Grundstücksgrenze überschritten etc) wird sein: wurde der Kamin/die Feuerstelle vom Rauchfangkehrer abgenommen? 
wenn nein, kann die Gemeinde/Feuerpolizei die Entfernung verlangen (oder nachträgliche Abnahme). Die Gebäudeversicherung würde auch aussteigen wenn das nicht abgenommen wurde. 
Mir wäre jetzt nur die "30 jahres Grenze" bekannt: wenns schob über 30 Jahre so ist und keinen gestört hat, ist es "ersessenes" Recht. 


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
1.6.2020  (#2)
@klim18
In der burgenländischen Bauordnung ist das anscheinend "nur" anzeigepflichtig, d.h. ich würde mal bei der Baubehörde/Gemeinde/Bürgermeister nachfragen, ob´s dafür eine Bauanzeige gegeben hat.

Zweite Frage, sind die Grundgrenzen im digitalen Grenzkataster eingetragen?
Wenn ja, dann sind die Grundgrenzen rechtlich bindend und dann solltest schauen, ob der Kamin tatsächlich über eurem Grundstück ist.
Wenn nicht, dann solltest einen Geometer beauftragen und sie eintragen lassen, da gibts dann auch eine Grenzverhandlung.

Dritte Frage, wie kommt dann der Rauchfangkehrer zu dem Kamin? Nur über euer Grundstück?


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  •  klim18
1.6.2020  (#3)
Danke für die Rückmeldungen!

Was den Rauchfangkehrer betrifft: den örtlich zuständigen Rauchfangkehrer habe ich bei einem Kehrtermin schon einmal darauf angesprochen, der hat nachgeschaut und gemeint, von meinem Nachbarn weiß er gar nichts, möglicherweise hat er aber einen anderen Rauchfangkehrer gewählt. Meine Vermutung ist aber eher, dass der Kamin noch keinen Rauchfangkehrer gesehen hat, aber das sollte sich herausfinden lassen. Wenn von der Bauordnung und vom Rauchfangkehrer nichts dagegen spricht, würde er aber wohl nachträglich genehmigt werden.

Nein, im Grenzkataster sind die Grundstücke nicht, zu einem kleinen Teil ist die Grenze aber halbwegs modern - vor 50 Jahren emoji - vermessen worden, der Rest dürfte auf der Urmappe beruhen. Mittelfristig komme ich um Vermessung und Grenzverhandlung nicht herum, das ist mir eh klar, nur hilft das nichts, wenn der Nachbar eine konkludente Zustimmung zur Benützung des fremden Grundstücks behauptet.

Ja, Rauchfangkehrer kommt oder besser käme nur über unser Grundstück dazu, aber das würde er ohne Kenntnis der Grundgrenze nicht merken, weil in dem Bereich kein Zaun ist.

Dann werde ich einmal versuchen herauszufinden, ob Rauchfangkehrer und Gemeinde davon überhaupt etwas wissen.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
1.6.2020  (#4)

zitat..
klim18 schrieb: zu einem kleinen Teil ist die Grenze aber halbwegs modern - vor 50 Jahren - vermessen worden, der Rest dürfte auf der Urmappe beruhen.

Das hilft dir aber im Falle der Grenz/Nachbarschaftsstreitigkeiten ned sonderlich viel weiter.

zitat..
klim18 schrieb: wenn der Nachbar eine konkludente Zustimmung zur Benützung des fremden Grundstücks behauptet.


Najo, erstens sind die 10-15 Jahre zu wenig, um irgendwas zu ersitzen...zweitens bezieht sich dieser Zeitraum auf deinen Vater...
Und wenn er dazu nicht zugestimmt hat (gibts dazu etwas schriftliches? Eintrag ins Grundbuch? Servitut usw.?), kann sich der Nachbar brausen gehen...

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