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Definitionen in der (NÖ) Bauordung

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  •  Gast KPB
21.1. - 9.2.2010
7 Antworten 7
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Hallo!

Ich hab gelesen man solle sich in diesem Forum allgemein halten. Obwohl es in meinem Fall wohl speziell ist dürfte es auch als allgemeine Fragestellung interessant sein.

Mir geht es um die genaue Definition bzw. Auslegung einiger Begriffe in der NÖ Bauordnung, dürfte aber zu den anderen Bundesländern keinen großen Unterschied machen.
Nehmen wir an man wollte eine Holzgarage/-hütte bauen, die ca. 30 m² hat. Diese wäre soweit ich das in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] gelesen habe bewilligungspflichtig mit allem Drum und Dran, also Pläne machen, einreichen, Bauverhandlung bla bla bla, da es ein Gebäude ist. Soweit richtig?

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und ein erhebliches Maß an bautechnischen Kenntnissen voraussetzt. Und hier gleich die Fragen:

Wie definiert man "kraftschlüssig"?
Wie hoch ist ein erhebliches Maß an bt. Kenntnissen?

Meine Überlegung ist, dass kraftschlüssig bedeutet, dass es im Boden verankert sein muss. Wenn man es aber nur auf den Boden stellt ist es nicht kraftschlüssig, ist das richtig? Also im vorliegenden Fall, wenn man die Garage/Hütte so aufstellt, dass man sie theoretisch wegschieben könnte.
Dann die Frage mit den Kenntnissen. Bedingt es nicht der gesunde Menschenverstand, wie man ein paar Balken "zusammennagelt", damit es hält? Muss man dafür Architektur oder Ingenieurwesen studiert haben?

Sollten meine abgedrehten Theorien nämlich stimmen, so würde es sich doch um eine bauliche Anlage handeln, die, wenn sie gewissen Rechte nach §6 und §56 nicht verletzt, nicht so viel Genehmigungsaufwand mit sich bringt.

Wahrscheinlich werden sich jetzt einige in Anbetracht meiner überschwenglichen Interpretation an den Kopf fassen ;), aber deswegen wollte ich mal fragen, vielleicht ist hier ja jemand der mit dem Thema vertraut ist!

Vielen Dank und lg
KPB

  •  niceguymarty
21.1.2010  (#1)
Wird größtenteils Auslegungssache sein....aber bei uns wird das so gehandhabt, dass alles, was ein Fundament hat ein "Gebäude" ist. Eine "zusammengenagelte" Holzhütte, bei der die Steher auf einem Ziegelplatzel stehen ist folglich ein Gebäude. Ein Schiffscontainer der in der Wiese nur hingestellt wird ist kein Gebäude. Aber egal was Du hier für Auskünfte bekommst, nur das zählt was "Deine" Baubehörde hineininterpretiert, also würde ich mal mit denen Kontakt aufnehmen

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  •  niceguymarty
21.1.2010  (#2)
..und noch was...auch wenn Du weisst, wie man eine Elektroinstallation macht brauchst Du doch einen Elektriker, der ein Sicherheitsprotokoll anfertigt (Stichwort: konzessioniertes Gewerbe). Und ob der "gesunde Menschenverstand" ausreicht, um alle statischen Probleme zu erfassen sei mal dahingestellt.

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  •  Karl10
21.1.2010  (#3)
Jede Menge IrrtümerVorweg: Ich kann nicht sagen, ob die 573 Gemeinden/Baubehörden in Niederösterreich im Einzelfall (unwissend oder auch absichtlich) anders entscheiden und beziehe mich hier zunächst ausschließlich auf die Gesetzeslage.

KPB schreibt unter anderem:
"Wie definiert man "kraftschlüssig"? ....kraftschlüssig bedeutet, dass es im Boden verankert sein muss. Wenn man es aber nur auf den Boden stellt ist es nicht kraftschlüssig, ist das richtig?.."
NEIN - ist falsch: Durch den Verwaltungsgerichtshof eindeutig und mehrfach ausjudiziert ist, dass "kraftschlüssig" nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton oder eine spezielle Verankerung sein muss. Es genügt auch entsprechendes Gewicht, welches zur festen Verbindung mit dem Boden führt.
Leider sind diese alten Märchengeschichten mit dem Fundament nicht aus der Welt zu schaffen.

Weiters: "...Dann die Frage mit den Kenntnissen. Bedingt es nicht der gesunde Menschenverstand, wie man ein paar Balken "zusammennagelt", damit es hält? Muss man dafür Architektur oder Ingenieurwesen studiert haben?...."
Ob mans studiert hat oder haben muss, ist nicht die Frage, sondern: Ist JEDER Laie ohne (geistige) Hilfsmittel (Literatur, Bauanleitungen usw.) imstande, eine Hütte so zu konstruieren und "zusammenzunageln", dass sie dauerhaft allen Anforderungen und Einwirkungen (Winddruck, Schneelast usw.) mit vorhersehbarer Sicherheit standhält?? Die Beurteilungs- und Spruchpraxis sagt dazu: NEIN!! Daher ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass zur fachgerechten Herstellung auch diverser Hütten wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

"...Sollten meine abgedrehten Theorien nämlich stimmen, so würde es sich doch um eine bauliche Anlage handeln, die, wenn sie gewissen Rechte nach §6 und §56 nicht verletzt, nicht so viel Genehmigungsaufwand mit sich bringt."
Auch das ist eine falsche Schlussfolgerung. Wenn es tatsächlich zuträfe, dass die Hütte nicht als "kraftschlüssig" verbunden gilt und man keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse braucht, so hätte dies zur Folge, dass es sich um kein "bauwerk" handelt, damit wäre sie auch kein "Gebäude" (und auch keine bauliche Anlage)im Sinne der NÖ Bauordnung und damit wäre auch für deren Errichtung keine Baubewilligung erforderlich, und zwar völlig unabhängig von § 6 (Nachbarrechte) und § 56 (Ortsbild). Beides kommt nämlich erst in einem Bewilligungsverfahren zur Anwendung.

@niceguymarty: "...dass alles, was ein Fundament hat ein "Gebäude" ist...": Tut mir leid, ist auch falsch (she. oben).
"...Ein Schiffscontainer der in der Wiese nur hingestellt wird ist kein Gebäude..": Falsch!! und zwar aus folgenden Gründen: Der Container ist eindeutig ein Bauwerk (seine Herstellung erfordert wesentliche bautechnische Kenntnisse, aufgrund seines Gewichts ist er kraftschlüssig mit dem Boden verbunden - she. oben; nur nebenbei: ist auch eindeutig ausjudiziert). Er hat zumindest 2 Wände und ein Dach, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Damit ist er nach der Begriffsbestimmung in § 4 Zif. 6 NÖ Bauordnung ein "Gebäude". Ebenfalls eindeutig ausjudiziert.



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  •  KPB
30.1.2010  (#4)
DankeHallo Karl,

etwas verspätet und jetzt angemeldet, sonst hätte ich nicht schreiben können. Vielen Dank für deine Erklärungen. Offensichtlich dürftest du mit der Materie vertraut sein ;)
Für einen Laien ist es schwer bis unmöglich, die korrekten Schlüsse aus so einem Juristenkauderwelsch zu ziehen. Obwohl ich das Gesetz für bekloppt halte führt ja kein Weg daran vorbei.

Eine Frage noch, vielleicht könntest du sie auch noch beantworten: Wie sieht es zB mit einer Montagegrube aus? Worunter fällt diese, wann darf man sie bauen, was muss man beachten?

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  •  Karl10
31.1.2010  (#5)
Montagegrube?? - Vorweg die Frage: reine private Nutzung?? oder im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes?? oder im Rahmen eines gewerblichen Betriebes??

Rein baurechtlich gilt zu deinen Fragen:
"Worunter fällt diese?" - jedenfalls baubewilligungspflichtig; entweder schon im Zuge der Erstbewilligung für das Gebäude, in dem sie eingebaut ist oder bei späterem Einbau als bewilligungspflichtige Abänderung. Im Falle gewerblicher Nuztung: Bewilligungspflichtige Betriebsanlage bzw. Änderung.

"Wann darf man sie bauen?" - wenn du die erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen hast -:)
Spass beiseite: Kommt auf die Nutzung (privat, Landwirtschaft oder Gewerbe?) und Flächenwidmung an.

"Was muss man beachten?" - in technischer Sicht entscheidend werden die Fragen der Abgangs (Stiegen, Auftrittsverhältniss, Anhaltestangen) sein; weiters eine allfällige Absturzsicherung bei offener Grube; allenfalls Abwasserbeseitigung (je nach Nutzung, im Freien oder überdacht??), Abdeckung und Befahrbarkeit?? Kommt eine Elektroinstallation in die Grube?? usw.

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  •  KPB
31.1.2010  (#6)
Nun jaHallo,

rein privat, überdacht, ohne elektrische Installationen. Also die ursprüngliche Idee war eigentlich eine Hebebühne, aber dazu müsste 1. die Garage erweitert werden und 2. selbige wie ich vermute überhaupt einmal genehmigt werden. Ich hab echt keine Ahnung, die steht schon seit Ewigkeiten. Und schlafende Hunde soll man ja nicht wecken! :) Schon gar nicht wegen ein paar Bretter mit Dach.
Dann kam eben die Überlegung, eine Kurzhubbühne mit einer Grube zu kombinieren, ca. 1 m würde locker reichen, um an den Unterboden, Auspuff etc. zu kommen. Im optimalsten Fall müsste man einfach ein Loch graben, verschalen und außen mit Beton ausfüllen.

Wie gesagt ich bin kein Jurist, aber wenn ich mir den Text der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] so duchlese hätte ich gedacht, dass eine Grube max. eine bauliche Anlage wäre, die, wenn die ganzen Nachbarrechte etc. nicht beeinträchtigt werden, bewilligungsfrei ist. Wie gut, dass es ein Forum gibt, wo sich die Leute auskennen :)

Prinzipiell könnte ich auch nur einfach so ein kleines Loch graben, wäre genauso gut, nur nicht so elegant!


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  •  KPB
9.2.2010  (#7)
Grube.. - Stimmt das wirklich, dass man Wasserbecken bis 50m³ genehmigungsfrei auf- bzw herstellen kann?? Wo ist da die Relation zu anderen, ähnlichen Bauvorhaben? Einen Pool darf ich graben aber eine 10x so kleine Grube nur mit Bewilligung? Also manchmal möchte ich echt nur den Kopf schütteln. Tut mir leid, dass ich so ein Nörgler bin, aber manchmal habe ich den Eindruck, dass die Gesetze willkürlich und unpassend sind. Da bekommt man echt Lust eine Grube zu bauen, mit einem Zulauf zur Dachrinne zu versehen und als (leeres) Wasserbecken zu deklarieren! ;)

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