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Definition Bauplatz

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  •  Gotti84
17.7. - 20.7.2016
21 Antworten 21
21
Hallo,

ich habe mal eine Frage:
Wir haben von der Gemeinde den Bescheid bekommen dass unser Baugrund nun zum Bauplatz erklärt wird, dazu natürlich auch dass wir die Aufschließung innerhalb von einem Monat zahlen müssen. Soweit so Gut. Jetzt die Frage, wenn die Gemeinde den Grund zum Bauplatz erklärt, muss dann auch schon der Kanal bzw. das Wasser auf dem Grundstück liegen oder kann sich da die Gemeinde Zeit lassen. (Wollen sich nämlich Zeit lassen, weil in der Nähe auch welche Bauen und dass wollen sie alles gemeinsam machen)
Ab wann ist die Gemeinde verpflichtet den Kanalanschluss herzustellen?
Kann mir da jemand helfen?

Danke im Voraus

MFG

  •  felis
17.7.2016  (#1)
hallo,
also soweit ich weiß stellt dir die gemeinde keinen kanalanschluss her. wenn das grundstück aufgeschlossen ist, das nehme ich an, da aufschliessung zu bezahlen ist, hast du den kanal bis zu deiner grundstücksgrenze in der strasse liegen, dort kannst du dich dann ans netz anschliessen, genau wie bei strom und wasser. auf eigene kosten und ANschlussgebühren werden dann auch noch fällig.

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  •  Gotti84
17.7.2016  (#2)
Danke für die Antwort aber das ist mir klar, nur muss der Kanalanschluss auf der Grundstücksgrenze liegen oder können die es auch später machen?

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  •  felis
17.7.2016  (#3)
wenn das grundstück aufgeschlossen ist, sollte die anschlussmöglichkeit an der grundstücksgrenze in der erde liegen. du kannst bei der gemeinde ev. einen kanalplan erfragen. das erleichtert das graben.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
18.7.2016  (#4)
Ich sprech mal für NÖ

zitat..
felis schrieb: wenn das grundstück aufgeschlossen ist, sollte die anschlussmöglichkeit an der grundstücksgrenze in der erde liegen.


Nein, stimmt so leider nicht überall!
Die Aufschließung eines Grundstückes richtet sich in NÖ ausschließlich nach der Erschließbarkeit der Liegenschaft auf öff. Gut bzw über Wegerechte auf Privatgrund sowie der Bebaubarkeit (zB Tragsicherheit des Grundes).

Hier werden leider immer Aufschließung und Anschlüsse vermischt, aber das eine hat mit dem Anderen nix am Hut!

Die Aufschließungsabgabe (die mit der Bauplatzerklärung relativ sicher fällig wird) wird an die Gemeinde entrichtet, die Gemeinde errichtet damit Gehsteig, Fahrbahn, Entwässerung und Straße.

Die Anschlussgebühren umfassen alles Andere, was zur Benutzbarkeit der Liegenschaft so benötigt wird - Stromanschlussmöglichkeit, Wasseranschluss, evtl Gasanschluss, Kanalanschluss, evtl Fernwärme, Telekom, Telekabel etc - und werden an den jeweiligen Netzbetreiber entrichtet (das muss bei Kanal und Wasser ned zwingend die Gemeinde sein)!

Ich finde es für meinen Teil sinnvoll, einen Grund alsbald zum Bauplatz zu erklären - denn die Aufschließungsgebühr wird laufend angepasst, wobei sie in den seltensten Fällen günstiger wird. emoji

zitat..
Gotti84 schrieb: muss der Kanalanschluss auf der Grundstücksgrenze liegen oder können die es auch später machen?


Das kann meines Wissens nach in NÖ auch später passieren, Begründung siehe oben!

Welches Bundesland betroffen ist wäre noch interessant...

ng

bautech

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  •  felis
18.7.2016  (#5)
woran meinst du zu erkennen, dass ich AUFschließung und ANschluss vermischt habe?
für mich bedeutet die erschließbarkeit einer Liegenschaft, die Möglichkeit sich an das kanalnetz anzuhängen. also müsste ja irgendwo in der straße bereits ein kanalnetz existieren.
mir war nicht klar, dass die gemeinde das auch irgendwann mal später herstellen kann (das kanalnetz) - das ist mir neu. was bedeutet dann genau "aufgeschlossenes Grundstück"?

zitat..
bautech schrieb: Die Anschlussgebühren umfassen alles Andere, was zur Benutzbarkeit der Liegenschaft so benötigt wird - Stromanschlussmöglichkeit, Wasseranschluss, evtl Gasanschluss, Kanalanschluss, evtl Fernwärme, Telekom, Telekabel etc - und werden an den jeweiligen Netzbetreiber entrichtet (das muss bei Kanal und Wasser ned zwingend die Gemeinde sein)!


hab nichts anderes behauptet! ich habe lediglich angemerkt, dass danach noch irgendwann ANschlussgebühren fällig werden.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
18.7.2016  (#6)

zitat..
felis schrieb: woran meinst du zu erkennen, dass ich AUFschließung und ANschluss vermischt habe?


Hieran...

zitat..
felis schrieb: wenn das grundstück aufgeschlossen ist, das nehme ich an, da aufschliessung zu bezahlen ist, hast du den kanal bis zu deiner grundstücksgrenze in der strasse liegen,


Wenn noch Aufschließungsgebühren zu bezahlen sind is das Gst noch nicht aufgeschlossen im rechtlichen Sinne (was ned bedeutet, dass die Straße nicht schon lange bestehen kann).
Beispiel: nur weil ne Schotterstraße in ner neuen Wohnsiedlung besteht muß noch lang kein Kanal da sein. Die Gemeinde is für die Straße da, der Netzerhalter für das Kanalnetz... evtl haben die ein Abkommen, dass für die Errichtung des Kanals eine Baustraße errichtet sein muß?

Nochmal: für eine Erklärung zum Bauplatz muß nicht zwingend Kanal und Wasser in der Straße liegen...

ng
bautech

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  •  felis
18.7.2016  (#7)

zitat..
bautech schrieb: Wenn noch Aufschließungsgebühren zu bezahlen sind is das Gst noch nicht aufgeschlossen im rechtlichen Sinne


das überrascht mich jetzt - wir haben über 2 jahre lang ein Grundstück gesucht. alle galten als aufgeschlossen, aber die Aufschließungsgebühr sei noch zu bezahlen. soll das bedeutet, es hätte sein können, dass die Möglichkeit Strom und Kanal zu benützen gar nicht da gewesen wäre?
arg...


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  •  bautech
  •   Gold-Award
18.7.2016  (#8)

zitat..
felis schrieb: wir haben über 2 jahre lang ein Grundstück gesucht. alle galten als aufgeschlossen, aber die Aufschließungsgebühr sei noch zu bezahlen. soll das bedeutet, es hätte sein können, dass die Möglichkeit Strom und Kanal zu benützen gar nicht da gewesen wäre?


Genau das hab ich oben gemeint, als ich sagte dass hier Aufschließung und Anschlussmöglichkeit vermischt werden (hier meinte ich nicht nur das Forum im Besonderen, sondern allgemein)!

Landläufig hat sich die Bezeichnung aufgeschlossen eingebürgert, aber rechtlich muß das nicht immer stimmen! Meist sprechen die Verkäufer / Makler von voll aufgeschlossen, wenn die Anschlußmöglichkeiten am Grund bestehen.
Die Gemeinde spricht hier aber von der Erschließbarkeit und Bebaubarkeit...

zitat..
Gotti84 schrieb: Jetzt die Frage, wenn die Gemeinde den Grund zum Bauplatz erklärt, muss dann auch schon der Kanal bzw. das Wasser auf dem Grundstück liegen oder kann sich da die Gemeinde Zeit lassen. (Wollen sich nämlich Zeit lassen, weil in der Nähe auch welche Bauen und dass wollen sie alles gemeinsam machen)


Das war die Ausgangsfrage... meiner bescheidenen Meinung nach muß hier noch kein Kanal in der Straße liegen!

ng

bautech

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  •  felis
18.7.2016  (#9)
bautech, vielen dank für die Aufklärung!!

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  •  Twenty
  •   Bronze-Award
18.7.2016  (#10)
Strom hattest einen Anschlusspunkt zugewiesen bekommen und dort hattest dann hingraben müssen und Leitung zu dir legen

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  •  rainer1977
  •   Gold-Award
18.7.2016  (#11)

zitat..
bautech schrieb: Ich finde es für meinen Teil sinnvoll, einen Grund alsbald zum Bauplatz zu erklären - denn die Aufschließungsgebühr wird laufend angepasst, wobei sie in den seltensten Fällen günstiger wird.


So, dafür und auch für die anderen Beiträge kriegst einen Orden.
Kann aus leidvoller Erfahrung sprechen: Hab unser Grundstück 4 Jahre vor Baubeginn gekauft. Damaliger Einheitssatz der Gemeinde waren 300, was eine Aufschließungsegebühr von rund 11.000 ausgemacht hätte.
Kurz vor Baubeginn, also dem Zeitpunkt wo wir das Grundstück mit Einreichung zum Bauplatz erklären ließen, wurde der Einheitssatz der Gemeinde auf 450 angehoben.
Hat dann statt wie vor 4 Jahren 11.000 nun 16.280 ausgemacht.
Und du kannst nix dagegen machen....

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.7.2016  (#12)
@bautech
auch von mir einen Orden. Weil alles punktgenau stimmt was du da schreibst und ich mir mal einige Schreibarbeit erspart habe.

zitat..
felis schrieb: woran meinst du zu erkennen, dass ich AUFschließung und ANschluss vermischt habe?


Na daran:

zitat..
felis schrieb: wenn das grundstück aufgeschlossen ist, das nehme ich an, da aufschliessung zu bezahlen ist, hast du den kanal bis zu deiner grundstücksgrenze in der strasse liegen,

zitat..
felis schrieb: wenn das grundstück aufgeschlossen ist, sollte die anschlussmöglichkeit an der grundstücksgrenze in der erde liegen.

Und diese Aussagen sind eben nicht richtig. Die AUFSCHLIESSUNGSgebühr - und nur von dieser war eingangs von Gotti die Rede - hat nichts mit den diversen ANSCHLÜSSEN wie Kanal, Wasser usw. zu tun!!

Mit "aufgeschlossen" wird im Volksmund leider oft das Faslche bezeichnet

Und das Bundesland von Gotti wissen wir noch immer nicht.......

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  •  felis
18.7.2016  (#13)
danke karl, ich habs schon von bautech verstanden....

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  •  Gotti84
18.7.2016  (#14)
Bundesland ist NÖ. Gut ich verstehe das dann mal soweit. Aber wann kann ich von der Gemeinde verlangen das sie den Kanal und das Wasser auf meine Grundstücksgrenze legen? Bzw. Ab wann ist die Anschlussgebühr fällig? Das Problem liegt ja darin ohne, Wasseranschluss wird das bauen schwierig.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.7.2016  (#15)
Ok, Niederösterreich!
Da muss ich noch ein bisschen weiter bohren.
Aus welchem Anlass hat die Gemeinde dein Grundstück mit Bescheid zum BAuplatz erklärt? Von sich aus darf sie das nämlich nicht, sondern nur nach einem Antrag von dir. Hast du einen solchen gestellt?

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  •  Gotti84
18.7.2016  (#16)
Das Grundstück wurde geteilt. Ist ein Acker mit Teilbauland. Anscheinend wird es bei Teilung dann zum Bauplatz erklärt. Das passt aber eh schon so. Will ja im Herbst anfangen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.7.2016  (#17)

zitat..
Gotti84 schrieb: Anscheinend wird es bei Teilung dann zum Bauplatz erklärt.

Ja genau, das ist also in Ordnung.
zurück also zu deiner ursprünglichen Frage:

zitat..
Gotti84 schrieb: Jetzt die Frage, wenn die Gemeinde den Grund zum Bauplatz erklärt, muss dann auch schon der Kanal bzw. das Wasser auf dem Grundstück liegen oder kann sich da die Gemeinde Zeit lassen.

Das haben wir jetzt ja hinreichend geklärt, dass Aufschließungsabgabe nichts mit Kanal zu tun hat. Es gibt viele Grundstücke, die zum Bauplatz erklärt sind und Aufschließungsabagabe bezahlt wurde und keine Kanalanschlussmöglichkeit haben.

zitat..
Gotti84 schrieb: Ab wann ist die Gemeinde verpflichtet den Kanalanschluss herzustellen?

Da musst jetzt unterscheiden: Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung für die Gemeinde einen Kanalstrang irgendwohin zu verlegen - also wenn es in deiner ganzen Straße noch keinen Kanal gibt, dann muss die Gemeinde nicht zwangsweise (und schon gar nicht zu einen bestimmten Termin) einen machen.
Wenn allerdings der Kanal (Sammelstrang) in deiner Straße und vor deinem Grundstück liegt, dann muss sie dir von diesem weg zu deiner Grundgrenze (bis zum Übergabeschacht) eine Anschlussleitung herstellen.
In diesem Zusammenhang musst du auch die Bauordnung beachten: wenn du um Baubewilligung fürs Haus ansuchst, musst du im Projekt angeben, was du mit den Abwässern machst. Die BAuordnung sagt, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht (das ist dann der Fall, wenn in der Verkehrsfläche zu deinem Grundstück bereits ein Kanalstrang liegt), dann musst du an diesen anschließen. Gibt es keinen solchen Kanalstrang, dann musst du eine Senkgrube errichten.
Hat schon viele Fälle gegeben, die zunächst eine Senkgrube errichtet haben (mussten!) und ein paar Jahre später kam dann der Kanal mit Anschlusszwang (lt. Kanalgesetz). Wenn sowas zu erwarten ist, dann macht man sinnvoller Weise die Senkgrube dort, wo man sie später gleich als Übergabeschacht verwenden kann.

Da musst jetzt mit der Gemeinde reden (verhandeln? schön Bitte sagen? drohen? - halt je nach dem) dass sie das Kanalprojekt für dich dann rechtzeitig durchziehen. Spätestens zur Fertigstellung und Benützung muss das dann so oder so (von dir) gelöst sein.


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  •  bautech
  •   Gold-Award
19.7.2016  (#18)

zitat..
Karl10 schrieb: In diesem Zusammenhang musst du auch die Bauordnung beachten: wenn du um Baubewilligung fürs Haus ansuchst, musst du im Projekt angeben, was du mit den Abwässern machst. Die BAuordnung sagt, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht (das ist dann der Fall, wenn in der Verkehrsfläche zu deinem Grundstück bereits ein Kanalstrang liegt), dann musst du an diesen anschließen. Gibt es keinen solchen Kanalstrang, dann musst du eine Senkgrube errichten.


Normalerweise nimmt der Planer das in die Hand - bei der Planung erhebt der alle Anschlüsse und trägts gleich lagerichtig im Plan ein. Sollte zumindest so sein...
Und bei uns ists üblich, dass die Kanalhausanschlüsse bis an die Grundgrenze verlegt werden und eingemessen vorgehalten werden bis sich einer meldet...

ng

bautech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.7.2016  (#19)

zitat..
bautech schrieb: bei der Planung erhebt der alle Anschlüsse und trägts gleich lagerichtig im Plan ein. Sollte zumindest so sein.

Bei Gotti gibts aber noch keinen Kanal!! Da kann der Planer auch nichts einzeichnen! Und deshalb hat Gotti auch gefragt, ob die Gemeinde ihm einen Kanal hinlegen MUSS.

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  •  Gotti84
19.7.2016  (#20)
Nene bei uns gibt's einen Kanal. Nur zur Zeit auf der anderen Straßenseite. Das hab ich leider nicht erwähnt.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
20.7.2016  (#21)

zitat..
Karl10 schrieb: Bei Gotti gibts aber noch keinen Kanal!!


zitat..
Gotti84 schrieb: Nene bei uns gibt's einen Kanal.


Hmmm... jetzt würd ich wirklich mal auf die Gemeinde fragen gehen!
Wenn wir so was machen (Kanal in der Straße) ists üblich, dass die einzelnen Parzellen gleich miterschlossen werden - alles Andere wäre imho sinnfrei!

ng

bautech

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