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Deckungsrücklass vs. Haftungsrücklass? [OÖ]

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  •  JAB
  •   Silber-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
26.1.2011 1
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Hallo!

Wir haben in unserem Bauvertrag folgende Passage:

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Ein Deckungsrücklass im Umfang von 10% der Gesamtbausumme gilt als vereinbart.
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Wir haben damals gedacht, dass der Deckungsrücklass gleich dem Haftungsrücklass ist, also mit Legung der Schlussrechnung eine Bankgarantie in der Höhe von 10% der Gesamtbausumme ausgestellt wird.

Nun beruft sich das Bauunternehmen auf die ÖNORM B2110:2009 Punkt 8.7.2 bzw. 8.7.3, und will nun als Haftungsrücklass eine Bankgarantie in der Höhe von lediglich 5% der Gesamtsumme inkl. MwSt. ausstellen.

Die betreffenden Passagen der genannten ÖNORM lauten:

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8.7.2 Deckungsrücklass

Von Abschlagsrechnungen ist ein Deckungsrücklass in der Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.

Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss- bzw. Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen.
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8.7.3 Haftungsrücklass

8.7.3.1 Von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.

8.7.3.2 Bei Verträgen ohne Gewährleistungsansprüche ist kein Haftungsrücklass einzubehalten.

8.7.3.3 Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wurde, spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben.

Insoweit entsprechend 12.2.5.1 oder 12.2.5.2 jedoch über das Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist hinaus zu gewähren ist, kann ab diesem Zeitpunkt nur mehr ein Haftungsrücklass in der Höhe von 10 % der Leistung, die an Stelle der mangelhaften Leistung getreten ist, einbehalten werden. Dies gilt auch für andere Teile der Leistung, deren vertragsgemäßer Gebrauch durch den behobenen Mangel verhindert war. Der AN hat hiezu dem AG eine prüfbare Bezifferung des Wertes dieser Leistung bzw. dieser Teile der Leistung vorzulegen. Das Höchstausmaß dieses Haftungsrücklasses beträgt weiterhin 2 % der Schluss- bzw. Teilschluss-Rechnungssumme (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer).

HINWEIS KSCHG:
Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
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Das Bauvorhaben war ein Einfamilienhaus mit Carport, wir sind also Verbraucher im Sinne des KSchG, die ÖNORM B2110 (gültige Fassung bei Vertragsabschluss) ist im Bauvertrag unter dem Punkt "Auftragsgrundlagen" genannt.

Was hat es mit der Anmerkung "Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte" in der ÖNORM auf sich? Welcher Teil davon soll nicht für Verbrauchergeschäfte gelten?

Warum sollte ein Bauunternehmen freiwillig den doppelten Deckungsrücklass, und mehr als den doppelten Haftungsrücklass als in der ÖNORM vorgegeben gewähren, und hat diese Abweichung von der ÖNORM irgendeine Bedeutung?

Wenn das Bauunternehmen selbst schon von den Vorgaben in der ÖNORM abweicht, haben wir irgendeine Chance, den von uns gewünschten Haftungsrücklass von 10% zu erwirken?

Wäre schön, wenn hierzu jemand mit Durchblick was dazu schreiben könnte.

LG,
JAB

  •  joski
  •   Silber-Award
26.1.2011  (#1)
DR-HR - ich weis momentan nicht welche Ausgabe du zitierst, möchte aber auch nicht nachsehen.

Üblich sind in der Branche 10% DR und 5% HR, obwohl die Norm nur von 7% und 3% spricht bzw. sprach.

Das KSchG gibt Ausnahmen. Man kann auch sagen, durch das KSchg hat der Konsument Narrenfreiheit. Während die Norm als Vorgabe zwischen Vollkaufleuten gilt, ganz speziell die Vetragsnormen.

Abschließend zu deiner letzten Frage: Nein, nicht 10%, daß sind zu viel.



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