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Darf man das?

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  •  Timmy
21.1. - 22.1.2011
6 Antworten 6
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Hallo, hätte eine Auskunft gebraucht. Folgendes, wir haben ein Grundstück teilen lassen. Zuerst 1300m², jetzt 800m² und 500m². Das 500m² Grundstück soll eine eigene Bauparzelle mit Einfahrt über das 800m²(Geh- und Fahrtrecht) werden. Derzeit fahren wir auch entlang des 800m² Grundstücks, nur eben halb auf unseren und halb auf dem Nachbarsgrundstück (Landwirtschaftsgrund). Ist schon seit über 20 Jahren so. Die ersten 15m sind Asphaltiert und es ist keine offizielle Zufahrt. So als ich nun bei der Straßenmeisterei war sagt mir dieser dass er die Einfahrt nicht genehmigt wenn der Nachbar nicht auf seine Einfahrt verzichtet( obwohl es keine offizielle ist und der Nachbar sie auch nicht benützt da er noch eine andere Zufahrt hat zum Feld). Der Nachbar (übrigens der Bürgermeister) verzichtet nur wenn wir gewisse Forderungen Notariell niederschreiben lassen (natürlich nur zu seinen Gunsten und mit Mehraufwand in finanzieller Sicht für uns). Ich will mir nichts vorschreiben lassen nur weil er meint er muss dies ausnützten. Vielleicht hat ja jemand eine Idee von euch was ich da machen könnte.
Zur leichterem Verständnis lad ich ein Bild hoch.
Vielen Dank im voraus.

  •  Timmy
21.1.2011  (#1)

http://i54.tinypic.com/34sibz8.jpgBildquelle: http://i54.tinypic.com/34sibz8.jpg

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
21.1.2011  (#2)
Wenn die bestehende Zufahrt .. - mind. 30 Jahre genutzt wurde (Nachweis über Luftbilder des Bundes-Vermessungsamtes!!) ist die bestehende Zufahrt ohnehin schon ein ersessenes Servitut und Du brauchst Deine neue Zufahrt gar nicht mehr, weil Du eh die bestehende hast.
Dh das wäre ein Faustpfand ggü. dem Bürgermeister: Ich verzichte auf die Servitut über Dein Gst., dafür verzichtest Du auf Deine Bedingungen.

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  •  creator
  •   Gold-Award
21.1.2011  (#3)
so, wie es beschrieben wurde, ist der bgm voll im recht - ... und eigentlich noch großzügig, wenn er timmy über sein grundstück fahren lässt und ihm einfach bedingungen für eine überlassung nennt.
de facto könnte er timmy alles verweigern und damit die 500m² parzelle wertlos machen.
ersitzung http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap13_0.xml?section-view=true;section=2 ist schon aufgrund der grundteilungen und dem wissen, dass die "einfahrt" zur hälfte auf dem nachbargrund ist, ausgeschlossen, weil kein "qualifizierter (= rechtmäßiger, redlicher und echter) besitz" vorliegt. timmy weiß ja, dass die einfahrt nur zur hälfte in seinem eigentum steht.

ist ja auch ein lustiger gedanke, dass der bgm jetzt timmy die m² grund einfach so schenken oder für lau überlassen soll... oder was soll das sonst sein?
wenn der bgm klug ist, schmeißt er einen großen stein auf seine seite und fotogrfiert den. damit verweigert er die weitere nutzung.

wenn der bgm bösartig wird, stellt er auf seinem grund eine kamera mit bewegungsmelder (oder einen fotografen) auf und schickt timmy jeden tag eine unterlassungsklage... oder spielt mal seine stellung als baubehörde erster instanz (auch für straßenbau) aus...
noch dazu muss eh jedem bei den teilungen klar gewesen sein, was die folgen sind. wenn nicht, hat der notar versagt.

timmy hat da m.e. nix zu fordern.


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  •  Timmy
21.1.2011  (#4)
Danke erstmals für eure Antworten - Creator, ich glaube du hast mich falsch verstanden. 1) Er kann die Einfahrt auch jederzeit nützen(tut er aber nicht). 2) Sein Vater und mein Schwiegergroßvater haben das dazumals ausgemacht dass man über sein Grundstück zufahren darf (leider nichts niedergeschrieben und Vater lebt auch nicht mehr). 3) Jetzt will ich die Einfahrt ja auf unserer Seite machen.



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  •  albundy
  •   Bronze-Award
21.1.2011  (#5)
na ja,creatorwann ist deiner Meinung nach die Ersitzung einer Servitut dann also möglich?
Was ist der Titel, der den zu einer Ersitzung erforderlichen redlichen Besitz begründet?
Ich kenn einen Fall, in dem die Ersitzung der Servitut genau so abgelaufen ist: Nachweis der Benutzung über mehr als 30 Jahre. Ich denke, genau dieser Nachweis wird der Titel sein, oder? Womit der qualifizierte Besitz wohl nachweisbar wäre.

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  •  creator
  •   Gold-Award
22.1.2011  (#6)
@timmy: stimmt, ich hab' dich nicht richtig verstanden, - ... was aber auch an der position des bgm wenig ändert.
vielleicht irre ich hier nochmals, aber wenn (unbewiesen) vereinbart ist, dass der bgm die zufahrt mitbenützen kann (also auch auf timmy's grundstück - wurscht, ob er's tut) - dürfte er es mit der neuen einfahrt, die 100% auf timmy's grund liegt, auch? wenn nein, dreht sich der spieß einfach um - und der bgm soll jetzt auf was verzichten, was ja (unbewiesen) ausgemcht war. die 50% der alten einfahrt sind dann ja sinnlos, wenn es noch dazu "keine offizielle" ist. vor allem stelle ich mir die herstellung und abgrenzung einer straße direkt an der grundgrenze schwer vor, auch was erhaltungspflichten und ggf. miteigentum betrifft.
@albundy: wie schon im link beschrieben - vgl. "Für die Ersitzung genügt nicht schlichter Besitz, sondern nur derjenige, der das gesetzliche Kriterium des qualifizierten Besitzes voll erfüllt. Und § 1460 ABGB verlangt dafür kumulativ: rechtmäßigen (§ 316 ABGB), redlichen (§ 326 ABGB) und echten (§ 345 ABGB) Besitz! Dazu → KAPITEL 3: Arten des Besitzes: Rechtmäßig, redlich, echt."
man darf also nicht "bösglaubig" sein, sondern muss glauben, dass man das, was man macht (bzw. das recht, das man ersitzen möchte), auch rechtmäßig ist (bzw. ausgeübt wird).
wenn es eine (unbewiesene) (nutzungs-)vereinbarung gibt, darf man nicht gegen diese vereinbarung verstoßend ersitzen - auch klar.

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