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Carport und Feuermauer

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  •  HausamSee
10.8. - 14.9.2023
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo, 

Wir planen gerade unser Carport und überlegen, wie genau es ausgeführt werden kann und darf. 
Es wird im seitlichen Bauwich errichtet, ist konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt und wird an der Grundstücksgrenze errichtet. Dort grenzt es an das Carport bzw die dahinterliegende Garage des Nachbarn. Gemäß OIB Richtlinie ist also eine Feuerschutzmauer in REI 30 zu errichten. 
Soweit so gut.
Muss das Carport nun auch von dieser Mauer konstruktiv getrennt sein oder dürfen die Sparren des Carports auf dieser Mauer aufliegen? In zweitem Fall hätten wir etwas mehr Platz. 
Gibt es Möglichkeiten, bei einem Holzcarport eine Seite als Holzwand in REI 30 auszuführen? (Das ist wohl eher eine technische als eine rechtliche Frage)

Aus den OIB Richtlinien kann ich dazu nichts rauslesen.
Eine Holzvariante wäre uns optisch am liebsten und würde uns das Graben eines 10m langen Fundaments für die Mauer und das Aufmauern ersparen.

Danke!

  •  Ro78
13.9.2023  (#1)
In welchem Bundesland sind wir denn? Ist ev. gar nicht relevant, aber trotzdem...

Klar darf man die Sparren auf die Mauer auflegen. Aber lt. OIB Richtlinie 2, Pkt. 3.1.5 muss man die Brandschutzwand 15cm über das Dach führen. Beide Punkte sind aber vereinbar, musst du halt den Teil der Wand der 15cm über das Dach geht dünner ausführen so dass du noch Platz hast die Sparren aufzulegen. Bzw. dir eine techn. Lösung überlegen.

Wenn du die Wand aus Holz machst brauchst du auch tragende Teile und für die brauchst du ja auch ein Fundament, oder? Ich vermute dass eine Schalsteinmauer mit Fundament günstiger ist als eine Holzkonstruktion mit Verkleidung, aber vielleicht täusche ich mich...

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  •  Krautla
14.9.2023  (#2)
Zur 1. Frage - Kurz
Ja, die tragenden Konstruktion darf auf deiner Mauer aufliegen, muss aber wie unten genannt (falls erforderlich) in REI30/EI30 verkleidet werden.
Bsp.:

2023/20230914569107.png
Zur 1. Frage - Lang

OIB 4.2b gibt hier die Rahmenbedingungen für "untergeordneten eingeschoßigen Bauwerke" mit max. 50 m² überbauter (Dachfläche) vor.

Aufgrund der baulichen Umgebung ist eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten.

Dies ist gegeben, wenn der in Pkt. 4.1 genannte Abstand doppelt - 4 m - zu Bauwerken des Nachbarn eingehalten oder bei Unterschreitung dieses Abstands die Brandübertragung durch bereits bestehende/bewilligte Brandwände oder eine bestehende/bewilligte Wand nach Pkt. 4.2b vonseiten deines Nachbarn unterbunden wird.

Falls dies nicht zutrifft, musst du eine entsprechende Wand, die bis zur Dacheindeckung  REI30 bzw. EI30 entspricht, ausführen.

Zusammengefasst - wer zuerst kommt, mahlt zuerst (und muss keine brandhemmende Wand ausführen).

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