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Carport - Positionierung auf d. Parzelle

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  •  rob22lr
25.7.2013 - 14.1.2014
9 Antworten 9
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NÖ/Bez. Korneuburg - kein Bebauungsplan. Nachbarn haben keine Gebäude oder bauliche Anlagen an den Grundgrenzen.

Ich habe eine gültige Baubewilligung für eine Garage.

Jetzt möchte ich aber statt der Garage eine Carport (7x6)errichten (Bausatz von einem Hersteller) und ca 1m jeweils and den Grundgrenzen reinrücken(siehe Bild unten), was dem Nachbarn und mir besser gefällt.

Der Bausachverständige von der Gemeinde sagt mir, ich darf entweder direkt an der Grundstücksgrenze bauen oder MUSS 3 m ! reinrücken ?? Stimmt das ? Warum ?
Problem: bei 3m geht sich der Baustz nicht mehr aus.
Wo steht das in der Bauordnung?

In welchem Bauwich steht die Garage auf dem Bild eigentlich?
vorderer oder seitlicher ? Da gibt es ja auch unterschiedliche Bestimmungen?


2013/20130725565700.JPG
2013/20130725825373.JPG

  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.7.2013  (#1)

zitat..
rob22lr schrieb: Der Bausachverständige von der Gemeinde sagt mir, ich darf entweder direkt an der Grundstücksgrenze bauen oder MUSS 3 m ! reinrücken

Diese Aussage gilt nur in Bezug auf Hauptgebäude. Hinsichtlich einer Garage als Nebengebäude oder hinsichtlich einer baulichen Anlage "Carport" ist sie jedenfalls falsch und gesetzwidrig!!

Allerdings folgende Fragen: was verstehst du unter Carport? Wie soll das technisch genau ausgeführt werden? Wird es tatsächlich ein Carport im Sinne der Bauordnung, d.h. eine bauliche Anlage und kein Gebäude?

zitat..
rob22lr schrieb: In welchem Bauwich steht die Garage auf dem Bild eigentlich?

Worauf willst mit dieser Frage hinaus? Was könnte die Antwort darauf für dein jetziges Anliegen bringen? Aus meiner Sicht: ist völlig egal, ob die Situierung der bisher geplanten Garage als seitlicher oder vorderer (oder sonst irgendein) Bauwich einzustufen ist...

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  •  rob22lr
26.7.2013  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb: Diese Aussage gilt nur in Bezug auf Hauptgebäude. Hinsichtlich einer Garage als Nebengebäude oder hinsichtlich einer baulichen Anlage "Carport" ist sie jedenfalls falsch und gesetzwidrig!!


Dass habe ich mir fast gedacht - ich hoffe ich kann das mit dem SV d. Gemeinde klären.

1) Hintergrund ist, dass ich mir eine doch deutlich aufwendigere Garage (F90 zum Nachbarn, öldichter Boden, Bodenplatte, Kosten, erforderliche Höhe [Es gibt einen Niveauunterschied nach W von min. 60 cm zum Nachbarn, d.h. eine Garage mit 2,4 - innen vl. 1,9 ist sinnlos]) ersparen möchte, und ein Caport mit 2,4 für mich ausreichend ist. Deshalb kommt für mich auch nur das einfachere Carport nach BO BO [Bauordnung/Baugesetz] Definition in Frage. Ich möchte natürlich das Maximum an Komfort herausholen und mich den Gegenheiten (Witterung, Lage, Nachbarn) bestmöglich anpassen.

2) Um das Grundstück kommt eine Mauer und ein 1,5 m Zaun drauf (bereits bewilligt) In Bereich d. Carports werde ich eine Windschutzmatte montieren.
3) Daneben kommt dann das Carport (also Dach plus max. auf einer Seite abgeschlossen - also lt. BO eine bauliche Anlage) auf Punktfundamten und an dem Betonsockel der Mauer befestigt. Hintergrund ist, dass das Ganze dann von Norden und Osten durch die Windschutzmatte etwas besser windgeschützt ist. Das heißt, zwischen Carport und Zaun ist dann halt ein kleiner Abstand von 10 cm, das sollte reichen um nicht als abeschlossen zu gelten.

Von Westen möchte ich dann vl. später mal ein Tor als Windschutz befestigen (das wäre dann meiner Auffassung nach die abgeschlossen Wand (wenn es geschlossen ist)- oder ?

4) Soweit ich hier gelesen habe würde auch eine 50ig %ige Lattung rundherum noch als nicht abgeschlossen gelten. Nur wo steht das in der Bauordnung ?

zitat..
Karl10 schrieb: Worauf willst mit dieser Frage hinaus? Was könnte die Antwort darauf für dein jetziges Anliegen bringen? Aus meiner Sicht: ist völlig egal, ob die Situierung der bisher geplanten Garage als seitlicher oder vorderer (oder sonst irgendein) Bauwich einzustufen ist...


Ich dachte das hat eine besondere Bewandtnis weil der vordere Bauwich (Garage) in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] erwähnt war. Aber das ist wohl nicht relevant.


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  •  atma
  •   Gold-Award
26.7.2013  (#3)
wir hatten das gleiche thema... das carport "muss" 3m abstand haben (sonst "verbrennt das nachbarhaus, wenn unser auto feuer fängt"), das nebengebäude wollten wir mit 1m abstand bauen, damit man rundherum unkraut ausrupfen kann und mans bei den arbeiten leichter hat - das mussten wir an die grundgrenze stellen (dort dürf ma aber 999l benzin lagern, der zum glück nicht brennt)...
wir hatten sogar kontakt mit der nö landesregierung und die juristin dort war sehr nett und hat noch über unsern bausachverständigen gelacht... letztendlich hatten wir die wahl, es so zu machen, wie es dieser mensch wollte... oder das ganze über die landesregierung zu spielen und monate dafür zu verbrauchen ("was die in st.pölten sagen is mir doch egal")... wir haben dann die 3m abstand und das gebäude an der grundgrenze gewählt...
mit unsren nachbarn haben wir uns nun zwecks zaun und möglichen maßnahmen zur unkrautbekämpfung zwischen gebäude und deren zaun (10cm) abgestimmt...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.7.2013  (#4)

zitat..
rob22lr schrieb: zwischen Carport und Zaun ist dann halt ein kleiner Abstand von 10 cm, das sollte reichen um nicht als abeschlossen zu gelten.

Auf den Abstand kommts nicht an - das kann auch noch viel weniger sein. Entscheidend ist, dass das Carport ein baulich/konstruktiv eigenständiges Bauwerk ist,d.h. es kann unmittelbar an ein anderes Bauwerk angebaut sein (praktisch 0 mm Abstand), es darf aber konstruktiv nicht mit dem anderen Bauwerk verbunden sein. Wenn das so ist, dann zählen die angrenzenden Wände der anderen Bauwerke nicht zum Carport und das Carport ist kein Gebäude, sondern eine bauliche Anlage.

zitat..
rob22lr schrieb: In Bereich d. Carports werde ich eine Windschutzmatte montieren.

Die war in der Zaunbewilligung aber nicht inkludiert, oder?? Eine fix montierte Matte könnte eine bewilligungspflichtige Abänderung sein, da es dann ja ganz andere statische Anforderungen gibt (Winddruck), als bei einem durchlässigen Zaun.

zitat..
rob22lr schrieb: Soweit ich hier gelesen habe würde auch eine 50ig %ige Lattung rundherum noch als nicht abgeschlossen gelten. Nur wo steht das in der Bauordnung ?

Steht ausdrücklich nicht in der Bauordnung. Ist eine (jedenfalls bei Amtssachverständigen der Gebietsbauämter)weitverbreitete Auslegung und noch nicht ausjudiziert.

zitat..
rob22lr schrieb: möchte ich dann vl. später mal ein Tor als Windschutz befestigen (das wäre dann meiner Auffassung nach die abgeschlossen Wand (wenn es geschlossen ist)-

Nicht nur, wenn es geschlossen ist!!

zitat..
rob22lr schrieb: Ich dachte das hat eine besondere Bewandtnis weil der vordere Bauwich (Garage) in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] erwähnt war. Aber das ist wohl nicht relevant.

Einen "vorderen Bauwich" kanns grundsätzlich nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes geben, und da auch nur dann, wenn eine Baufluchtlinie festgelegt ist, welche hinter der Straßenfluchtlinie liegt (der Zwischenraum ist dann der "vordere Bauwich"). Da du aber geschrieben hast, dass es keinen Bebauungsplan gibt, ist das somit hinfällig, du kannst alle Regelungen im Zusammenhang mit "vorderem Bauwich" vergessen, weil sie hier nicht gelten.

@atma: war somit letztlich deine Entscheidung, etwas zu akzeptieren, was gesetzlich nicht erzwungen hätte werden können. Bitte aber nicht so weiter transportieren, dass der Eindruck entsteht, das hätte (gesetzlich) so sein MÜSSEN. DU hast für dich diese Variante als die für dich günstigere ausgewählt.

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  •  atma
  •   Gold-Award
27.7.2013  (#5)
nein, das hätte nicht sein müssen... aber irgendwann steht man einfach an und muss entscheiden, ob man den rechtlichen weg brschreitet oder ob man das akzeptiert.... leider gehts in österreich ned immer nur nah gesetz....

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  •  rob22lr
28.7.2013  (#6)
@ karl0 Klingt alles einleuchtend und damit bestätigt mich auch in meinem Vorhaben! Vielen Dank für die Ausführungen, dass ist mir eine große Hilfe - du scheinst dich damit gut auszukennen!
Ich hoffe ich komme mit dem SV auf einen grünen Zweig.

Wo in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] ist eigentlich die max. Höhe von Carports (im Sinne von §15 Z 19 geregelt)?
Ich habe mir die BO BO [Bauordnung/Baugesetz] §51 (Bauwerke im Bauwich) durchgelesen.
Da gibt es im Gegensatz zu Nebengebäuden (max 3m) keine Angabe zur max. erlaubte Höhe von Baulichen Anlagen, lediglich die 45% Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück.
Dass hieße ja dann, dass man theoretisch ein Carport mit 8 m Höhe (BKL II) bauen dürfte wenn die Nachbarn ihre Zustimmung dafür geben würden... ?
Besten Dank

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.7.2013  (#7)
.richtig erkannt! Das Carport als bauliche Anlage ist höhenmäßig nicht auf ein konkretes max. Maß beschränkt.

zitat..
rob22lr schrieb: Dass hieße ja dann, dass man theoretisch ein Carport mit 8 m Höhe (BKL II) bauen dürfte wenn die Nachbarn ihre Zustimmung dafür geben würden... ?

NEIN! Bitte nichts hinein interpretieren, was nicht so steht. Du hast selber im Absatz davor den limitierenden Faktor "Lichteinfall" zitiert. Es geht nicht um die Zustimmung eines Nachbarn, sondern um den rein rechnerisch ermittelten Schutz der Belichtung von ZULÄSSIGEN Hauptfenstern beim Nachbarn.

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
14.1.2014  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: Auf den Abstand kommts nicht an - das kann auch noch viel weniger sein. Entscheidend ist, dass das Carport ein baulich/konstruktiv eigenständiges Bauwerk ist,d.h. es kann unmittelbar an ein anderes Bauwerk angebaut sein (praktisch 0 mm Abstand), es darf aber konstruktiv nicht mit dem anderen Bauwerk verbunden sein. Wenn das so ist, dann zählen die angrenzenden Wände der anderen Bauwerke nicht zum Carport und das Carport ist kein Gebäude, sondern eine bauliche Anlage.


Hallo,

ich wärme den Thread jetzt mal auf, weil sich mir beim Durchlesen eine Frage aufdrängt:
Was heißt in dem Zusammenhang konstruktiv verbunden? Angenommen ich mache ein Carport und stelle es auf eigenen Stehern (auch an der Hausseite) wirklich 0mm an. Wenn ich dann ein Anschlußblech mache, damit kein Wasser zwischen Carport und Fassade laufen kann, ist das dann bereits konstruktiv verbunden?

LG Roland

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  •  bautech
14.1.2014  (#9)

zitat..
orlando schrieb: Wenn ich dann ein Anschlußblech mache, damit kein Wasser zwischen Carport und Fassade laufen kann, ist das dann bereits konstruktiv verbunden?


Nö, konstruktiv setzt mMn statische Zusammenhänge voraus!

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