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Carport / Gartenhütte (Seitlicher Bauwich) NÖ

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  •  edoog
3.9.2020 - 2.5.2021
36 Antworten | 4 Autoren 36
36

Hallo,

ich möchte ein Carport und eine Gartenhütte auf der linke Seite (Bauwich) meines Hauses errichten. Habe vorab bei der Geminde den Plan vorgezeigt und prompt eine Absage bekommen mit der Begründung das ich den Zugang zum Grundstück für die Feuerwehr versperre. Ich kann mir vorstellen das die Hütte vielleicht den Durchgang einengt da nurmehr 1,45m überbleiben. Aber das Carport ist vorne und hinten offen. Die Gartenhütte könnte ich nach hinten in die linke Ecke schieben (Darf ich es bis auf die Grundstücksgrenze stellen)?. 
Anbei ein Plan.


2020/20200903278675.jpg

2020/20200903652188.jpg

Darf ich das Carport wirklich nicht bauen?

Danke für die Hilfe.

Gruß, Peter

  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.9.2020  (#1)
Die Gartenhütte hat weniger als 10m² und ist vermutlich auch nicht höher als 3m. Die ist daher bewilligungs- und anzeigefrei. D.h. du hättetst sie gar nicht in den Plan einzeichnen sollen. Kannst aufstellen, wo du willst ohne jemanden fragen zu müssen! Da kann dir die Baubehörde daher auch nichts vorgeben.

Bezüglich Carport und Argument "Feuerwehrzufahrt" bin ich adhoc etwas überfragt. Muss ich bei Gelegenheit recherchieren.....kommt mir aber vom Bauchgefühl etwas eigenartig vor....wozu soll die Feuerwehr bis in deinen Garten fahren müssen. Die paar Meter Schlauchleitung sind ja kein Problem bzw. gibts genau diese Situation unzählige Male, ohne dass da was von Feuerwehrzufahrt ins Spiel kam. Wüsste adhoc auch nicht, wa da die gesetzliche Grundlage sein sollte.....

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
3.9.2020  (#2)
Schaut nach offener Bauweise aus, und daher ist sowiso ein seitlicher Bauwich freizuhalten. Oder täusche ich mich?

Dann könnte die Feuerwehrzufahrt eine "zusätzliche Erklärung" sein?

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  •  edoog
3.9.2020  (#3)
Hallo, ertmals Danke. 

@­Hobbyplaner : D.h. Bei einer offenen Bauweise darf ich auf der linken Seite nichtmal die Hütte aufstellen obwohl die bewilligungs- und anzeigefrei ist?

Momentan habe ich einen Zaun mit Tor zwischen Nachbar und Haus, da kann die Feuerwehr auch nicht zufahren, durchgehen schon wenn das Schloß aufgebrochen wird.

Das Carport wäre 2,7 (3,0)m hoch - die Durchagngshöhe ca. 2,4 (2,7)m.

Gruß, Peter


1


  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
3.9.2020  (#4)

zitat..
edoog schrieb: D.h. Bei einer offenen Bauweise darf ich auf der linken Seite nichtmal die Hütte aufstellen obwohl die bewilligungs- und anzeigefrei ist?


Das weiß ich nicht so genau, aber Karl10 ist Experte 

zitat..
Karl10 schrieb: Kannst aufstellen, wo du willst ohne jemanden fragen zu müssen! Da kann dir die Baubehörde daher auch nichts vorgeben.



Aber das Carport ist mMn nicht Bewilligungsfähig. Hat aber nichts mit der Feuerwehreinfahrt zu tun.

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
3.9.2020  (#5)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Dann könnte die Feuerwehrzufahrt eine "zusätzliche Erklärung" sein?

Damit meinte ich eine erfundene Erklärung.....

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.9.2020  (#6)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Oder täusche ich mich

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Das weiß ich nicht so genau

Du täuscht dich da leider und es stimmt nicht, was du da reinstellst!

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Schaut nach offener Bauweise aus, und daher ist sowiso ein seitlicher Bauwich freizuhalten.

Der zweite seitliche Bauwich ist von "NEBENGEBÄUDEN" freizuhalten. Ein Carport ist aber KEIN Nebengebäude und somit ist das Carport im anderen seitlichen Bauwich grundsätzlich zulässig!

zitat..
edoog schrieb: D.h. Bei einer offenen Bauweise darf ich auf der linken Seite nichtmal die Hütte aufstellen obwohl die bewilligungs- und anzeigefrei ist?

Du musst genau lesen, was ich schon geschrieben habe: Bewilligungs- und anzeigefrei heißt: ganz einfach aufstellen, ohne jemanden fragen zu müssen und somit kanns dir auch niemand verbieten, ganz einfach weil niemand die gesetzliche Kompetenz und Grundlage dafür hätte.
PS für alle Mitleser: gilt speziell für NÖ; in anderen Bundesländern kann man das teilweise nicht so generell sagen!




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  •  edoog
14.9.2020  (#7)
Hallo Leute, habe den Plan jetzt vorab eingereich und vom Sachverständigen folgendes zurückbekommen:

Fett dargestellt ist das schreiben vom Baumeister / Kursiv : Meine Meinung.

Die Garage und die Terrasse sind mit einem Dach gedeckt – das Grundstück ist bereits fast 50% verbaut!! - Das sitimmt so nicht, Haus 72m2, Garage 64m2. Die Terrassenüberdachung fallst diese gerechnet wird, meiner Mainung nach nicht da diese nur mit dem Haus (Hauptgebäude verbunden ist) die Garage steht daneben. wäre 42m2 groß. Summe ca. 178 entspricht bei mir ca. 33% was ich auch verbauen darf. Zählt man jetzt die Terrassenüberdachung mit?

----------------

Derzeit wird das Carport zum Gebäude, denn die Wand der Gartenhütte deckt mehr als 50% der Ansicht ab (2 Wände und ein Dach). Hier zittiert er die OIB Überdachte Stellplätze
2.1.1 Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.
2.1.2 Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz entfernt sind, müssen tragende Bauteile, Ausfachungen sowie die Überdachung aus Baustoffen D bestehen.


Wenn die Garagenwand des Nachbarn auf dem Gst. 976/104 steht so ist das Carport nicht mehr zulässig.
 
Paragraph 51 ….bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden!!!!!!!!!!!!!

Die Gartenhüte würde / soll ca. 30 cm dahinter stehen (von mir aus auch 50cm) hätte kein Problem damit. Das Grundstück 976/104 ist mein Grundstück. Ich hätte auch nichts dagegen das ich eine EI30 Wand aufstellen muss. Lt. Ihm ist es dann ein Gebäude da die eine Wand lt. OIB vorgeschrieben ist und die andere wäre die Wand von der Hütte.

Er erlaubt mir nicheinmal die Gartenhütte aufzustellen da der setliche Bauwitch frei von Nebengebäden freizuhalten ist.

Habe auf dem Plan vermerkt das die Gartenhüte nicht einreichpflichtig ist. Das interresiert Ihm anscheinen nicht??

Bitte um Hilfe. Auf das Carport könnte ich eventuell (ungern) verzichten aber die Hütte??

LG, Peter
 



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.9.2020  (#8)

zitat..
edoog schrieb: habe den Plan jetzt vorab eingereicht

Was heißt jetzt "vorab"??? Vor dem Ansuchen um Baubewilligung?
Aber wenn du eh ein Bauansuchen auch gtestellt hast, was ist dann "vorab"? Was folgt da noch nach?

zitat..
edoog schrieb: Habe auf dem Plan vermerkt das die Gartenhüte nicht einreichpflichtig ist.

Denk mal nach! Du zeichnest in den Plan etwas ein und schreibst dann dazu, dass es aber nicht "einreichpflichtig" ist. Meinst du nicht auch, dass das ein bisschen unsinnig ist. Wozu zeichnest du das ein? Bringst die Leute ja nur auf blöde Gedanken....

zitat..
edoog schrieb: Er erlaubt mir nicheinmal die Gartenhütte aufzustellen

Ja, warum hast überhaupt gefragt? Du brauchst dafür keine "Erlaubnis".

Also: frag nicht soviel und reich ein, was bewilligungspflichtig ist und wart ab was sie dann in den BESCHEID schreiben.


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  •  edoog
15.9.2020  (#9)
Danke für die Information. Habe aber nicht destotrotz noch Fragen:

1) Zählt die Terrassenüberdachung zu bebauten Fläche? Ist mit dem Hauptgebäude verbunden. Die Garage steht halt daneben die Wand wird "mitbenutzt". 
2) Wenn ja bin ich mit der bebauten Fläche am Ende, darf ich dann trotztem die Hütte aufstellen und zählt diese zu der bebauten Fläche?
3) Ist eine Gartenhütte ein Nebengebäude?

Dankeschön für die Informationen. 

LG, Peter

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.9.2020  (#10)

zitat..
edoog schrieb: Wenn ja bin ich mit der bebauten Fläche am Ende, darf ich dann trotztem die Hütte aufstellen und zählt diese zu der bebauten Fläche?
3) Ist eine Gartenhütte ein Nebengebäude?

Bitte noch einmal ein 3. Mal lesen, was ich schon 2x geschrieben habe. Vielleicht geht´s beim 3. Mal:
Eine Gartenhütte mit max. 10m² und max. 3m Höhe ist "BEWILLIGUNGS- und ANZEIGEFREI"!!!
Und das heißt: ganz einfach aufstellen und niemanden vorher fragen!! Und wenn du niemanden vorher fragen musst, bedeutet das zwangsläufig, dass du von niemandem vorher irgendeine Erlaubnis brauchst. Und wenn man niemanden vorher fragen muss und von niemandem eine Erlaubnis braucht, dann heißt das zwangsläufig, dass du keine speziellen Regeln einhalten musst. Es gibt ja niemanden, der mir diese vorschreiben könnte - es is ja "bewilligungs- und anzeigefrei" ....womit ich wieder - zum 4. Mal - von vorne anfangen könnte.......

Und somit ist deine Frage

zitat..
edoog schrieb: 3) Ist eine Gartenhütte ein Nebengebäude?

völlig überflüssig. Sie stellt sich nicht, weil eine Antwort darauf nur in einem Bauverfahren für die Hütte von Bedeutung sein könnte. Die Hütte ist aber "bewilligungs- und anzeigefrei" und somit gibts gar kein Bauverfahren (zum 5. Mal!) und somit gibt es auch niemanden, der die Frage überhaupt stellen könnte.....und schon gar nicht gibt es eine Handhabe, irgendwelche Konsequenzen davon abzuleiten ......  gibt ja kein Bauverfahren, weil: is ja "bewilligungs- und anzeigefrei"......... Is das jetzt angekommen??!!

zitat..
edoog schrieb: Zählt die Terrassenüberdachung zu bebauten Fläche?

Ersteinmal ist die Terrassenüberdachung nach deiner bisherigen Schilderung (ich hoffe: bewilligter) Bestand und nicht Gegenstand eines aktuellen Bauansuchens. Warum also willst das jetzt wissen???
Vorweg, damit du nicht wieder damit anfängst:
- Die Gartenhütte ist "bewilligungs- und anzeigefrei" und hat somit nichts mit einer Bebauungsdichte zu tun.
- Ein Carport ist keine Gebäude und zählt somit auch nicht zur Bebauungsdichte. Eine (eigene) Wand darf das Carport haben. Kann sein, dass die sogar wegen Brandschutz zum Nachbarn hin zwingend vorgegeben wird. Dann darf das Carport halt an keiner anderen Seite eine weitere, eigene Wand haben. Unmittelbar angrenzende Wände, die jedoch zu einem angrenzenden Gebäude gehören und mit denen das Carport keine statisch/konstruktive Verbindung aufweist, zählen aber nicht!!- Bleibt somit trotzdem ein "Carport"!

Warum also soll da jetzt die Bebauungsdichte plötzlich ein Thema sein?? Es gibt keinen gesetzlichen Grund dafür!!!

PS:
Da du von der Bebauungsdichte sprichst, muss es zwangsläufig einen Bebauungsplan geben, oder?? Steht da vielleicht irgendwas Spezielles hinsichtlich Carports drin, das du uns bisher verschwiegen hast??

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  •  edoog
15.9.2020  (#11)
Hallo und nochamls Danke. Ich verstehe alles.

Das mit der Terrasse wollte ich nur wissen da die der Meinung sind das ich mit der Terrassenüberdachung die bebaute Fläche schon überschreite? Ich komme auf ca. 33% wenn ich die Terrassenüberdachung mitrechne, die kommen auf 50%???. Die Terrasse ist schon 6 Jahre alt. Terressenüberdachung steht auf 6 Stehern mit der Hauswand verbunden jedoch mit der Garage nicht. Nur angebaut. Dichtmasse ist zwischen Dach Garage und Terrassendach. Das wollte ich wissen od bie Terrassenüberdachung wenn Sie an die Garage angebuat ist zur bebauten Fläche zählt. Ich zeichne den Plan gerade um und lasse die Gartenhütte aus. Das mit der Brandschutzwand beim Carport zum Nachbarn kann mir nur recht sein, Wind und Wetterschutz. 

Die Terrassenüberdachung ist damals mittels einer Bauanzeige genemigt worden.

Danke nochmal für alles. 

LG, Peter 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.9.2020  (#12)
Du hast also vor 6 Jahren eine Bauanzeige für eine Terrassenüberdachung gemacht und diese Bauanzeige wurde von der Baubehörde zur kenntnis genommen?
Und jetzt wird plötzlich drüber diskutiert, ob mit dieser Terrassenüberdachung die zulässige Bebauungsdichte übershritten wird oder nicht. Gibts einen Anlass dafür, das jetzt in Diskussion zu bringen bzw. gibts dafür eine rechtliche Grundlage?? Du hast noch immer nicht gesagt, warum und mit welchem Recht man jetzt die Terrassenüberdachung von vor 6 Jahren ins Spiel bringt??
Du hast die Überdachung angezeigt und das wurde zur Kenntnis genommen! Im Normalfall ist damit die Sache abgeschlossen und kann nicht noch einmal aufgerollt werden.

Als Gründe für ein jetziges Thematisieren der Terrassenüberdachung wären theoretisch aber folgendes denkbar:
- Die Terrassenüberdachung war schon ursprünglich nicht bloß anzeigepflichtig, sondern bewilligungspflichtig. In diesem Fall hilft dir die Bauanzeige und auch deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde nichts. Alles was eine Bewilligung braucht und keine hat, ist ein Schwarzbau und die Baubehörde könnte jetzt auf ein nachträgliches Bewilligungsverfahren drängen und damit die Frage der Bebauungsdichte wieder aufrollen......
- Die Terrassenüberdachung wurde anders ausgeführt als in der Bauanzeige dargestellt. Auch dann hätte die Baubehörde die Handhabe, die Terrassenüberdachung (und damit die Frage der Bebauungsdichte) jetzt neuerlich aufzugreifen.....

Wie auch immer: du hast uns bisher keine Info darüber gegeben, mit welcher Begründung und aus welchen Überlegungen die Baubehörde jetzt die Terrassenüberdachung thematisiert und was sie damit vorhat - und vor allem mit welcher Begründung.

Wie gesagt: Weder Carport, noch Gartenhütte haben irgendetwas mit der Bebauungsdichte zu tun und wenn man davon ausgeht, dass deine Terrassenüberdachung rechtskräftig baurechtlich abgeschlossen ist, dann stellt sich in dieser Situation keine Frage in Richtung Bebauungsdichte!! Ich wäre an deiner Stelle nicht bereit, darüber noch irgendetwas zu diskutieren. Es ist ganz einfach KEIN THEMA!!!!

Will dir aber doch auch deine Frage, wieweit die Terrassenüberdachung zur Bebauungsdichte zählt, beantworten:
Für die Bebauungsdichte sind nur GEBÄUDE aber nicht BAULICHE ANLAGEN heranzuziehen. Bei den Gebäuden zählen auch "raumbildende" Vorbauten zur bebauten Fläche (und somit zur Bebauungsdichte). Ist die Terrassenüberdachung mit dem Haus statisch-kostruktiv verbunden, dann zählt die Hausmauer als Wand. Gibts dann bei der Terrasse noch eine 2. statisch-konstruktiv mit der Terasse bzw. dem Haus verbundene Wand , dann hast du 1 Dach und 2 Wände und somit eine "Raumbildung". Daher zählt diese Fläche dann zur Bebauungsdichte. Gibt es eine solche 2. Wand nicht - dann zählts eben nicht zur Bebauungsdichte.
Und wie schon gesagt: die Wände von angrenzenden Gebäuden (bei dir z.B. die seitliche Garagenwand), mit denen keine konstruktiv-statische Verbindungen bestehen, sind NICHT zu berücksichtigen!

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  •  edoog
15.9.2020  (#13)
Vielen Dank für die Aufklärung. Die Terrassenüberdachung wurde von der Gemeinde damals genehmigt. Wie schon geschrieben damals noch eine Bauanzeige nach Paragraph sowieso (keine Ahnung 14 oder so). Habe ja damals das OK bekommen das ich die überdachung aufstellen darf jedoch waren  ursprünglich Glaselemente vorgesehen. Da wollte die Gemeinde irgendein spezielles Glas was ich mir nicht leisten wolte und wurde ohne die Glaselement gebaut.

Der Sachverständige hat unter anderem volgendes zu meinem Plan geschrieben. Zitat: Die Garage und die Terrasse sind mit einem Dach gedeckt – das Grundstück ist bereits fast 50% verbaut!! wenn ich aber die Flächen zusammenrechne komme ich auf die 33%, das hat mich irritiert. Ohne der Überdachung bin ich weit drunter. Aber ich wollte halt nur wissen ob die Überdachung hinzuzurechnen ist, mehr nicht. Danke für die Information und Rückmeldung.

Melde mich wenn die Einreichung durch ist.

LG, Peter


1
  •  edoog
9.10.2020  (#14)
Hallo Leute,

heute ist der Bescheid der Gemeinde gekommen. Habe für den Bau des Carports eine Absage bekommen. Begründung:

NÖ Bauordnung 2014 § 51:

Bei der offenen Bebaungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, muss ein setlicher Bauwich von Gebäuden freigehalten werden.

Lt. Einreichplan ist Ihr Carport als Gebäude zu bewerten.

Das habe ich eingereich: siehe Foto


2020/202010094008.jpg

Info: die Türe die Eingezeichnet ist ist das Gartentürl vom Zaun ca. 1,3m ist auch so in der Ansicht dargestellt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden

Ich kann Einspruch erheben.

Gruß, Peter


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.10.2020  (#15)
Da musst uns jetzt aber die Ansichten auch noch zeigen

1
  •  edoog
9.10.2020  (#16)

Hallo, hier die Wandansichten.


2020/20201009398735.jpg


2020/20201009130513.jpg

Ich möchte in der Berufung auf den Zaun mit der Türe (ca. 1,30m hoch) hinweisen und das dieser in der Ansicht dargestellt ist. Aber wie Du eh schon oben geschreiben hast ist es nicht sattisch mit dem Carport verbunden - somit kein Gebäude. Wenn die es wollen kann ich das Carport um 30cm kürzen damit es im Grundriss nicht so ausschaut das das eine Wand ist. Das ist das was ich jetzt vermutte das die Gemeinde glaubt ich habe dort eine Wand und eine Türe in den Garten eingeplannt. Aber einer der einen Plan lesen kann würde das ja erkennen oder??

Danke und Gruß, Peter

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2020  (#17)
Da gibts hier im Forum etliche, die sicher besser/geübter im Planlesen sind. Vielleicht kann da jemand noch was dazu sagen.
Ich finde den Plan in seiner Ausführung jedenfalls dürftig/schlecht. Da gibts einersiets die Höhe 2,77m und andererseits 3,00m. Ich kann mir die Erklärung dieser Differenz nicht herauslesen.
Sollte nicht  in der Ansicht NORD-WEST an der Hausflucht eine Säule stehen? Im Grundriss ist dort jedenfalls eine. Oder gibts da keine Säule und das DAch hängt am Haus, so wie es in der Ansicht ausschaut?
In der Ansicht NORD-OST steht die Brandwand des Carports auf einem gemeinsamen Sockelmauerwerk mit dem Nachbarn?? Oder wie soll man diese Ansicht interpretieren?
Ist das im Anschluss an das Türl ein überdeckter Gang? Und wenn ja, wo liegt das Dach dann rechts beim Haus auf? Säulen sind hier nicht eingezeichnet. Liegt das Dach da am Haus auf?

Is jedenfalls mit diesen Unterlagen nicht so einfach bzw. klar zu sagen, dass die Baubehörde falsch liegt, wenn sie von einem Gebäude ausgeht.

Was genau steht eigentlich in der Baubeschreibung beschrieben??

zitat..
edoog schrieb: Lt. Einreichplan ist Ihr Carport als Gebäude zu bewerten.

Ist das wirklich die komplette/wörtlich vollständige Begründung im Bescheid?? Steht da nirgendwo, woraus die Baubehörde im Detail schließt, dass es sich um ein Gebäude handelt??

1
  •  edoog
11.10.2020  (#18)
Hallo,

die 2,77m sind leider unglücklich dadurch entstanden da die ursprüngliche Höhe des Carpost ungefähr an die Höhe der garage vom Nachbar angepasst werden sollte (ein überbleibsel, soory mein Fehler) . In der Nord-West Ansicht fehlt nur die Säule beim Haus. Die andere Säule die ist einfach hinter der Säule von der Eingangsüberdachung. Straßenseitig auf der rechten Seite will ich keine, Falls irgendwannmal die Frau reinfahren sollte 😂 (der musste jetzt sein). Habe hier alle Säulen markiert auf denen die Überdachung stehen soll. Somit klärt sich die Frage wo das Dach aufliegt. Die Idee ist das der Zugang beim Türl zum Garten nicht durch eine Säule eingeengt wird.

Säulen:


2020/20201011755725.jpg

Dieses Solckelwerk ist der gemeinsame Gas und Stromzählerbock von mir und dem Nachbarn. Hinter dem Türl ist kein überdeckter Gang, lediglich der Zugang zum Garten. Die Brandschutzwand wird dann natürlich den Bock miteinschlißen. 

Das hat aber jetzt alles nichts mit der begründung der Gemeinde zu tun.  Und ja in dem Schreiben ist das die einzige begründung. siehe hier auf der zweiten Seite berufen Sie sich auf den §51 der NÖ-Bauordnung.


2020/2020101137667.jpg


2020/20201011742281.jpg

In der Berufung möchte ich alle Punkte betrffend der Ausführung aufklären, die eventuell auf ein Gebäude eventuel hinweisen könnten. Werde wenn erfordelich das Carport in 3D darstellen und an die Gemeinde übermitteln.

Hier noch in 3D


2020/20201012739473.jpg


2020/20201012679920.jpg

Danke für die bischerigen Antworten.

Gruß, Peter

1
  •  edoog
14.10.2020  (#19)
Hallo,

habe Einspruch erhoben, habe alles im Schreiben erklärt und die 3D Darstellung beigelegt. Jetzt will der Bausachverständige nächste Woche vorbeikommen und sich die Situation vor Ort anschauen 🤯
Bin auf seine Argumente gespannt.

Gruß, Peter


1
  •  edoog
20.10.2020  (#20)
Hallo Leute,

heute war der Sachverständige da und hat sich vorort alles angeschaut und wird den Fall an die Landesregierung schicken. Seiner Meinnung nach erhöht sich die Gebäueklasse von 1 auf 2 und somit der Brandschutz (Brandschuzuanforderungen vom Hauptgebäude). Darüber hinaus kann der Gartenzaun als Wand gezählt werden wenn dieser mehr als 50% hinten abdeckt. Wenn ich das Carport 1m kürzer mache.

Mein Frage: Ändert sich wirklich die Gebäudeklasse beim Hauptgabäude? Das kann ich so aus der NÖ-Bauordnung bzw. OIB Richtlinie 2 nicht herauslesen.

Danke und Gruß, Peter

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.10.2020  (#21)

zitat..
edoog schrieb: und wird den Fall an die Landesregierung schicken.

Wer ist der Sachverständige? Ein Amtssachverständiger von einer Dienststelle des Landes (wennja, von welcher?) oder ein Privatsachverständiger? Wohin genau (Abteilung, Dienststelle?) schickt "ER" das (eigentlich darf nur die Behörde irgendwas wohin "schicken")?

zitat..
edoog schrieb: Darüber hinaus kann der Gartenzaun als Wand gezählt werden wenn dieser mehr als 50% hinten abdeckt.

Tut er aber nach deinen Ansichten zu schließen nicht, oder?

Bleibt die Sache mit der Gebäudeklasse. Wenn die Baubehörde/der Sachverständige meint, durch das Carport wäre das bestehende Gebäude von Gebäudeklasse 1 zu Gebäudeklasse 2 hochzustufen, dann müsste das die Baubehörde im ablehnenden Bescheid im Detail begründen und erklären. Sie müsste weiters feststellen, dass bzw. aus welchen Gründen das bestehende Gebäude tatsächlich der Gebäudeklasse 2 NICHT entspricht.
Und über all dem steht die Frage, wo die gesetzliche Basis dafür steht, dass man bei der Bewilligung eines Bauwerkes die Versagung der Baubewilligung darauf stützt, dass ein daneben stehendes Bauwerk, welches mit diesem Bauvorhaben ja gar nichts zu tun hat, jetzt in eine andere Bauklasse fallen würde. Einen derartigen Versagungsgrund müsste man juristisch im Detail aufarbeiten und argumentieren  - nämlich in dem Sinne, wo das genau in der Bauordnung steht bzw. ableitbar ist?

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