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Carport/Garage an Öffentlicher Straße (NÖ)

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  •  LuZar
21.1. - 26.2.2020
59 Antworten | 5 Autoren 59
59
Hallo liebe Forumsmitglieder, ich habe ein Problem und hoffe, ihr könnt mir dabei weiterhelfen.

Meine Freundin und ich bauen das Dachgeschoss meiner Schwiegereltern aus. Damit dies erst einmal möglich war, mussten wir 75cm Grund vom oberen Nachbarn (rot) dazu kaufen.
Zum Unteren Nachbarn soll eine Carport bzw. eine Garage gebaut werden. Um Geld zu sparen wollten wir das auch gleich mit Planen und Einreichen.

Hier wurde uns jetzt gesagt, dass wir mit dem Carport mindestens 80cm hinein rücken müssen. Warum dies so ist konnte mir bis heute niemand beantworten, auch nicht der Bürgermeister.
Es stehen auch einige Carports bei uns in der Ortschaft direkt an der Grenze zur Straße (in den letzten 1-2 Jahren gebaut). Hier meint der Bürgermeister, diese wurden erst nachträglich genehmigt.

Auch die Firma die unsere Pläne zeichnet, kann sich den Grund nicht erklären.

Wisst ihr, wieso und warum die auf 80cm abstand zur Straße bestehen? Und wenn dies nicht Vorschrift ist, kann ich dagegen etwas tun?

Das Carport sollte 7 m lang und 6 m breit werden, im hinteren Bereich sollte ein geschlossener Raum von ca. einem Meter entstehen (Abstellraum für Winterreifen usw.)

Danke!

2020/20200121503878.png

  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.1.2020  (#1)
Zu wenige und zu unpräzise Informationen!!
Zunächst mal Bundesland?? Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung!
Weiters: gibts einen Bebauungsplan? Und wenn ja, was ist dessen Inhalt?
Und um sich ein Bild von der gesamten Situation machen zu können, ist auch die Frage, warum man vom Nachbarn was kaufen musste? Was hätte da sonst nicht gepasst und warum?
Und: habt ihr jetzt schon den Bescheid für den Dachgeschoßausbau (so wie du schreibst, eher ja)?
Dann musst sowieso extra ansuchen.
Wurde bei euch (wenn es keinen bebauungsplan gibt) schon irgendwann die Straßenfluchtlinie festgelegt?? War schon mal von einer "Grundabtretung" die Rede? 

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  •  LuZar
21.1.2020  (#2)
Bundesland habe ich hinzugefügt (NÖ).

Bebauungsplan habe ich bis heute nicht gehört, also gehe ich davon aus, dass es keinen gibt (werde ich aber nachfragen).

Weil das Haus über 6 Meter hoch wird und wir nur 3 Meter vom Nachbargrund entfernt sind (2x3=6). 

Nein den haben wir noch nicht, aber schon alles vorgelegt bei der Gemeinde. Aus diesem Grund muss es jetzt schnell gehen. 

Nein, kann auch nicht sein, weil alle Gründe in einer Flucht sind. Die 25cm Betonmauer auf dem Restlichen Grundstück bleibt ja auch stehen. 

Werde mich jetzt einmal nach dem Bebauungsplan erkundigen. Danke!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.1.2020  (#3)

zitat..
LuZar schrieb: Bundesland habe ich hinzugefügt (NÖ).

Tut mir leid, mein Fehler. Kommt daher, dass ich die Titel der Threads meist gar nicht genau lese und nur den Inhalt.

zitat..
LuZar schrieb: Bebauungsplan habe ich bis heute nicht gehört, also gehe ich davon aus, dass es keinen gibt

Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, dann ist die Forderung mit den 80cm jedenfalls nicht durch gesetzliche Regelungen gedeckt. Sowas kennt die BAuordnung nicht, zumindest nicht mit diesem Maß. Das Argument des Bürgermeisters zu den anderen Fällen ist - ich sag mal vorsichtig - lächerlich.

Unter "Dachgeschoss ausbauen" hätte ich verstanden, dass innen ausgebaut wird und die Außenhülle gleich bleibt.  Dann hätte es auch keine Auswirkung auf Gebäudehöhe und Mindestabstand. Aber offensichtlich macht ihr eine höhere Aufmauerung und das Dach wird gehoben, sonst käme es ja nicht zu einer geänderten Gebäudehöhe? Oder macht ihr weit vorne liegende Gaupen?

Wenn die Straßenfluchtlinie kein Thema is bzw. unverändert bleiben kann, dann kannst diesen Punkt gleich wieder vergessen.

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  •  LuZar
21.1.2020  (#4)
News, Bebauungsplan gibt es derzeit keinen. Ich habe aber jetzt gelesen, dass wenn die Bauklasse geändert wird (bei uns von I auf II) es sein kann, dass die Gemeinde einen macht?

Ja ich rede immer von Dachbodenausbau, aber wie du schon geschrieben hast, wird einseitig aufgemauert. Und weil der Keller aus der Erde ragt hätten wir bei 6 Meter nur eine Raumhöhe von 1,80m.

Ja die Straßenfluchtlinie bleibt sicher gleich, von den über 30 Metern werden nur 6  Meter von der Zaunmauer entfernt (für die Einfahrt).

Ich wüsste auch gerne unter was dieses Bauvorhaben fällt, da es kein Carport mehr ist aber eine Garage (weil nicht geschlossen) auch nicht oder?

Danke für die Hilfe!



2020/20200121712800.png

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.1.2020  (#5)

zitat..
LuZar schrieb: Ich habe aber jetzt gelesen, dass wenn die Bauklasse geändert wird (bei uns von I auf II) es sein kann, dass die Gemeinde einen macht?

 Dafür sehe ich keinerlei gesetzliche Grundlage! Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.Kann es sein, dass sich deine Gemeinde eine eigene "Gemeindebauordnung" zurecht gebastelt hat (natürlich völlig ungesetzlich). Wo hast das gelesen?

zitat..
LuZar schrieb: Ich wüsste auch gerne unter was dieses Bauvorhaben fällt, da es kein Carport mehr ist aber eine Garage (weil nicht geschlossen) auch nicht oder?

Das ist eigentlich relativ klar zu beantworten:
"Carport" ist eine bauliche Anlage und keine Gebäude, d.h. es darf max. 1 Wand haben.
Hat es mehr als 1 Wand, dann ist es eine Gebäude. Gebäude mit dem Verwendungszweck zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges nennt man "Garage".
Kommt jetzt also drauf an, weiviele Wände du machen willst.





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  •  LuZar
21.1.2020  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb: Dafür sehe ich keinerlei gesetzliche Grundlage! Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.Kann es sein, dass sich deine Gemeinde eine eigene "Gemeindebauordnung" zurecht gebastelt hat (natürlich völlig ungesetzlich). Wo hast das gelesen?

Ich habe es in einem anderen Forum gelesen, leider finde ich es jetzt gerade nicht. Problem ist, dass die das nicht mit absicht machen, die kennen sich einfach nicht aus...


zitat..
Karl10 schrieb: Das ist eigentlich relativ klar zu beantworten:
"Carport" ist eine bauliche Anlage und keine Gebäude, d.h. es darf max. 1 Wand haben.
Hat es mehr als 1 Wand, dann ist es eine Gebäude. Gebäude mit dem Verwendungszweck zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges nennt man "Garage".
Kommt jetzt also drauf an, weiviele Wände du machen willst.

Ich wollte eine Mauer zum Nachbar und im hinteren Teil einen Raum, also sind es mindestens zwei Mauern. Ich werde die Garage jetzt einmal Zeichnen lassen und dann damit zur Gemeinde gehen. Sollte das ganze zu viel werden (Boden, Abstand Grundstücksgrenze usw.) wird das Projekt abgeblasen, bleiben die Autos auf der Straße...


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.1.2020  (#7)
Wenn du den Raum baulich/konstruktiv vom Carport trennst (kann direkt aneinander angrenzen, darf aber keine durchgehende bauliche Verbindung haben), dann zählt die Wand des Raumes dahinter nicht (weil nicht miteinander verbunden gehört sie ja nicht zum Carport) und somit kannst du die 1 Wand zum Nachbarn hin machen......emoji

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  •  LuZar
23.1.2020  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: Wenn du den Raum baulich/konstruktiv vom Carport trennst (kann direkt aneinander angrenzen, darf aber keine durchgehende bauliche Verbindung haben), dann zählt die Wand des Raumes dahinter nicht (weil nicht miteinander verbunden gehört sie ja nicht zum Carport) und somit kannst du die 1 Wand zum Nachbarn hin machen......

Das wäre natürlich eine möglichkeit, was genau bringt es aber wenn es als Carport gilt und nicht als Garage? 

Meinen Schwiegervater wurde jetzt auch gesagt, dass wir für die Bodenentwässerung Rigole bräuchten... niemand hat das bei seinem Carport, doch wir brauchen es... emoji


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.1.2020  (#9)

zitat..
LuZar schrieb: was genau bringt es aber wenn es als Carport gilt und nicht als Garage?

Im Wesentlichen geht´s um den Brandschutz. Garagenwände brauchen zumindest REI 60.
Bei deinem Carport würde die Wand an der Grundgrenze nur REI 30 brauchen und die Wand des Abstellraumes zum Carport hin braucht keinen besonderen Brandwiderstand.

zitat..
LuZar schrieb: dass wir für die Bodenentwässerung Rigole bräuchten.

Was genau meinst mit "Rigol"? Wo sollen die hinkommen und welche Art von Wasser/Flüssigkeit soll damit abgeleitet werden? Aus dem Inneren des Carports oder von der Zufahrtsfläche?

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  •  LuZar
23.1.2020  (#10)
Was sie genau damit meinen weiß ich leider selbst noch nicht. Anscheinend geht es um das Schmelzwasser? Was für mich jedoch Schwachsinn ist, wir haben in der überdachten Einfahrt auch keine Entwässerung.

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  •  LuZar
25.1.2020  (#11)
Heute war der Bürgermeister bei uns sich das ganze einmal anzusehen...

1. Das mit den 80cm ist ein Wunsch der Gemeinde, jedoch kein Gesetz.
2. Hat er uns auf ein weiteres Problem hingewiesen, weil unser Grundstück angeschüttet ist. Der Nachbar liegt weit unter unserem Nievau (1 Meter unterschied).

Auf dem Foto ist unsere Zaunmauer (rot) zu sehen und der Niveau unterschied. Laut Bürgermeister darf das Carport nur 3 Meter hoch vom NACHBARN seinem Niveau gesehen sein.


2020/20200125803999.png

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.1.2020  (#12)

zitat..
LuZar schrieb: Das mit den 80cm ist ein Wunsch der Gemeinde, jedoch kein Gesetz.

Und das heißt jetzt? Wenn du dem "Wunsch" der Gemeinde nicht entsprichst, dann wirst du als "Querulant, aufmüpfig, widerspenstig, nicht kooperativ, bis hin zum Außenseiter" abgestempelt??? Also mach gefälligst, was man sich von dir wünscht!!! - Ironie-Ende.

zitat..
LuZar schrieb: Laut Bürgermeister darf das Carport nur 3 Meter hoch vom NACHBARN seinem Niveau gesehen sein.

FALSCH! FALSCH! FALSCH!
Die (zulässige) Höhe der BAuwerke auf deinem Grund leitet sich NCIHT vom Niveau des Nachbargrundes ab!! Wann werden die Gemeinden das endlich lernen?
Die Höhenberechnung deiner BAuwerke leitet sich vom BEZUGSNIVEAU  auf DEINEM Grundstück ab!
 Die Frage ist: wo liegt das Bezugsniveau auf deinem Grundstück? Wann wurde diese Anschüttung gemacht und hat diese eine Baubewilligung??


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  •  LuZar
26.1.2020  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: Und das heißt jetzt? Wenn du dem "Wunsch" der Gemeinde nicht entsprichst, dann wirst du als "Querulant, aufmüpfig, widerspenstig, nicht kooperativ, bis hin zum Außenseiter" abgestempelt??? Also mach gefälligst, was man sich von dir wünscht!!! - Ironie-Ende.


Wir haben uns jetzt auf ca. 50cm geeinigt, vielleicht werden es auch nur 40 :)

zitat..
Karl10 schrieb: FALSCH! FALSCH! FALSCH!
Die (zulässige) Höhe der BAuwerke auf deinem Grund leitet sich NCIHT vom Niveau des Nachbargrundes ab!! Wann werden die Gemeinden das endlich lernen?
Die Höhenberechnung deiner BAuwerke leitet sich vom BEZUGSNIVEAU auf DEINEM Grundstück ab!
Die Frage ist: wo liegt das Bezugsniveau auf deinem Grundstück? Wann wurde diese Anschüttung gemacht und hat diese eine Baubewilligung??

 Das wurde gemacht bevor meine Schwiegereltern gebaut haben (Anfang der 80er). Bezugsniveau (dachte ich bis jetzt) ist die Straße, denn unser Grund und die Straße sind auf selber höhe...


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.1.2020  (#14)

zitat..
LuZar schrieb: Wir haben uns jetzt auf ca. 50cm geeinigt, vielleicht werden es auch nur 40 :)

Ist es auch das, was DU willst?

zitat..
LuZar schrieb: Bezugsniveau (dachte ich bis jetzt) ist die Straße, denn unser Grund und die Straße sind auf selber höhe...

Nein. Das Bezugsniveau hat nichts mit der Straße zu tun!
Das Bezugsniveau ist die bisher unveränderte Höhenlage (Ursprungsniveau), oder ein davon abweichend früher mal bewilligtes Niveau.
Es stellt sich somit die Frage, ob es für die Niveauveränderung aus den 80er-Jahren eine einigermaßen nachvollziehbare Bewilligung gibt?

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  •  LuZar
27.1.2020  (#15)

zitat..
Karl10 schrieb: Ist es auch das, was DU willst?

 NEIN, definitiv nicht, jedoch will ich auch nicht streiten und somit alles verzögern. 


zitat..
Karl10 schrieb: Nein. Das Bezugsniveau hat nichts mit der Straße zu tun!
Das Bezugsniveau ist die bisher unveränderte Höhenlage (Ursprungsniveau), oder ein davon abweichend früher mal bewilligtes Niveau.
Es stellt sich somit die Frage, ob es für die Niveauveränderung aus den 80er-Jahren eine einigermaßen nachvollziehbare Bewilligung gibt?

Bewilligung denke ich gibt es hier keine, dass Grundstück war von links nach rechts fallend und das wurde begradigt. Straße gab es damals noch keine, diese wurde erst nachträglich gemacht und an die Grundstücke angepasst. 

Vielen Dank für deine Hilfe, mal sehen wie es weiter geht :) 




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.1.2020  (#16)

zitat..
LuZar schrieb: jedoch will ich auch nicht streiten und somit alles verzögern.

Warum streiten? Ganz einfach vorne an der Grenze einreichen und gar nicht drüber reden. Da muss sich die Gemeinde erst trauen ohne jegliche gesetzliche Grundlage dir einen negativen bescheid auszustellen! Und somit seh ich auch keinen Grund für eine Verzögerung.

zitat..
LuZar schrieb: Bewilligung denke ich gibt es hier keine, dass Grundstück war von links nach rechts fallend und das wurde begradigt.

Was DU "denkst" ist mir da jetzt zu wenig. Hier zählen Fakten: damaliger Einreichplan, Baubeschreibung, Verhandlungsniederschrift, Baubewilligungsbescheid - da gibt es nirgendwo einen Satz oder eine Anmerkung dazu, dass da mit dem Niveau was angepasst wird??? 


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  •  hausplanung
27.1.2020  (#17)
die Frage ist, ob früher soetwas wie das Niveau so genau im Bauplan festgehalten wurde. Das Niveau am Nachbargrund ist an sich zwar irrelevant, aber könnte ein Hinweis auf das Ursprungsniveau sein. Insofern ist die Aussage der Gemeinde richtig, sofern du keinerlei Nachweise hast, dass du dein Niveau in der Vergangenheit ändern durftest. Sonst läuft es auf einen Streit/Beweisfrage hinaus, ob das jetzige Niveau immer schon so war. Und da könnten dann zb alte Fotos auftauchen usw.

Obs in den 80ern schon eine offizielle Höhenvermessung durch die Geo-Daten Abteilung gab zb per Sat-Foto ist fraglich.

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  •  LuZar
28.1.2020  (#18)

zitat..
Karl10 schrieb: Warum streiten? Ganz einfach vorne an der Grenze einreichen und gar nicht drüber reden. Da muss sich die Gemeinde erst trauen ohne jegliche gesetzliche Grundlage dir einen negativen bescheid auszustellen! Und somit seh ich auch keinen Grund für eine Verzögerung.

So in etwa machen wir es jetzt auch, wir rücken nur die Zaunmauer rein, weil es alle so haben.


Zum Niveau, es gibt im ursprünglichen Plan keinen Hinweis auf dieses. Das Niveau ist eigentlich überall gleich (Nachbar oben, Nachbar hinter uns und die Straße). Der Grund unter uns wurde nur nie begradigt, da dort noch niemand gebaut hat. (Der Grund wurde vom hinteren Nachbar gekauft, damit dort niemand hin bauen kann)
Mit dem haben wir auch schon gesprochen, wenn sie blöd sind meinte er, schnappt er den Traktor und schüttet an unsere Zaunmauer an, dann sind wir wieder gleich :)


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2020  (#19)

zitat..
LuZar schrieb: Zum Niveau, es gibt im ursprünglichen Plan keinen Hinweis auf dieses.

Glaub ich nicht. Auch damalige Pläne hatten Ansichten. Da gibts nach unten einen Strich, der das angrenzende Niveau darstellt. Von da weg kann man messen (wenns keine Koten gibt), wie hoch das Gebäude ist. Und daraus kann man schließen, welches Niveau da dargestellt ist. Und wenn das dem heutigen entspricht, dann kann man davon ausgehen, dass damit dieses Niveau auch von der Bewilligung erfasst ist.
Dann gibts in dem Einreichplan sicher auch Schnitte durch das Gebäude. Auch dort wurde auch damals schon immer  das außerhalb des Gebäudes angrenzende Niveau angedeutet, und sei es nur mit einer einfachen Linie. Auch das kann ein Hinweis auf ein Niveau sein, das mit der Bewilligung als miterfasst gewertet werden kann.
Man muss da ein bisschen "kreativ" auf die Pläne schauen!! 

zitat..
LuZar schrieb: wenn sie blöd sind meinte er, schnappt er den Traktor und schüttet an unsere Zaunmauer an, dann sind wir wieder gleich :)

So spricht man nur, wenn man selber blöd ist.
Welches Niveau in den 80er-Jahren vorhanden war und was man damals verändert hat oder nicht, mag heute nur noch schwer nachvollziehbar und sehr dehnbar sein. Eine heute durchgeführte Anschüttung ist jedoch durch die derzeit vorhandenen Geodaten jederzeit nachweis- und belegbar.
Und heute steht ausdrücklich im Gesetz, dass die bisher unveränderte Höhenlage als "Bezugsniveau" gilt - auch wenn man jetzt was anschüttet - das Bezugsniveau bleibt trotzdem beim bisherigen Niveau unten. Und das ist heutzutage auch belegbar.
Wenn dein Nachbar also mit dem Traktor kommt, dann macht er 1. etwas ohne Baubewilligung, wofür man aber eine braucht und 2. verändert er damit nicht das Bezugsniveau.

Da die Gründe in deinem Bereich ursprünglich aber offensichtlich ein zu niedriges Niveau haben/hatten, um dort vernünftig bauen zu können, gibts allerdings eine ganz legale Lösung:
Der Gemeinderat kann in einer speziellen Verordnung ein anderes als das bestehende Bezugsniveau festlegen. Da könnte man das Bezugsniveau unter anderem auf deinem tiefer liegenden Nachbargrundstück anheben, und zwar ohne dass jetzt tatsächlich angeschüttet werden muss. Und dann hast du auch ein vernünftiges Bezugsniveau für dein Carport, ohne dass man drüber diskutieren muss, von wo jetzt die max. 3m Höhe gemessen werden.  


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  •  LuZar
30.1.2020  (#20)

zitat..
Karl10 schrieb: Glaub ich nicht. Auch damalige Pläne hatten Ansichten. Da gibts nach unten einen Strich, der das angrenzende Niveau darstellt. Von da weg kann man messen (wenns keine Koten gibt), wie hoch das Gebäude ist. Und daraus kann man schließen, welches Niveau da dargestellt ist. Und wenn das dem heutigen entspricht, dann kann man davon ausgehen, dass damit dieses Niveau auch von der Bewilligung erfasst ist.
Dann gibts in dem Einreichplan sicher auch Schnitte durch das Gebäude. Auch dort wurde auch damals schon immer  das außerhalb des Gebäudes angrenzende Niveau angedeutet, und sei es nur mit einer einfachen Linie. Auch das kann ein Hinweis auf ein Niveau sein, das mit der Bewilligung als miterfasst gewertet werden kann.
Man muss da ein bisschen "kreativ" auf die Pläne schauen!! 

Guter Tipp, wir haben im Plan vom EG die Bodenhöhe (ca. einen Meter über Niveau, weil der Keller aus der Erde schaut) und das stimmt genau zum derzeitigen Niveau der Einfahrt.


zitat..
Karl10 schrieb: So spricht man nur, wenn man selber blöd ist.

Das sollte doch bloß ein Spaß sein ;)
Jetzt sollte eigentlich das mit dem Niveau geklärt sein, doch schon wieder ein neues Problem. Baumeister meint, es ist keine Brandschutzmaus notwendig (weil Nachbar nur eine Wiese). Gemeinde meint, ist notwendig, weil der Nachbar könnte ja dort auch einmal was hin bauen…


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.1.2020  (#21)

zitat..
LuZar schrieb: Jetzt sollte eigentlich das mit dem Niveau geklärt sein,

Ok, das heißt jetzt? Wo is jetzt euer Bezugsniveau für den Carportbau?

zitat..
LuZar schrieb: Gemeinde meint, ist notwendig, weil der Nachbar könnte ja dort auch einmal was hin bauen…

Da liegen sie schin wieder falsch. Siehe OIB Richtlinie 2.2 Ausgabe 2011, Punkt 2.1.1.:
Grundsätzlich ist an der Grundgrenze die Wand in REI 30 (bei Carports bis 50m²) bzw. REI60 (bei Carports über 50m²) vorgeschrieben. Allerdings steht dann noch: "Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist".
Das ist nicht darauf abgestimmt, was zukünftig mal sein wird/sein kann, sonder, was jetzt ist!
Also muss deine Wand keinen Brandwiderstand erfüllen können!

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