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BV Salzburg - Dachgeschoss

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  •  Salz1982
9.10.2017 - 28.2.2018
8 Antworten | 3 Autoren 8
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Hallo alle zusammen!
Wir möchten in Salzburg ein Doppelhaus bauen und da hier Grundstücke mehr als gold wert sind, sind wir mit der Bebaubarkeit sehr begrenzt. Um möglichst viel Nutzfläche zu bekommen, würden wir gerne auch ein Dachgeschoss (Halbgeschoss) bauen.
Laut Salzburger Raumordnungsgesetzt gelten aber bei Neubauten die Dachgeschosse schon als Vollgeschosse, sobald der Raum bewohnbar ist. Habe aber einige Informationen dass ein Geschoss als Vollgeschoss zählt, erst wenn die Kniestockhöhe mehr als 1,60 m beträgt.
Kann uns jemand hier aufklären und das mit einem Paragrafen belegen ?
Vielen Dank im Voraus

  •  peda3
9.10.2017  (#1)
hatte hier in OÖ ein ähnliches Thema. Da spielen mehrere Faktoren rein, bei mir wars Flächenwidmung die mit einem Landesgesetz ungünstig kollidiert ist --> Umwidmung und warten.... emoji Am einfachsten einfach bei der zuständigen Baubehörde nachfragen.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
9.10.2017  (#2)
Servus, erzähl mal ein wenig mehr ...

- Stadt (Magistrat), oder Land Salzburg?
- Bebauungsplan vorhanden?
- Bauplatzerklärung schon vorhanden? (könnte schon eine geben)
- Art der Baulichen Ausnutzbarkeit bekannt? (Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl, oder Grundflächenzahl)

Deine Bedenken sehe ich nur (eingeschränkt) bei einer Geschoßflächenzahl, oder Beschränkung der Geschoße, und da könntest du den Dachboden im Plan evt. als Galerie oder nicht ausgebauter Dachraum (ein "Aufenthaltsraum" muß bestimmte Bedingungen erfüllen, daß er einer ist (Bsp. durchschnittliche Raumhöhe)) darstellen und einreichen. (Kollaudierung=Abnahme durch die Behörde gibt es bei "vereinfachten Verfahren" (< 4.000 m3 umbauter Raum) nicht mehr --> der Bauführer (meist Baufirma) bestätigt mit seiner Unterschrift die Plan- und Bescheidgemäße Ausführung)

Was zum Nachlesen:
(gewünschte Begriffe wie "Dach" oder "Gescho" einfach in den Dateien suchen)

ROG § 56
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615

Bautechnikgesetz § 2
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20001000

Handbuch Raumordnung ... bebilderte Erläuterungen
https://landversand.salzburg.gv.at/WebRoot/Store/Shops/Landversand/5252/A44E/7FB2/639F/4274/4DEB/AE3E/24DB/HARO_aktuell_WEB_Shop_komplett_10_bis_12_klein.pdf

... und nochwas zu dem Thema (such nach "3,5" weiter unten)
https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2011060135_20140424X00

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  •  Salz1982
10.10.2017  (#3)
Danke für die raschen Antworten.
Da bin ich ja schon etwas erleichtert.
Es ist Sbg Stadt, GRZ 0,25, GFZ 0,4. 2 Vollgeschosse, Noch keine Bauplatzerklärung.

Wie ich es verstanden habe, falls es ein Flachdach wird, ein Art Galerie möglich, RH nicht mehr als 2,30m; Aussenflächen innerhalb der gedachten 45 Grad Linien des Dachs
Hoffe dann auf eine Galerie o-Ä. ganz oben - da kriegt man ja das 2. Kinderzimmer unter.emoji


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  •  Salz1982
10.10.2017  (#4)
Irgendwie verstehe ich es nicht ganz...habe soeben das Raumordnungshandbuch zu dem Thema durchgelesen, was ich auch schon vorher getan habe, jedoch ist dort eigentlich ganz klar dass bei Neubauten kaum eine Chance für ein zusätzliches "Geschoss" ohne der Berechnung als Geschossfläche gibt.
Laut dem Gerichtsurteil sieht es aber doch anders aus.

Ebenso ist auch fraglich ob Erker oder auskragende Bauteile (z. Bsp. Stiege) ausserhalb der Geschossfläche möglich sind - hier könnte man dann noch einige m2 herausholen.

Die Frage ist wie das alles in der Praxis funktioniert ?

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  •  ap99
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#5)
Ein "Geschoß" kann bis 6,99 m hoch sein (RDOK-RDOK). Es steht nirgends, daß in einem Geschoß nicht eine weitere "Ebene" eingezogen werden darf (man muß halt wissen wie).

zitat..
Salz1982 schrieb: Die Frage ist wie das alles in der Praxis funktioniert ?


Das fragst du am besten einen Planer (Architekt/Baumeister) oder Baumeister/Holzbaumeister.


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  •  Salz1982
10.10.2017  (#6)
Habe morgen sowieso ein Termin mit einem Baumeister, da kann ich dann solche Details besprechen.
Danke vorerst für die Hilfe.

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  •  Salz1982
12.2.2018  (#7)
Hallo nochmal. Muss leider das Thema wieder aktivieren, da mir noch einiges unklar ist.
Hatte schon einige Gespräche über dieses und sehr viele andere Themen. Grundsätzlich ist sehr viel Unwissen dass verbreitet wird.

Für mich ist der Ausbau des Dachgeschosses, das KO Kriterium für den Erwerb des Grundstücks. Da die GFZ schon ohne DG voll ausgenutzt wird, müssen wir das DG als nicht bewohnte Fläche ausführen. (aber wie) Dort muss ich aber ein Kinderzimmer unterbringen. Die Behörde meinte als "Kaltgeschoss" ausführen und danach ev. ausbauen.
Nur wenn die GFZ schon ausgeschöpft ist, kann ich es ja nicht bewilligt bekommen ??? Dafür müsste der Bebaaungsplan geändert werden (eher unmöglich).
Andere sagen wiederrum, dass es die normale Vorgehensweise ist. 
Nur was tun, wenn es Anrainerbeschwerden gibt und das DG nicht genehmigt wird ? Was wenn bei einem Brand o.Ä. die Versicherung aussteigt ?
Vielleicht kann mir jemand, gerne auch per PN das Thema erläutern. Die oberen Gesetze habe ich ja schon gelesen.
Bin schon am verzweifeln, da ich das Grundstück endlich kaufen möchte.

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  •  Salz1982
28.2.2018  (#8)
Hat jemand schon einen ähnlichen Fall ?

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