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Brandschutzwand beim Carport? - Stmk

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  •  BoZm
15.8. - 18.8.2015
18 Antworten 18
18
Hallo ihr lieben,

uns wurde beim Carport eine Brandschutzwand angedreht.
Wir bauen das Carport bis zur Grundstücksgrenze und anliegend an diese Grenze ist ein Acker.

Da ist nichts außer Acker ca. 180meter Lang.

Wozu muss ich da eine Brandschutzwand errichten?
Ich dachte es ist nur notwendig, wenn ich an ein bewohntes Grundstück baue.

Kennt sich da wer aus?

lg

  •  Richard3007
15.8.2015  (#1)
Da geht es wohl darum, dass aus dem Acker vielleicht mal Bauland wird. Ich finde es gut wenn über den Tellerrand hinaus gedacht wird.

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  •  BoZm
16.8.2015  (#2)
Grundlegend ist das ja ok, aber es steht nicht mal irgendwo angedacht, dass da was irgendwann sein soll, außerdem ist kein Bauland dort.
In der Gegend ist unser haus das erste seit gut 15 Jahren, was neu dazu kommt.

Soll doch dann derjenige eine Feuerwand errichten.
Was bringt es wenn ich nun eine mache, und diese erfüllt nicht die Bedingungen wenn der nächste in 15 Jahren dort was baut.

Schwachsinn in meinen Augen, weil sich Richtlinien und Bauregeln nun im Jahres-Takt ändern wie wir so auf den Ämtern erfahren haben.

Was kommt als nächstes? Ich muss eine Arche bauen, weil wir schauen so weit über den Tellerrand, dass wir vom Untergang der Welt ausgehen?

Weis wer, wo ich das nachlesen könnte?
Wer verpflichtet mich zu welchen Bedingungen und nach welchen Gesetzen, so eine Wand zu errichten?

lg

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  •  Richard3007
16.8.2015  (#3)
In OÖ gibt es das OÖ Bautechnikgesetz. Soetwas gibt es bestimmt auch in der STMK. Du musst nur wissen nach welchem BT Gesetz der Grund gewidmet ist. Denn nur das zählt und eben die Fassung von jeweiligen BT Gesetz.

Bsp. In OÖ gibt es seit 2013 ein neues BT Gesetz, ich habe mei NG danach geplant, es wurde aber nicht genehmigt da auf meinem Gtund dad BT Gesetz von 1995 gilt. Das gdht leider Eindeutig aus den Bauvorschriften hervor.

Das Problem ist, wenn du Glück hast, und das BT noch für deinen Grund ein altes ist wo es so eine Vorschrift nicht gibt. Könnte der Gemeinderat die alte Bauvorschrift als ungültig erklären und nach dem aktuellsten Fesetz beschließen.

Jetzt hockst du am Bauamt bixt es durch das du keine Brandschutzwand errichten musst, planst dein Hauts zu Ende, reichst ein. In der Zwischenzeit ändern Sie Gesetzeskonform die BV und du darfst umplanen....

Du glaubst sowas gibts ned??? Dann irrst du..

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  •  BoZm
16.8.2015  (#4)
Schau, ich glaube so ziemlich an alles, was irgendwo gesetzlich geregelt ist.
Jedoch, sagt man mir am Bauamt Haufen Sachen die ich einhalten muss, aber niemand zeigt mir den Paragraphen dazu.
Und du sollst es einfach schlucken.

Bitte kurz erklären was mit BT (Bautechnikgesetz?) und BV (Bauverordnung?)gemeint ist. Ich hab es nicht so mit Abkürzungen.

In der Bauordnung von STMK finde ich viel zu Garage, Großgaragen, Kleingaragen aber nichts zu Offene Garagen oder Carports oder irgendwas in dem Bereich.

Das nächste ist, dass ich ein Carport bis an die Grundstücksgrenze machen möchte und dort aber außer Acker NIX ist.
Was dort mal hin kommt, ist ja nicht mein Problem, da es mir niemand garantieren kann, dass es kommt.

Ein Carport wird irgendwie in der Bauordnung nicht mal als "Gebäude" anerkannt.
Es ist ein überdachter Abstellplatz für Fahrzeuge. Nicht mehr.

Mich würden die Paragraphen wirklich interessieren, da mir zum Beispiel auch gesagt wurde, dass ich 0.7m Abstand zu dem Gehweg einhalten muss.
Auf der gesamten Breite meines Grundstückes sind das viele Quadratmeter.

Hier ist unser Baugesetz:
http://www.bauordnung.at/oesterreich/steiermark_baugesetz.php

Irgendwie ist es schon derb, was sie einem vorschreiben.
Kannst ja praktisch auf deinem eigenen Grund und Boden nichts machen.
Dazu kommt, dass uns eigentlich ja eh nichts gehört.
Nach dem Kaufpreis für den Grund, dürfen wir ja nur Miete für den Grund bezahlen, in Form von Grundsteuern etc.

Wie Österreich Schulden haben kann ist mir echt ein Rätsel.

lg


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  •  BoZm
16.8.2015  (#5)

zitat..
Im Bautechnikgesetz steht geschrieben:
2.1 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 35 m²
Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenzen entfernt ist, müssen die der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe der Überdachung jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 entsprechen. Davon kann abgewichen werden, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.

2.2 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m²
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.


Naja wir haben deutlich mehr als 35m² und die Tabelle unten kannst echt schwer lesen. Zumindest zeigt es mein Browser nicht ganz ok an.
Ich muss mal einen anderen Installieren oder habt ihr den Fehler auch?

http://www.bauordnung.at/oesterreich/oib_richtlinie2_2.php

Ziemlich ganz unten.
Bei mir sind die texte übereinander und nicht wirklich gut zum lesen.

lg


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.8.2015  (#6)

zitat..
BoZm schrieb: uns wurde beim Carport eine Brandschutzwand angedreht.

Das heißt, es gibt bereits einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid?? Wenn ja, dann ist es sinnlos jetzt im nachhinein darüber nachzudenken - dafür ist es jetzt zu spät. Steigert höchstens den Frust!

zitat..
Richard3007 schrieb: Bsp. In OÖ gibt es seit 2013 ein neues BT Gesetz, ich habe mei NG danach geplant, es wurde aber nicht genehmigt da auf meinem Gtund dad BT Gesetz von 1995 gilt. Das gdht leider Eindeutig aus den Bauvorschriften hervor.

Bitte nicht auf die anderen Bundesländer umlegen. Da sind die Regeln andere!

zitat..
BoZm schrieb: Jedoch, sagt man mir am Bauamt Haufen Sachen die ich einhalten muss, aber niemand zeigt mir den Paragraphen dazu.
Und du sollst es einfach schlucken

Eben NICHT! Mein ständiger Spruch ist immer: wo steht´s?

zitat..
BoZm schrieb: Hier ist unser Baugesetz:
http://www.bauordnung.at/oesterreich/steiermark_baugesetz.php

zitat..
BoZm schrieb:
http://www.bauordnung.at/oesterreich/oib_richtlinie2_2.php

Beide Gesetzeszitate sind leider veraltet! Bitte in den aktuellen Versionen nachschauen. Da gibts einige Änderungen!! (z.B. statt 35m² sinds jetzt 50m²)



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  •  BoZm
17.8.2015  (#7)

zitat..
Beide Gesetzeszitate sind leider veraltet! Bitte in den aktuellen Versionen nachschauen. Da gibts einige Änderungen!! (z.B. statt 35m² sinds jetzt 50m²)


Wie veraltet? Da stehen keine "neuen". Woher willst du wissen dass sie "veraltet" sind?

Zu Heute:
Der Nachbar sagt nun:

1.) Die Brandschutzwand wirft Schatten auf sein Grund.
2.) Das nächste ist, dass er angeblich dann von der Wand 6Meter Abstand halten muss, sollte er den Acker je bebauen wollen.

Nun frage ich mich, welchen Sinn hat die Wand wenn er wirklich Abstand halten muss.
Ergibt doch kein Sinn, wenn der Funkenflug, von meinem brennendem Auto 6Meter fliegen muss, NACHDEM er durch meine Brandschutzwand ging. *verrück*

Nun muss ich Baugesetz lesen.

Wie schaut es nun aus... ihr habt ja Erfahrung.
Laut Bausachverständigen ist alles ok.

Nun kommt es zur Bauverhandlung.
Der Nachbar wird Einspruch erheben, nehme ich an.
Dann dauert es einen Monat??? und es wird abgewiesen.

Dann darf ich bauen, oder wie ist das nun?

lg

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  •  BoZm
17.8.2015  (#8)

zitat..
Im Gesetz "Richtlinie 2.1 steht :
2.1 Überdachte Stellplätze
2.1.1 Sind überdachte Stellplätze nicht mindestens 2,00 m von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatz-grenze entfernt, muss eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich,
(a) wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw. der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewäs-ser), oder
(b) wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbar-grundstücke nicht zu erwarten ist.
2.1.2 Überdachte Stellplätze, die an mehr als zwei Seiten durch Wände bzw. sonstige Bauteile umschlos-sen sind, fallen nicht unter Punkt 2.2, sondern unter Punkt 2.1.1, wenn sie zumindest an einer Seite nicht durch eine Wand bzw. sonstige Bauteile (z.B. Tor, Gitter) umschlossen sind.


http://www.oib.or.at/sites/default/files/aenderungen_oib-richtlinie_2.2_26.03.15.pdf

Punkt 2.1.1 b
Sehe ich das richtig... wenn dort nichts ist, dann ist keine Wand notwendig?
Oder ist das so zu verstehen, dass ich eine Zusage brauche, dass dort nie was sein wird?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.8.2015  (#9)

zitat..
BoZm schrieb: Wie veraltet? Da stehen keine "neuen". Woher willst du wissen dass sie "veraltet" sind?

Die von dir zitierte Adresse (www.bauordnung.at)wird offensichtlich schon lange nicht mehr gewartet und ist generell bei allen Landesbauordnungen auf einem (sehr) alten Stand. Zuverlässig bezüglich der aktuellen Gesetzesversionen ist ausschließlich das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes - www.ris.bka.gv.at - dort findest du die aktuellen Gesetzesversionen.

Bei der OIB_Richtlinie hast jetzt offensichtlich die aktuellste Ausgabe (aus März 2015) gefunden. Ich muss dich aber enttäuschen: die gilt derzeit in der Steiermark nicht! Da musst du in die Bautechnikverordnung schauen und da siehst du, dass laut § 1 Abs. 1 die OIB-Richtlinien Ausgabe Oktober 2011 gelten.

Die maßgebliche Richtlinie 2.2 aus Oktober 2011 lautet bezüglich deines Carports wie folgt:

Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht
mehr als 50 m²
2.1 Überdachte Stellplätze
2.1.1 Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die
gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.

Alles klar??

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  •  BoZm
17.8.2015  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht
mehr als 50 m²
2.1 Überdachte Stellplätze
2.1.1 Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die
gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.

Alles klar??


Tja... für mich heist das, wenn da kein Gebäude ist, welches brennen könnte, dann brauch ich keine Brandschutzwand.

Da dort Acker ist => keine Brandschutzwand...

Danke dir

lg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.8.2015  (#11)

zitat..
BoZm schrieb: für mich heist das, wenn da kein Gebäude ist, welches brennen könnte, dann brauch ich keine Brandschutzwand.

Genauso ist es !!!!

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  •  BoZm
18.8.2015  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb: Genauso ist es !!!!


Eine klare Antwort, so sollte es auch dort stehen. Danke.

Nun interessiert mich nur mehr, wo die Aussage von meinem Nachbar steht, dass er 6Meter Abstand zu meiner Brandschutzwand bzw. Carport halten muss.

lg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.8.2015  (#13)

zitat..
BoZm schrieb: Nun interessiert mich nur mehr, wo die Aussage von meinem Nachbar steht, dass er 6Meter Abstand zu meiner Brandschutzwand bzw. Carport halten muss.

Bin jetzt nicht der Steiermarkspezialist, aber ich meine, dass das nirgendwo steht. Wird wahrscheinlich mit der Abstandsregel zwischen "GEBÄUDEN" verwechselt (jeweils Geschoßanzahl+2m ergibt zumindestens 3m, und das für jedes Gebäude, ergibtin Summe 6 m). Diese Regel trifft hier aber nicht zu, da dein Carport ja kein Gebäude ist.

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  •  BoZm
18.8.2015  (#14)
Eben... kein Gebäude.
Regelung ist:

mit REI 30 -> er kann direkt zu der Wand bauen, oder wo auch immer er lustig ist.
keine REI 30 -> er muss 6 Meter Abstand nehmen.

Nun ja, unser Bausachverständige gibt uns aber ohne die REI 30 Wand keine Genehmigung.
Das Gesetz besagt, dass ich keine brauche, jedoch könnte ja jemand dort mal was bauen wollen, und da soll diese Wand dann sein.

Er interpretiert etwas rein und hat aber keine Rechtslage.

Die BH sagt, dass er da seine Kompetenzen überschreitet.
"Wir haben Gesetzen damit es kein Spielraum für Interpretationen gibt."

Lösung: Ich kann Klage einreichen und dann 3 Monate warten, damit das Gericht unseren Sachverständigen ermahnt und seine "Interpretation" ablehnt.

Tja... 3 Monate. Taugt uns nix.

Wir rücken nun 2 Meter rein und hoffen dass alle zufrieden sind.
Verrückt in meinen Augen.
Nun hab ich hinten einen Streifen den ich nicht brauchen kann und vorne fehlt mir Grund.

lg

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  •  vandini
18.8.2015  (#15)
du könntest fast ein nachbar meiner gemeinde sein wenn ich das so lese...... richtiges Déjà-vu .....

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  •  BoZm
18.8.2015  (#16)
Hat er sein Haus schon?
Wenn ja, dann sind es nicht wir *ggg* :)

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  •  vandini
18.8.2015  (#17)
nope - ich hab unseren gemeinde schmonzes in deinen derzeitigen problemen wieder erkannt ;-D

so hab ich das gemeint emoji



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  •  BoZm
18.8.2015  (#18)
Aso, meine Frau meinte, sie sei nun beruhigt, dass so was nicht nur uns passiert :)

lg


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