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Beschränkte Gewährleistung für Fassadensanierung

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  •  thomasjosef
6.9. - 7.9.2019
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo,
ich will als Verbraucher einen Riss an der Aussenfassade eines 3 Jahre alten Neubaus sanieren lassen und bin in den AGB des möglichen AN auf folgende Formulierung gestossen:

"Sofort erkennbare Mängel müssen vom Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung unverzüglich angezeigt werden. Alle übrigen Mängel sind uns vom Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung binnen 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsausführung ist jede Gewährleistung ausgeschlossen."

Ist das eine branchenübliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Sanierungsarbeiten oder versucht der Anbieter hier das Risiko auf den AN abzuwälzen?

Danke für Eure Einschätzung!
Thomas Josef

  •  ildefonso
  •   Gold-Award
6.9.2019  (#1)
Bekanntlich beträgt die Gewährleistung 24/36 Monate (beweglich/unbeweglich)
Es ist allerdings so - und das wissen nur wenige  - dass Gewährleistung bloß bedeutet dass der Kaufgegenstand bei der ÜBERGABE mängelfrei sein muß. Nach der Übergabe auftretende Mängel sind von der Gewährleistung daher nicht generell umfasst!

Der Gesetzgeber war aber kundenfreundlich, und hat verordnet dass bei Mängel die in ersten 6 Monaten auftreten generell vermutet wird dass sie schon bei Übergabe, zumindest ursächlich, vorhanden waren.
Nach den 6 Monaten müsste allerdings der Kunde beweisen dass der Mangel schon bei der Übergabe, zumindest ursächlich vorhanden war. Was natürlich nicht ganz so einfach ist (Gutachten etc.).
Als Baulaie stelle ich mir grade bei Sanierungsarbeiten diesen Beweis schwierig vor (ist dann die ursprüngliche Fassade schuld, oder war doch die nachträgliche Ausbesserung fehlerhaft?)

In der Praxis wird in der Wirtschaft weitgehend auf die Beweislastumkehr ab dem 7. Monat verzichtet, und man bekommt relativ unkompliziert Mängelbehebung.
Aber freilich gibt es auch Verkäufer die gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen (soll ja auch dem Mißbrauch vorbeugen, damit die Kunden nicht nach 2 Jahren ihre ausgelatschten Schuhe zurückbringen und laut "Gewährleistung!" schreien).

Auch wenn die Gewährleistung ab dem 7. Monat aufgrund der Beweislastumkehr eine Zitterpartie sein kann, so darf sie im Regelfall trotzdem nicht verkürzt werden. Verkürzung ist nur in Ausnahmefällen (z.B. Verkauf gebrauchter Ware: 12 Monate) möglich, und hier auch nur wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Irgendwo versteckt in den AGB, reicht nicht.

Ich vermute, da hat ein Handwerker selbst ein bisl AGB getextet und seine feuchten Träume dort reingeschrieben. Was im Fall des Falles für den Verkäufer sogar negativ sein kann, da er dadurch Gefahr läuft dass noch weitere Teile seiner AGB damit ungültig werden.

Ich würde ihn einfach mal drauf ansprechen: "Was passiert wenn mit der sanierten Stelle in 2 Jahren dieses oder jenes passiert?" Also genau das, was ja scheinbar Deine Sorge ist.

PS: Über die ursprüngliche Firma geht nichts mehr? Wir hatten bei unserem FH-Firma nach knapp 3 Jahren ein paar kleine Fassadenrisse. Hat die Firma ohne großes Aufsehen ausgebessert.

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  •  HGOTT
7.9.2019  (#2)
Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers,die einen bestimmten,gesetzlichen geregelten Inhalt hat,der gegenüber den Verbraucher nicht eingeschränkt werden darf.
§9ff KSchG(Kunsumentenschutzgesetz)
Gruß
OTT

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