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Benützungsbewilligung

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  •  Micado
22.4. - 25.4.2013
9 Antworten 9
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An wen kann ich mich wenden, wenn die Gemeinde (Steiermark) fadenscheinige Ausreden verwendet um mir die Benützungsbewilligung zu erteilen und mich Monat für Monat vertröstet? Der Akt liegt im Gemeindeamt auf. Nach Intervention, dass mir ein Bescheid (wenn auch negativ), 6 Monate nach Antrag zusteht, bekam ich die Antwort: Ich könne es ja über den rechtlichen Weg versuchen.
Ich möchte einfach zu meinem Recht und das möglichst ohne Gericht.

  •  insis
  •   Bronze-Award
22.4.2013  (#1)
Na,
einfach das ursprüngliche Ansuchen (zusätzlich mit Erläuterung des Sachverhalts (Zeitverzögerung,.. )) bei der zweiten Instanz einbringen (Gemeindevorstand oder Gemeinderat).
Zusätzlich eine Kopie an die Gemeindeaufsichtsbehörde des Landes Steiermark senden.

Das sollte schon etwas Bewegung in die Sache bringen.

Gibt natürlich noch weitere Möglichkeiten ...

fg


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  •  creator
  •   Gold-Award
23.4.2013  (#2)
wenns tden hauptwohnsitz dorthin verlegen willst, ist - ggf. auch das motiv interessant. amt der landesregierung oder volksanwaltschaft sind auch witzige optionen...

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  •  daneel
23.4.2013  (#3)
Warum wollen sie dir denn die Benützungsbewilligung nicht ausstellen?

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  •  sensai
  •   Gold-Award
23.4.2013  (#4)
Baufirma - bei mir hat die Benützungsbewilligung meine Baufirma
ausgestellt. Ist auch kostengünstiger, als über die Gemeinde.

(ebenfalls STMK)

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  •  stevo22
23.4.2013  (#5)

zitat..
bei mir hat die Benützungsbewilligung meine Baufirma
ausgestellt. Ist auch kostengünstiger, als über die Gemeinde.


Die Baufirma hat die ausgestellt? Das wäre mir neu... Die Baufirma kann nur die Bauführerbescheinigung ausstellen, die wird lt. §38, Absatz 2, Punkt 1 Stmk Baugesetz für die Benützungsbewilligung benötigt. Außerdem brauchst du auch noch andere Bestätigungen wie Rauchfangkehrer, Elektriker usw.

Ich kopier mal den betreffenden Teil aus dem Baugesetz rein:

LG Stefan

§ 38
Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu , Zu oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu , Zu oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. (5)
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Zimmermeisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen; (5) (11)
2. ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch und Abgasfänge von Feuerstätten;
3. ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
4. eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO Anlagen;
5. im Falle des § 20 Z. 3 lit. g nur eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. (5)
(3) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.
(4) Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage zu erteilen, wenn die Unterlagen gem. Abs.2 vorliegen.
(5) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und Z. 3 sowie § 20 Z. 1 und Z. 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen. (5)
(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.

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  •  stevo22
23.4.2013  (#6)
Interessant wäre was den der Grund für die Verzögerung ist, hast du schon mal gefragt? Hast du alle erforderlichen Bestätigungen abgegeben?

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  •  sensai
  •   Gold-Award
23.4.2013  (#7)
@stevo22 - Rauchfangkehrer sowie Heizung und Elektriker wurden
u.a von mir direkt beauftragt.
Deren Bescheinigung habe ich direkt eingefordert
und der Baufirma vorgelegt.

Die Baufirma hat dann gesamtheitlich die
Bauführerbestätigung (§38)an die Gemeinde weitergegeben
und die hat dann, ohne Besichtigung des Objektes sowie
ohne weiterer Kosten, die Benützungsbewilligung ausgestellt.



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  •  stevo22
23.4.2013  (#8)
@sensai
Das ist natürlich was anderes wenn die Baufirma die Unterlagen einreicht. Die Benützungsbewilligung erteilen kann ja nur die Behörde. emoji

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  •  Micado
25.4.2013  (#9)
Kein wirklicher Grund ..es dauert halt, sagen sie.
Unterlagen sind alle abgegeben. Für mich ist ein möglicher Grund die 20j Befreiung von der Grundsteuer den es in der Stmk. NOCH gibt. Und diese Steuer gehört soviel ich weiß der Gemeinde.

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