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Bauverhandlung

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  •  sylvia1675
6.7. - 7.7.2009
4 Antworten 4
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Hallo!
Mein zukünftiger Nachbar hat bald Bauverhandlung.
Ich war noch nie auf einer daher weiß ich nicht auf was ich achten muss.
WAs könnte mein Nachbar machen was mir schaden könnte?
Ich bitte um tipps und wertvolle Ratschläge
Danke.

  •  cc9966
6.7.2009  (#1)
du hast ein einladung bekommen.. - ...und da steht dass der plan jetzt schon auf der gemeinde aufliegt. ich würde aus diplomatie und guten nachbarschafts-verhältnis "heimlich" zur gemeinde gehen und schauen wie die die bebauung vom nachbargrundstück gefällt. wenn dir das haus zu hoch ist, oder zu nahe an der grundgrenze liegt dann kläre das mit dem baureferenten an der gemeinde ob du damit einverstanden sein musst. wenn der baureferent sagt theoretisches einspruchsrecht und praktisch sinnlos, dann lass es. wenn er sagt dass kann der bauherr nur so machen wenn du nicht einsprichst dann überleg dir wie stark dich das wirklich betrifft und ob ein mieses nachbarschaftsverhältnis oder zB eine schlechtere aussicht in den süden schlimmer ist.

wenn nicht hoch an die grundgrenze gebaut wird, entwässerungen, hohe aufschüttungen oder ähnliches was dich betrifft vorhanden ist, dann komm auch zur bauverhandlung für nettes hand-shaken und small-talken mit dem neuen nachbarn.

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  •  oldtimersammler
6.7.2009  (#2)
@silvia - Deine Möglichkeit wenn dir etwas nicht gefällt sind ohnedies nur bedingt.
Ich möchte dir das aus meiner Sicht und erlebten Erfahrung schildern.
Ich hatte früher mal wirklich sehr üble Nachbarn denen immer etwas nicht passte,solche Leute wie man sie bei den Nachbarschaftsstreitereien wegen Bagatellen vom Volksanwalt schon gesehen hat.
Bei meiner damaligen Bauverhandlung sind natürlich alle diese Nachbarn bei der Bauverhandlung erschienen,wichtig durch meinen ganzen Garten gelatscht,mit fadenscheinigen Argumenten alle möglichen Einwände über die der Bausachverständige der Landesreg.den Kopf geschüttelt hat.
Meine Baubewilligung hab ich trotzdem erhalten.
Bei meiner jetzigen Bauverhandlung war das ganz anders,nette Nachbarn mit denen ich gut auskomme,zur Verhandlung sind sie gar nicht gekommen.
Ich Nachhinein haben sie sich mit mir unterhalten und nur bemerkt ,wozu sollten wir da kommen spricht ja nichts dagegen.
Wie ja cc erwähnt hat Plan liegt ja auf wird auch am Gemeindeamt ausgehängt.
Wenn irgendetwas gegen die Bauordnung verstösst wird ohnedies keine Baugenehmigung erteilt,entspricht die Bauhöhe nicht der
Bauklasse ebenso nicht.
Werden die 3m zum Nachbarn nicht eingehalten muß der Nachbar einverstanden sein.
Also bleibt dir überlassen ob du hingehst oder nicht,jedenfalls kommen nicht gerechtfertigte Einwände sicher nicht gut an,nützen ausserdem auch gar nichts.

l.G. Gerhard

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  •  cc9966
6.7.2009  (#3)
naja..informieren würde ich misch schon über den plan. wenn zb 3 meter nicht eingehalten und du ncht hingehst und nicht einsicht in pläne nimmst, wird dein einverständnis automatisch als gegeben angenommen, das kann dann blöd ausgehen wenn mit maximaler fassadenhöhe laut bebauungsplan bis an die grundgrenze gebaut wird, wo schon deine terrasse zb ist. das mit der automatischen zustimmung bei nicht-erscheinen ist so im AVG geregelt bei per bescheid enberufenen verhandlungen. und auch verständlich, sonst könnte jeder nachbar die bauverhandlung ins unendliche verzögern.

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  •  creator
7.7.2009  (#4)
hab's eh schon öfter gepostet: der punkt ist: in fast allen bauordnungen der jeweiligen länder werden mittlerweile nur "subjektiv-öffentliche rechte" geschützt bzw. wird z.b. in nö nur partei des verfahrens, wer eine störung in jenen rechten behauptet - vergl.

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1.
die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie
2.
den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben gewährleisten und über
3.
die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
subjektive empfindungen sind daher meist wurscht, es sei denn, sie sind irgendwo als "ortsbild" a la "alpenländischer stil" in der bauordnung (z.b. tirol/salzburg) zu finden.

am besten mit baureferenten plan besprechen und erklären lassen - und auf etwaige fristen zur erhebung von einwendungen achten.
solltest du damit überhaupt nicht klar kommen, gibt es neben dem verwaltungsverfahren auch noch die zivilrechtliche variante nach §§339 ff abgb (besitzstörungsklage nach baubeginn)- damit werden implizit aber auch baureferent und bürgermeister zu idioten erklärt, so lange sich der nachbar an die baubewilligung hält.


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