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Bauverhandlung abgelehnt!

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  •  Gast unsertraumhaus
4.12. - 7.12.2009
12 Antworten 12
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Hallo!

Uns stellt sich folgendes Problem:
Wir haben im Sommer unsere Plan vorprüfen lassen und diese ist (bis auf Kleinigkeiten zB Plan war in Schwarz/weiß und sollte in Farbe sein - wir haben alles behoben) positiv ausgefallen.
Nun haben wir bei der Gemeinde eingereicht und die Unterlagen retour bekommen.
Hauptpunkt hierfür war, dass unser Gebäude zu hoch sei (sich angeblich nicht in der Landschaft einfügt), obwohl alle Abstände eingehalten wurden und (vielleicht nicht in der Straße), sondern im Ort weit höhere und größere Häuser stehen als unseres werden soll.
Grundsätzlich sollen wir um 1m reduzieren (also unser Dach etwas abflachen).

Wir haben aus sicherer Quelle erfahren, dass ein Nachbar, welcher uns auch schon als Einziger den Plan nicht unterschrieben hat, genau diese Einwendungen vorgebracht hat.

Wir bauen in OÖ und haben bzw. hätten keine Auflagen.

Darf die Gemeinde - trotz positiver Vorprüfung - sich es "nochmal anders überlegen"?
Habt ihr Ideen?

Danke,
Sandra

  •  johro
4.12.2009  (#1)
Hallo - wie hoch ist euer Haus und welche Bauklasse habt ihr?
damit hast du eigentlich alle Angaben zur erlaubten Höhe.

lg
Johannes

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  •  creator
  •   Gold-Award
4.12.2009  (#2)
die oö bauordnung bietet in §30 abs. 6+7 abweisungsgründe - auch wegen dem ortsbild. bebauungsplan =?

die einwendungen wegen höhe sind in §31 abs. 4 als subjektiv-öffentliche rechte angeführt, die der nachbar gemäß §31 abs. 3 gegen eine baubewilligung geltend machen darf.

der rest ist spekulation: entweder hat der nachbar einwendungen gemacht, die die gemeinde erst gem. §30 abs. 7 behandeln musste oder es gab sonst noch etwas nachträglich zu beanstanden. kann man nur vor ort klären.


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  •  unsertraumhaus
4.12.2009  (#3)
es gibt keinen Bebauungsplan! - Unser Haus ist ca. 8m hoch (9m sind erlaubt) und wir sind 3m von der Grundstückgrenze weg (also alles im grünen Bereich).

Wir sprechen heute mal mit der Gemeinde (persönlich) in der Hoffnung unser Haus nicht umplanen zu müssen!!!

Danke mal vorerst!
Sandra

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  •  Karl10
4.12.2009  (#4)
??? - "Es gibt KEINEN Bebauungsplan" - woher hast du dann die max. zulässigen 9 m????

Die "Vorprüfung" vor der Einreichung ist keine gesetzlich verankerte behördliche Vorentscheidung, sondern ist offensichtlich eine besser als "Vorinformation" bezeichnete Serviceleistung der Gemeinde. Bestehen tatsächlich Widersprüche zum Gesetz, dann hilft dir die positive "Vorinformation" im Bauverfahren gar nichts. Ob du deswegen jemanden - aussichtsreich - Verklagen kannst (Schadenersatz??), weiß vielleicht creator besser. Übrigens: wer hat denn positiv "vorgeprüft": der Sachbearbeiter am Bauamt, der Bausachverständige, der Bürgermeister als Baubehörde oder wer sonst??? und was hats du darüber (verbindlich)in die Hand bekommen (Gutachten, Niederschrift, Bescheid???)

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  •  Karl10
4.12.2009  (#5)
und noch was: - Dass bei 8 m Höhe und 3 m Abstand zur Grundgrenze alles "im Grünen Bereich" liegt, erscheint mir als Niederösterreicher nicht so selbstverständlich (hab jetzt in OÖ nicht extra eingelesen).

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  •  unsertraumhaus
4.12.2009  (#6)
Abstand - Hallo Karl!
Danke für deine Ideen.
Wenn es in OÖ keinen Bebauungsplan gibt, greift automatisch die OÖ Bauordnung. Diese schreibt vor, dass Gebäude mind. 3m oder 1/3 der Bauhöhe von der Grundgrenze entfernt sein müssen (daher der Abstand).
Die Vorprüfung hat der Sachbearbeiter der Gemeinde gemeinsam mit dem Baureferenten des Landes OÖ gemacht. Nach erfolgter Vorprüfung haben wir sogar noch einen Termin beim Bürgermeister absolviert und mit ihm die Details durchbesprochen.
Wir sind gerade dabei uns die Niederschrift von der Vorprüfung zu besorgen (ist nicht üblich, dass diese übergeben wird - normalerweise zählt das Wort ja noch was ....).

Wir sind jetzt jedenfalls am überlegen, ob wir uns auf diese (wirklich kurzfristige) Kompromisslösung einlassen werden oder es dort einfach lassen und uns woanders was suchen - aber mal sehen was noch passiert.
Die Gemeinde schaltet jedenfalls - trotz erneuter Rücksprache - zu mehr als 100% auf stur ...

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  •  creator
  •   Gold-Award
6.12.2009  (#7)
da sehe ich ein paar punkte anders als karl10 - §30abs. 1 der oö. bauordnung normiert klar: Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

abs. 5 leg. cit. lässt §13 abs.3 avg unberührt. heißt aber nix anderes, als dass ein anbringen von der behörde beamtshandelt wurde - und eben die farbe im plan moniert wurde. eine behörde muss ein anbrigen richtig entscheiden - deshalb würde ich mir mal die abschrift geben lassen.
kann den genauen sachverhalt hier nicht rauslesen, aber als eine unverbindliche vorinformation, wo die behörde ohne haftung dafür blödsinn von sich geben kann, würde ich die verpflichtende vorprüfung nicht ansehen. ob damit was zu gewinnen ist, hängt vom genauen sachverhalt ab.

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  •  Karl10
6.12.2009  (#8)
ich nehm halt immer alles so wörtlichunsertraumhaus schrieb: "....haben im Sommer unseren Plan vorprüfen lassen.....Nun haben wir bei der Gemeinde eingereicht..".
Das heißt für mich folgendes: Man ging mit einem fast fertigen Plan auf die Gemeinde und hat den mal anschauen lassen. Danach hat man ein Bauansuchen gestellt und "eingereicht". D.h. die "Vorprüfung" war noch vor Beginn eines Verfahrens (das beginnt erst mit dem Bauansuchen). Damit zählten für diese "Vorprüfung" vor dem Baansuchen auch noch nicht all die von creator grundsätzlich richtig genannten Bestimmungen. Ich hab meinen Beitrag ausschließlich darauf abgestimmt, dass man zuerst fragen ging (anschauen ließ) und dann erst einen Bauantrag gestellt hat - so hat es unsertraumhaus eingangs (für mich jedenfalls) zum Ausdruck gebracht. Sollte es anders gewesen sein (verpflichtende Vorprüfung nach Bauansuchen), bin ich weitgehend bei creator.
unsertraumhaus kann uns ja sagen, wann genau eingereicht wurde, d.h. das Bauansuchen gestellt wurde: vor oder nach der sogenannten "Vorprüfung"

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  •  unsertraumhaus
7.12.2009  (#9)
Vorprüfung & Einreichen - Also unsere Vorprüfung war am 7.8.2009 und eingereicht haben wir am 20.11.2009.
In OÖ ist es "üblich" vor dem Einreichen mal mit der Gemeinde zu sprechen und auch dann den Plan mal vorab durch den Bausachverständigen des Landes OÖ prüfen zu lassen - dieses haben wir am 7.8. durchführen lassen und die gewünschten Änderungen eingearbeitet.
Bei der tatsächlichen Einreichung (=Bauansuchen) stellt sich nun die Sachlage ganz anders da (hat es laut Auskunft der Gemeinde noch nie gegeben, dass eine Vorprüfung positiv war und jetzt das tatsächliche Einreichen so negativ für uns ausfällt - aber davon haben wir was!)

Es gibt für uns noch ein Schlupfloch im Kaufvertrag für den Grund - dieses werden wir nutzen und in einer anderen Gemeinde bauen (= neuer Grund) - die wirklich will, dass Leute zuziehen.

Aber danke für die Hinweise!

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  •  Karl10
7.12.2009  (#10)
hat dann schon so wie von mir angenommen gestimmt.... dass es zwar oberflächlich als "Vorprüfung" bezeichnet wurde, in Wahrheit aber nur eine Vorinformation war. Alle gesetzlichen Verbindlichkeiten und Vorgangsweisen, wie sie auch creator teilweise angeführt hat, werden allerdings erst ab dem Bauansuchen tragend. Das ist der Zeitpunkt, wo ein Verfahren nach Bauordnung, AVG usw. beginnt und von wa an die Regeln dieser Gesetze greifen.
Daher: du hast eine FalschINFORMATION erhalten. Ob da überhaupt jemand und wenn, dann wer? haftbar, klagbar.... wäre, bezweifle ich.....

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
7.12.2009  (#11)
@unsertraumhaus - geh das etwas gelassener an... du hast ja einspruchrecht sobald du den bescheid hast. eine rückabwicklung des grundstückkaufes halte ich für sehr unwahrscheinlich dass soetwas ohne hohe nebenkosten funktionieren würde.

besuch mal deinen "netten nachbarn" und sprich mal freundlich mit ihm wie du dir dein haus vorstellst. oft sind es persönliche dinge und gegenseitiges verständnis für bestimmte dinge. wenn ihr einig seit, kommuniziert die einigkeit an die gemeinde, die tut sich dann auch viel leichter deine berufung in eurem sinn zu entscheiden. sie ist zwar nicht verpflichtet, aber wäre sinngemäß.

ich weiß nciht wie verhärtet die fronten zwischen nachbar und gemeinde sind, aber bleib freundlich und werf nicht alle türen zu was die persönliche ebene betrifft. weil die rückabwiklicung sollte taktisch nicht deine einzige option sein.

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  •  creator
  •   Gold-Award
7.12.2009  (#12)
karl10 hat (mal wieder) recht... begriffsjurisprudenz lässt grüßen emoji).
wenn man sich juristisch oder mit begrifflichkeiten nicht sicher ist, sollte man mit klagsdrohungen etwas zurückhaltender sein... da hat auch cc9966 recht.

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