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Baustellenabsicherung- wer zuständig? [NÖ]

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  •  engelmaier
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
25.5. - 27.5.2014
15 Antworten 15
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Hallo,
bei meinem Nachbarn wurde zu Baubeginn vor 2 Wochen eine Sickergrube ausgehoben, die ca 5m tief ist und nur 1m von meinem Grundstück entfernt ist. Weder dir Grube noch die gesamte Baustelle ist eingezäunt. Es ist nicht mal ein "Betreten der Baustelle verboten" Schild vorhanden.
Zwei falsche Schritte und ich lieg praktisch in der Grube.
Jetzt meine Frage: wer ist für die Baustellen(ab)sicherung zuständig- wahrscheinlich der Bauherr oder die Baufirma, wenn diese die Haftung übernommen hat?
Ist man in dem Fall überhaupt verpflichtet etwas abzusichern?
Klar- es ist auf seinen Grundstück und da hat keiner was zu suchen...
Wer würde in diesem Fall dem Bauherrn/Baufirma auf die Finger klopfen? Baupolizei, AUVA?

  •  terminus
  •   Bronze-Award
25.5.2014  (#1)
Im Normalfall steht sogar im Baubescheid, dass ab einer gewissen Höhe gegen Absturz gesichert werden muss... wird denke ich auch für ausgehobene Gruben gelten.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.5.2014  (#2)

zitat..
terminus schrieb: Im Normalfall steht sogar im Baubescheid, dass ab einer gewissen Höhe gegen Absturz gesichert werden muss... wird denke ich auch für ausgehobene Gruben gelten.

Das gilt - jedenfalls in NÖ - nur für das fertige Bauwerk. Während der BAuphase ist in NÖ nicht die Bauordnung zuständig und somit auch nicht die BAubehörde!

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  •  terminus
  •   Bronze-Award
25.5.2014  (#3)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008904
§7 - demnach müsste es eigentlich schon von der Baufirma hergestellt werden..., oder?

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
26.5.2014  (#4)
in dem Fall sehe ich Gefahr im Verzug:

zitat..
engelmaier schrieb: Zwei falsche Schritte und ich lieg praktisch in der Grube

... das darf nicht sein...

zitat..
engelmaier schrieb: Ist man in dem Fall überhaupt verpflichtet etwas abzusichern?

ab 3m auf jeden Fall Kontaktiere den Nachbar und verlange eine Absicherung... wenn Kinder im Spiel sind, würde ich ihm max. 1 Tag Zeit dafür geben. Wenn er schlampig oder gar nicht reagiert, solltest Du die Baupolizei anrufen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.5.2014  (#5)

zitat..
MinMax schrieb: Wenn er schlampig oder gar nicht reagiert, solltest Du die Baupolizei anrufen.

Sagte ich schon oben: Jedenfalls in NÖ ist dafür NICHT die Baupolizei/Baubehörde zuständig!!

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  •  Shelby
  •   Bronze-Award
26.5.2014  (#6)
Welche Behörde ist dafür in NÖ zuständig?

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
26.5.2014  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: Sagte ich schon oben: Jedenfalls in NÖ ist dafür NICHT die Baupolizei/Baubehörde zuständig!!

in diesem Fall ist es voll-latte wer dafür zuständig ist, das kann der TE selbst herausfinden, "Baupolizei" war ein Synonym ...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.5.2014  (#8)

zitat..
MinMax schrieb: das kann der TE selbst herausfinden

Genau das war aber seine Frage, weil er es offensichtlich nicht selbst herausfinden konnte

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  •  deejay
26.5.2014  (#9)
hat man schon mal versucht den Nachbarn darauf aufmerksam zu machen?
ab und zu kommen die leute über das reden zusammen und man muss nicht gleich überall anzeigen.


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  •  energie_experte
26.5.2014  (#10)
Es gibt keine Behörde.. - ...die dafür zuständig ist. Es obliegt dem Bauherren bzw. Grundstückseigentümer für die Sicherheit zu sorgen!

@terminus: wenn Du schon einen Link für ein Gesetz posten musst, dann lies mal im Geltungsbereich nach, für wen das Gesetz überhaupt ist. In diesem Fall für Bauarbeiter und nicht für Privatpersonen emoji

Hier nun ein Auszug aus einer Homepage von einem Rechtsanwalt:

zitat..

Haftung als Baukoordinator


Die Haftung als Baustellenkoordinators ist heikel. Dieser ist dafür verantwortlich, dass alle Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der Baustelle eingehalten werden. Zwei Entscheidungen der Obersten Gerichte haben etwas Klarheit in diese Haftungsfragen gebracht.

Zeitlich begrenzte Verantwortung
Im ersten Fall ging es darum, abzuklären, wann die Tätigkeit des Baustellenkoordinators und somit seine Verantwortlichkeit beendet ist. Die zweite Entscheidung befasste sich mit der Frage der Form der Bestellung des Baustellenkoordinators.

So entschied der Oberste Gerichtshof (4 Ob 11/08 h), dass die Tätigkeit des Baustellenkoordinators mit Abschluss der Bauarbeiten - also mit der Räumung der Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn - abgeschlossen ist, selbst wenn noch Mängel übrig bleiben.

Der ursprüngliche Koordinator ist bei den späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich.

Persönliche Verantwortung
Der Verwaltungsgerichtshof entschied einen anderen Fall. Mit der Baustellenkoordination war hier eine GmbH betraut, die einem Mitarbeiter die Erfüllung dieser Aufgaben übertrug. Nach einem tödlichen Unfall auf der Baustelle wurde dieser schuldig gesprochen, nicht für die ausreichenden Schutzmaßnahmen gesorgt zu haben. Er ging mit dem Hinweis in Berufung, er sei nie formell bestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof (2007/02/00119) gab ihm Recht. Damit eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften) schlagend wird, reicht die Benennung einer Person nicht aus, sie muss korrekt bestellt werden.

Bauherr haftet selbst
Wird ein Baustellenkoordinator überhaupt nicht bestellt, so haftet selbst der Bauherr, was zu gravierenden Folgen für den Bauherrn, wie wir aus eigenen Fällen in der Kanzlei wissen, führen kann.

Mag. Patrick Piccolruaz
Spezialist für Betriebsanlagenrecht und Bauprozesse



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  •  bautech
26.5.2014  (#11)
@energie_experte - Dann lies bitte mal im verlinkten Dokument den §3a... hier werden die ARBEITGEBER explizit in Hinsicht auf den §7 angehalten, Folge zu leisten...
Baukoordinator wie von Dir angemerkt benötigst erst ab 2 oder mehr Gewerken am Bau!

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  •  energie_experte
26.5.2014  (#12)

zitat..
bautech schrieb: Dann lies bitte mal im verlinkten Dokument den §3a... hier werden die ARBEITGEBER explizit in Hinsicht auf den §7 angehalten, Folge zu leisten...


Das gilt aber nicht für "Selbermacher" (Privatpersonen) emoji sondern nur für Arbeitgeber/Arbeitnehmer.

Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:

zitat..
bautech schrieb: Baukoordinator wie von Dir angemerkt benötigst erst ab 2 oder mehr Gewerken am Bau!


Ist bei jedem EFH der Fall. Es wird ja keiner alle Gewerke selber machen können bzw. dürfen? (Aushub, Elektro, Sanitär, Baufirma, Dachdecker, Zimmerer, Lüftung, Trockenbau).


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  •  bautech
27.5.2014  (#13)
@energie_experte -

zitat..
energie_experte schrieb: Das gilt aber nicht für "Selbermacher" (Privatpersonen) sondern nur für Arbeitgeber/Arbeitnehmer.


Hmmm, liest sich nicht unbedingt wie selbst gemacht...

zitat..
engelmaier schrieb: Hallo,
bei meinem Nachbarn wurde zu Baubeginn vor 2 Wochen eine Sickergrube ausgehoben, die ca 5m tief ist und nur 1m von meinem Grundstück entfernt ist. Weder dir Grube noch die gesamte Baustelle ist eingezäunt. Es ist nicht mal ein "Betreten der Baustelle verboten" Schild vorhanden.
Zwei falsche Schritte und ich lieg praktisch in der Grube.
Jetzt meine Frage: wer ist für die Baustellen(ab)sicherung zuständig- wahrscheinlich der Bauherr oder die Baufirma, wenn diese die Haftung übernommen hat?


Die hier verwendete Formulierung impliziert mMn eine Baufirma, welche mit den Arbeiten beauftragt wurde...

zitat..
energie_experte schrieb: Ist bei jedem EFH der Fall. Es wird ja keiner alle Gewerke selber machen können bzw. dürfen? (Aushub, Elektro, Sanitär, Baufirma, Dachdecker, Zimmerer, Lüftung, Trockenbau).


Entschuldige meine unvollständige Ausdrucksweise - Baukoordinator benötigst erst ab 2 oder mehr Gewerken gleichzeitig auf einer Baustelle, wenn die Gefahr besteht, dass sich diese gegenseitig beeinträchtigen... was bei einem Grubenaushub nicht vonnöten ist!

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
27.5.2014  (#14)
Aus der Sicht vom TE ist es pipegal wer zuständig ist, zuerst den Nachbar kontaktieren (umgehend, da GiV), wenn er nicht reagiert die zuständigen Behörden verständigen.

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  •  terminus
  •   Bronze-Award
27.5.2014  (#15)
@ energie_experte:

zitat..
@terminus: wenn Du schon einen Link für ein Gesetz posten musst, dann lies mal im Geltungsbereich nach, für wen das Gesetz überhaupt ist. In diesem Fall für Bauarbeiter und nicht für Privatpersonen


Der TE hat nachgefragt ob Bauherr bzw. Baufirma zuständig sind - der verlinkte Artikel sagt meiner Meinung nach aus, dass die Baufirma zur Absicherung verpflichet wäre... auch wenn es "nur" zum Schutz des eigenen MA ist.
Was ist hier also falsch?

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