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Bausperre Nö [NÖ]

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  •  ema2412
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.3. - 18.3.2019
6 Antworten | 5 Autoren 6
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in Mödling wurde nunmehr eine bausperre erlassen- 

zweck ist anscheinend wohnblöcke zu verhindern: https://moedling.riskommunal.net/system/web/GetDocument.ashx?fileid=1837624

wenn ich jetzt ein EFH im Bauland Wohngebiet habe ( wo grundsätzlich die bausperre gilt) heißt dass das für einen Umbau bzw Zubau dafür keine baubewilligung erteilt wird oder trifft das nur Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten .

danke 

  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
18.3.2019  (#1)
normalerweise solange ein Umbau-/Zubauwunsch von der Größe und Design in die Nachbarschaft passt hast du trotzdem die Chance auf eine Bewilligung

wie du selber ansprichst geht es darum das die Gemeinde "nachdenkt" wo man massiv größer werden darf und wo nicht, sie deshalb am überlegen/planen sind und weil die aktuelle Widmung es erlauben würde sie eine Bausperre verhängt haben

Es ist halt die alte Schizophrenie, einerseits regt man sich über den Grünflächenfraß auf, andererseits regt man sich darüber auf das man in Siedlungseinheiten kleinere Häuser abreisst und Größere bauen will (=verdichten)

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  •  Spartacus
18.3.2019  (#2)
Die Bausperre wirkt nicht absolut, sondern nur hinsichtlich ihres erklärten Zwecks. Ein Bauvorhaben, das dem Zweck der Bausperre nicht zuwiderläuft, bleibt genehmigungsfähig.

Dafür ist insbesondere auf die beabsichtigten Ziele des zukünftigen Bebauungsplans (zu dessen Absicherung die Bausperre erlassen wird) zu achten. Im Zweifel bei der Gemeinde anrufen, die geben einem zumeist recht offen Auskunft.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.3.2019  (#3)
Spartacus und Christian habens im Grundsatz bereits richtig beantwortet.
Hier noch die exakte rechtliche Grundlage dazu:
§ 20 (Vorprüfung) der NÖ Bauordnung verlangt u.a., dass zu prüfen ist, ob das beantragte Bauvorhaben "dem Zeck einer Bausperre" entgegensteht. Somit ist die Bausperre kein absolutes Bauverbot, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Bauvorhaben im Widerspruch zu dem in der Verordnung definierten Zweck in Widerspruch steht.
Kommt halt auf das einzelne Bauvorhaben an und wird bei dir (EFH!) vermutlich kein Thema sein!

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  •  Jopraxl
18.3.2019  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: EFH!) vermutlich kein Thema sein!


Wir bauen auch im Bez. Mödling und ich kann das nur bestätigen. 

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  •  ema2412
18.3.2019  (#5)
Danke für eure zahlreichen Infos! Lg 

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  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
18.3.2019  (#6)

zitat..
ema2412 schrieb: Danke für eure zahlreichen Infos! Lg


 vielleicht gibt es sogar eine unerwartete positive Nachricht, das folgende ist jetzt mit sehrviel Vorsicht und hätte wäre aber zu genießen:

wir leben in einem Rechtsstaat mit Eigentumsschutz, dir gehört ein Grundstück wo du ein gewisses definiertes Recht hast darauf zu bauen, was ist durch Widmung und Bebauungspläne/vorschriften definiert

WENN die Gemeinde jetzt rückwidmet oder die Widmung reduziert/einschränkt KANN es MÖGLICHERWEISE und VIELLEICHT sein das sie dir Schadensersatz für den Wertverlust zahlen müssen

Beispiel wäre du darfst jetzt auf deinem Grundstück (vor der Bausperre) als Beispiel eine Wohnnutzfläche gesammt von 600m² bauen, du hättest das Haus wegschieben können und ein Gebäude mit Wohnungen hinstellen (ob Miete oder Verkauf spielt keine Rolle), wenn sie jetzt wie durch die Bausperre angedeutet auf 2-3 Wohneinheiten reduzieren schränkt das deine Möglichkeiten ein bzw reduziert den Grundstückswert

ich würde in dem Kontext wirklich mal nachfragen ob du vielleicht Anspruch haben könntest auf Wertverlustsschadensersatz wenn die Gemeinde tatsächlich eine Widmungseinschränkung durchzieht,
das ganze ist rechtlich eine ziemliche Tretminengeschichte und nicht ohne, genaue Fachspezifische Beratung ist klar anzuraten von wem der wirkliches rechtliches Detailwissen hat


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