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Bauplatzerklärung und Aufschließung

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  •  Gast Vicky
4.9.2007 - 31.3.2010
14 Antworten 14
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Hallo,
bin eine fleißige Leserin dieses Forums und habe nun auch eine Frage. Wir möchten zwei Gemeindegrundstücke erwerben. Der Antrag, dass diese zusammengelegt und mit nur einem Haus bebaut werden ist bereits durch. (Bauzwang) Mit dem Kaufpreis ist uns auch gleich die Aufschließungsgebühr vorgeschrieben worden, berechnet für jedes Grundstück einzeln, welche durch die Art der Berechnung wesentlich höher ist als wenn man die Gesamtquadratmeter beider Grundstücke gemeinsam heranzieht. Ein Nachfrage bei der Gemeinde ergab die Antwort, dass es sich nunmal um zwei Grundstücke handle. Ok, hab's akzeptiert und bezahlt. Der uns vorgelegte Kaufvertrag beinhaltet jedoch, dass erst eine Bauplatzerklärung durchgeführt werden muss. Meiner Information nach (Internet) wird die Aufschließungsgebühr erst aufgrund der Bauplatzerklärung berechnet. Weiters habe ich gelesen,dass die Bauplatzerklärung in Niederösterreich angeblich nur aus einem Grundstück bestehen darf. Wär es dann eigentlich nicht richtig zuerst eine Bauplatzerklärung durchzuführen, wobei die beiden Grundsücke zusammengelegt werden und dann die Aufschließungsgebühr von dieser Fläche berechnet wird? Wer kann mir bei dieser kniffligen Frage helfen? Vertrag wurde noch keiner unterzeichnet. Danke schon im Voraus

  •  Chester
5.9.2007  (#1)
§ 10 NÖ Bauordnung 1996 - Bei Grundstückszusammenlegung muss, wenn keines der Grundstücke bereits Bauplatz ist, zumindest eines zu solchem erklärt werden. Daraus folgt aus §38 dass die Aufschließungsabgabe fällig wird.
Soweit ist deiner Gemeinde auf den ersten Blick nichts vorzuwerfen.
Um es einer genaueren Prüfung zu unterziehen, bräuchte man das Vertragswerk und gestellten Anträge.

LG

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  •  Vicky
6.9.2007  (#2)
Zusammenlegung zweier Grundstücke - Danke Chester für deine prompte Antwort. Doch meine Frage nochmal an alle:
-Wie ist die kongrete Vorgehensweise wenn man zwei noch nicht aufgeschlossene Grundstücke erwerben und diese zusammenlegen möchte?
-Wird die Aufschließungsgebühr pro Grundstück extra berechnet oder von der Fläche beider Grundstücke zusammen? (Klingt komisch aber macht durch die Art der Berechnung einen erheblichen Unterschied in der Höhe der Gebühr aus)
Vielleicht hatte schon jemand vor mir dieses Problem.
Liebe Grüße

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  •  Chester
14.9.2007  (#3)
keine Angst - ist in § 39 geregelt, aber etwas kompliziert beschrieben. von der zusammengelegten berechnungslänge wird die berechnungslänge des bereits aufgeschlossenen bauplatzes abgezogen und diese neue berechnungslänge danach mit Bauklassenkoeffizient und einheitssatz zum zeitpunkt der zusammenlegung multipliziert. Das heißt du zahlst insgesamt das selbe, wie wennn die abgabe auf einmal für den gesamten neuen bauplatz berechnet wird.

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  •  hotz68
21.1.2010  (#4)
Bauzwang ???? - Was heißt das genau ??? - Wenn auf einem Grundstück (in OÖ ) ein Bauzwang lt.Gemeinde drauf ist - genügt es dann auch wenn ich ein Gartenhaus / kleine Holzhütte drauf BAUE ????? Oder was muss ich sonst bauen ??

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  •  unsertraumhaus
21.1.2010  (#5)
Bauzwang - Wir sind auch aus OÖ und haben einen Bauzwang von 5 Jahren.
In der Erklärung von der Gemeinde steht ganz genau drinnen, was das heißt.
In unserem Fall: Entweder muss der Keller samt Decke oder ein Rohbau mit Dachstuhl fertiggestellt sein.
Am besten du liest mal nach!
LG!

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  •  hotz68
21.1.2010  (#6)
???? - Kann diese Erklärung von Gemeinde zu Gemeinde verschieden ausgelegt sein oder nicht ??? Dem Land OÖ ist das wurscht oder ??

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  •  2moose
  •   Gold-Award
21.1.2010  (#7)
Ziel der Gemeinde ist es, Einwohner zu gewinnen! ... und - gleichzeitig verhindern, dass Grundstückspekulanten den Baugrund nur zwecks Wertanlage erstehen und somit eine Besiedelung unterbinden. Von einer unbewohnten Gartenhütte hat die Gemeinde nix - daher Bauzwang.

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  •  Karl10
21.1.2010  (#8)
Zurück zum Thema Aufschließung.. was ja die eigentliche Frage war (und nicht der Bauzwang).

@Vicky: Kenn mich bei deinem Beitrag nicht ganz aus.
.."Ok, hab's akzeptiert und bezahlt" ...."Vertrag wurde noch keiner unterzeichnet": Wie soll man das verstehen? Du hast die Aufschließungsabgabe bezahlt, aber den Kaufvertrag für das Grundstück noch gar nicht unterschrieben? D.h. es gehört ja noch gar nicht dir??
Bitte sag uns nocheinmal den genauen Zeitablauf; der ist nämlich wichtig.
Vorweg meine ich, dass die Vorgangsweise, für beide Grundstücke getrennt die Aufschließungsabgabe zu berechnen, falsch war.
Waren die beiden Grundstücke bisher unbebaut? Waren beide/oder eines/oder keines bereits zum Bauplatz erklärt? Hast du einen Bescheid über die Bauplatzerklärung (über welches Grundstück?) bekommen? Wer hat wann die Vereinigung beantragt? usw.
Damit man hier wirklich genau auf deine Situation antworten kann, brauchts ganz einfach genaue Angaben darüber was, wann und durch wen geschehen ist.

@chester: "Bei Grundstückszusammenlegung muss, wenn keines der Grundstücke bereits Bauplatz ist, zumindest eines zu solchem erklärt werden." - Sehe ich nicht so bzw. ist so schon deswegen nicht möglich, weil bei einer Vereinigung (aus 2 mach 1) ja keine 2 Grundstücke übrig bleiben, wovon zumindest eines zum Bauplatz zu erklären wäre. Es gibt nach der Vereinigung nur noch 1 Grundstück und für dieses ist zur Gänze die gesamte Aufschließungsabgabe zu berechnen. Das was du meinst, ist nur auf Teilungen anwendbar!
§ 39 (Ergänzungsabgabe) kommt im Fall von Vicky nicht zur Anwendung, wenn meine Vermutung stimmt, dass beide Grundstücke vor der Vereinigung keine Bauplätze waren. Dein Hinweis mit § 39 wäre nur dann richtig, wenn ein Grundstück ein Bauplatz war und das andere nicht und dann die beiden vereinigt werden. Dann hätte aber für das eine Grundstück schon früher eine Aufschließungsabgabe bezahlt worden sein müssen und danach wird aus Anlass der Vereinigung die Ergänzungsabgabe nach § 39 fällig. Dem war vom Ablauf her aber offensichtlich nicht so.
Weiters hab ich Vicky so verstanden, dass die Gemeinde für beide Grundstücke getrennt die jeweilige Aufschließungsgebühr berechnet hat. Das ergibt dann sehr wohl einen deutlich höheren Betrag, als eine Berechnung der gesamten (vereinigten) Grundfläche (oder einer Ergänzungsabgabe bei späterer Vereinigung).
Ich fürchte, Vicky hat da auf jeden Fall zuviel bezahlt.




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  •  hotz68
31.3.2010  (#9)
nochmals zum Bauzwang ?? - was kann mir im schlimmsten Fall passieren wenn ich den vorgeschriebenen Bauzwang (innerhalb 5 Jahre )der Gemeinde NICHT einhalte , bekommt man Strafe oder so ???? Wie ist da die rechtliche Lage ??

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  •  wollmann
31.3.2010  (#10)
Wiederkaufsrecht - Bauzwang besteht meist auf Gründen, die von der Gemeinde verkauft werden/wurden. Für den Fall, dass der Bauzwang nicht eingehalten wird, stehen die Gemeinden normalerweise mit einem Wiederkaufsrecht im Grundbuch. D.h. die Gemeinde kann das Grundstück zurück verlangen. Ob dies auch praktiziert wird, kann ich nicht sagen. Jedoch würde ich mich bereits vorher mit der Gemeinde in Verbindung setzen, wenn absehbar ist, dass der Bauzwang nicht eingehalten wird. Wichtig ist hier wahrscheinlich vor allem, dass auch gebaut wird, und das Grundstück nicht zu Spekulationszwecken oder Wertanlage oder für die Kinder etc. gekauft wird.

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  •  Karl10
31.3.2010  (#11)
..Der sogenannte "Bauzwang" steht wahrscheinlich in deinem Kaufvertrag - daher einmal ganz genau nachlesen, was dort steht!! Das kann hier keiner wissen, weil keiner den Vertrag kennt.

Eine andere Variante wäre, dass es sich um sogenanntes "befristetes Bauland" handelt (she. § 16a Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz). Da hat die Gemeinde das Recht, wenn nach 5 Jahren nach Neuwidmung von Bauland keine Bebauung erfolgt ist, das Grundstück in eine andere Widmung umzuwandeln (meist Rückwidmung in Grünland). Dazu braucht´s keinen besonderen Vertrag oder Vereinbarung, das passiert ex lege. "Befristetes Bauland" muss im Flächenwidmungsplan aber ersichtlich gemacht werden.

Daher zunächst im Vertrag nachlesen und in den Flächenwidmungsplan schauen - dann können wir weiter reden. alles andere ist Spekulation und hilft nicht weiter.

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  •  hotz68
31.3.2010  (#12)
@ karl10 ? - Ich hab ja noch gar keinen Kaufvertrag , da ich ja das Grundstück wahrscheinlich nur kaufe wenn KEIN Bauzwang besteht , da ich noch nicht sicher weiß ob ich in 3 Jahren oder 7 Jahren oder überhaupt bauen will !!!
Die Gemeinde hat das so beschrieben :
** In Zukunft gibt es mit jeden Grundverkäufer eine privatrechtliche Vereinbarung. Bauzwang ist in Zukunft in jeder Siedlung, da die Gemeinde mit Kanalbau und Wasserleitung etc. hohe Kosten hat. Innerhalb von 5 Jahren muss um Baubewilligung angesucht werden !! **

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  •  Karl10
31.3.2010  (#13)
Na dann lass dir eine solche"privatrechtliche Vereinbarung" einmal zeigen. Dann weißt was drin steht und was dich erwartet.
Wahrscheinlich wird´s inhaltlich so sein, dass du dann, wenn du nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit dem Bau beginnst, der Gemeinde das Grundstück zum ortsüblichen Preis wieder zum Rückkauf anbieten musst. Da es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, sind hier nicht die Verwaltungsgesetze oder Strafbestimmungen maßgeblich, wenn du das nicht tust, sondern muss dich die Gemeinde auf diesen Rückkauf bei Gericht klagen.

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  •  Karl10
31.3.2010  (#14)
nochwas fällt mir da ein....du zitierst die Gemeinde: "...muss um Baubewilligung angesucht werden..."

Na da legt sich die Gemeinde aber selber ein Ei. Dann suchst halt mit einem 0815-Plan aus der Schublade kurz vor Ablauf der 5 Jahre um Baubewilligung an. Dann hast weitere 2 Jahre Zeit mit dem Baubeginn. Vor Ablauf dieser 2 Jahre meldest einen Baubeginn und gräbst ein Stück Künette auf dem Grundstück aus (fürs künftige Streifenfundament -:)). Dann hast wieder 5 Jahre Zeit bis zur Fertigstellung. Vorher suchst noch um Verlängerung der Baubewilligung an .....macht zusammen 12 Jahre und aufwärts...

Ich möcht da jetzt nicht die Gemeinden untergraben, aber ich bin kein Freund der ganzen Bauzwanggeschichte. Im Ernstfall wird das sehr selten exekutiert. Es gäbe ganz andere wirksamere Möglichkeiten der Baulandmobilisierung (hat´s ja auch schon gegeben), nur ist man da politisch in die Knie gegangen.

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