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Baumeister wechseln im laufenden Bewilligungsverfahren (Sbg)

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  •  albertan
15.2. - 21.2.2021
9 Antworten | 4 Autoren 9
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Liebe Alle!
Da mein BM schon den 2. Verbesserungsauftrag von der Gemeinde vermurxt hat u jetzt -statt die Pläne endlich richtigzustellen - mit der Gemeinde diskutiert (u. dabei  flasche  Gesetze zitiert...) - sieht es wohl so aus, als müßte ich BM wechseln.
Bevor ich mit der Gemeinde rede - weiß jemand, ob das geht (ein Mitarbeiter einer Baufirma meinte nein....) - kann ich die Verbesserungen von wem anderen machen lassen (falls ich jemanden finde...) oder muß ich neu einreichen u die 3 Monats-Bearbeitungsfrist der Gemeinde fängt von vorne an?  Finde zum Wechsel nix bzw wüßte nicht, in welchem Gesetz das stehen könnte.
(Wobei ja die Gemeinde jetzt schon sagt, dass die Frist ab Nachreichung der Verbesserungen wieder von vorne läuft .... die Auslegung von § 10 Abs 8  Sbg BauPol. Gesetz ist mir da als Laie auch nicht klar....u eigentlich steht im Verbesserungsauftrag - ab Nachlieferung wird das Verfahren FORTGESETZT.... neue 3 Monatsfrist wäre ja "NEU GESTARTET, oder??)
Kann mir jemand weiterhelfen?
LG

  •  NWCH
15.2.2021  (#1)
Hier muss man unterscheiden zwischen Planverfasser und Bauführer. Bauführer kann relativ einfach geändert werden. Wenn allerdings der Planverfasser geändert werden muss, ist es notwendig die Pläne mit der Unterschrift des neuen Planverfassers neu abzugeben. Zu der 3 Monats Frist kann ich dir sagen, dass die Gemeinde/das Bauamt bei jeder Änderung bzw. Nachreichung wieder 3 Monate Zeit hat um darauf zu reagieren. Ob dies auch so lange dauert, hängt von der Gemeinde ab 😉

Kleiner Nachtrag: Ich habe leider übersehen, dass es sich um Salzburg handelt. (Meine Angaben gelten so in NÖ)

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  •  albertan
15.2.2021  (#2)
@NWCH:  Es geht um den Planverfasser -muß dann nur der Plan oder alle Einreichunterlagen neu gemacht werden?

Diesen Satz versteh ich leider nicht im Gesetz - worauf bezieht sich "innerhalb von 4 Wo"...


2021/20210215720731.png
Dass ich innerhalb von 4 Wo den Mangel beheben muß (steht so nicht drin im Verbesserungsauftrag)? Oder muß die Behörde innerhalb von 4 Wo nach dem Ansuchen  die Behebung des Mangels fordern?

Unterm Strich bin ich aber wohl der Depp? Vor 4 Monaten hab ich eingereicht, hab 2 Mängel-Rügen bekommen ....und jetzt kanns wieder bis zu 3 Monaten dauern.... SEUFZ, da hängt so viel dran (Parifizierung, WEV....)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.2.2021  (#3)
Da is mir noch einiges am Sachverhalt nicht ganz klar.

Vorweg: ein Verbesserungsauftrag geht immer an den Bauwerber - also an DICH - und nicht an den Planverfasser! Und wenn du zur Verbesserung einen Planverfasser brauchst, dann hast DU dem Planverfasser den Auftrag zu geben, was er zu tun hat. Macht der Planverfasser das nicht oder weicht er eigenwillig von deinem Auftrag ab, dann is er dir gegenüber eigentlich vertragsbrüchig. Es geht jedenfalls nicht an, dass ER mit der Baubehörde Gefechte ausübt und du stehst unbeteiligt daneben bzw. sogar hinter deinem Rücken. Wie gesagt: an DICH ist der Verbesserungsauftrag gerichtet und DU hast ihn zu erfüllen!

Wie kanns überhaupt zu 2 Verbesserungsaufträgen kommen?? Im vereinfachten Verfahren wird der Verbesserungsauftrag gem. § 10 Abs. 8 ausdrücklich auf "das Fehlen notwendiger Unterlagen" bezogen.
Wurde ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur teilweise erfüllt, dann ist das Bauansuchen zurück zu weisen (so müsste es gem. § 13 Abs. 3 AVG in deinem Verbesserungsauftrag stehen). Ein "Nachschießen" eines zweiten oder neuerlichen Verbesserungsauftrages zu den selben Mängeln gibt es nicht.
Ist der Baubehörde allerdings nach dem 1. Verbesserungsauftrag eingefallen, dass sie da was übersehen hat und draufkommt, dass ja noch weitere Unterlagen fehlen und war das der Grund für den 2. Auftrag, dann müssen diese beiden Verbesserungsaufträge getrennt und unabhängig voneinander jeder für sich betrachtet werden.

Da spielt dann auch der Zeitpunkt eine Rolle, und zwar im Sinne des von dir zitierten § 10 Abs. 8. Zu dieser Bestimmung folgendes: Grundsätzlich gilt gem. AVG, dass Entscheidungsfristen für die Behörden erst dann zu laufen beginnen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Die Behörde muss dir allerdings "unverzüglich" mitteilen, dass etwas fehlt bzw. was noch fehlt. In der Judikatur hat sich herauskristallisiert, dass "unverzüglich" in den meisten Fällen mit "innerhalb von 4 Wochen" auszulegen ist. Im §10 Abs. 8 Baupolizeigesetz hat man in Salzburg diese 4 Wochen aus der Judikatur nun fix und verbindlich ins Gesetz geschrieben.
Das heißt jetzt:
Wenn die Baubehörde den Verbesserungsauftrag innerhalb 4 Wochen nach dem Bauansuchen erlässt (d.h. sie hat "unverzüglich" reagiert), dann beginnt die 3-monatige Entscheidungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, wo dem Verbesserungsauftrag entsprochen wurde (also ab Vorliegen vollständiger Unterlagen). Es ist dann von dir nicht richtig formuliert, wenn du sagst, sie würde dann neuerlich beginnen. Da ja Unterlagen fehlten, hat sie ja noch gar nie zu laufen begonnen.  Wenn die Gemeinde sagt, das Verfahren werde "fortgesetzt", dann stimmt das schon: Das Verfahren hat ja grundsätzlich mit deinem Bauansuchen begonnen und wird "fortgesetzt". Die Einhaltung von Fristen bzw. Beginn/Ende von Fristen sind ja nur ein Teilaspekt "während" eines Verfahrens.
Erteilt die Baubehörde den Verbesserungsauftrag allerdings erst später als 4 Wochen nach dem Bauansuchen, dann wird die 3-monatige Entscheidungsfrist ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens gerechnet. 

Neben den oben aufgeworfenen Fragen zum Inhalt der beiden Verbesserungsaufträge stellt sich daher auch die Frage, ob beide innerhalb von 4 Wochen ab Bauansuchen erteilt wurden??

Und noch zum Wechsel des Planverfassers an sich:
Natürlich kann man den wechseln, solange es keinen Bewilligungsbescheid gibt. Man muss halt ALLE Unterlagen, die vom Planverfasser erstellt/unterschrieben werden müssen bei der Baubehörde vorlegen (und die alten zurücknehmen). Dazu brauchts sicher kein neues Bauansuchen. Kann man also im "laufenden Verfahren" machen. Klar ist aber auch, dass diese neuen Unterlagen wohl von der Baubehörde neu geprüft werden müssen. Was zwangsläufig dazu führt, dass die 3-monatige Entscheidungsfrist wohl neu beginnt. Bedeutet für deinen Fall aber wahrscheinlich keine zusätzliche Verzögerung, da die 3-monatige Entscheidungsfrist mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages bis jetzt ja auch noch nicht zu laufen begonnen hat (vorausgesetzt, die Baubehörde hat die 4 Wochen eingehalten).

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  •  albertan
16.2.2021  (#4)
@Karl10  VIELEN VIELEN DANK!!!!  So ausführlich! Danke!!!!
Ja, präzise gesagt, ging der Verbesserungsauftrag an mich - 8 Wochen nach Einbringen der Unterlagen (Frist steht da keine drin) u ich habe den Planverfasser beauftragt, die vielen fehlenden Formulare/Berechnungen nachzuliefern.
Als ich diese einreichen wollte (leider wegen Weihnachten u Urlaub des Baumeisters mit weiteren 6 Wo Zeitverlust) , stellte der Sachbearbeiter fest, dass wieder die Brandschutzwand nicht über die ganze Länge (nur bis zum Dachüberstand...) eingezeichnet war ( war nur in der technischen Beschreibung erwähnt). Er meinte, er müsse das mit dem Amtsleiter besprechen. 3 Tage später hieß es, ein neuer Plan muß her, weil auch die Koten der Bemaßung falsch sind - das stand im ersten Verbesserungsauftrag noch nicht drin - wenn mir der Sachbearbeiter das "formlos" per Email schreibt, ist das vermutlich trotzdem ein 2. Verbesserungsauftrag??
Warum auch immer hat der BM die Länge mit 7,15 gezeichnet, aber 7,00 m eingetragen - hab ihn wieder aufgefordert, das umgehend richtigzustellen, er hat stattdessen, ohne Rücksprache mit mir, der Behörde mitgeteilt, er sei der Meinung, die 7m Regel für Nebenanlagen gelte nicht (was wurscht ist, das CP wird 7,00 gebaut u war nie anders geplant).
Heißt das für mich, dass die Behörde nun, wenn sich der BM aufrafft, endlich die Fehler auszubessern, eigentlich "sofort" entscheiden muß, weil sie zuvor 8 Wo gebraucht hat?
Wenn der BM nicht nur meine Aufträge nicht umsetzt, sondern eigenmächtig mit der Behörde zu diskutieren anfängt, ist das Vertragsbruch?  Wird mir aber konkret nix helfen, oder? Denn bezahlt hab ich schon bei Übergabe der ersten Unterlagen im Oktober....

LG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.2.2021  (#5)
Damit ein "Verbesserungsauftrag" tatsächlich ein solcher ist, muss er u.a. folgendes enthalten:
- irgendwo muss die Bezeichnung "Verbesserungsauftrag" stehen
- es muss den Hiweis auf § 13 Abs. 3 AVG geben
- er muss eine Frist enthalten, innerhalb welcher die fehlenden Unterlagen vorzulegen sind
- er muss den Hinweis enthalten, dass bei Nichtbeachtung (sei es durch Nichteinhaltung der Frist, sei es, dass er nur unvollständig erfüllt wird) das Ansuchen zurückgewiesen werden muss.

Alles andere ist kein gesetzmäßiger "Verbesserungsauftrag".

Aber wie auch immer - 8 Wochen nach dem Ansuchen steht das jedenfalls im Widerspruch zu § 10 Abs. 8 Baupolizeigesetz. Das heißt also, dass die 3-monatige Entscheidungsfrist nach wie vor mit dem Tag der Abgabe des Bauansuchens zu laufen begonnen hat - und somit sind die 3 Monate offensichtlich bereits abgelaufen.

Das hat jetzt folgende Konsequenzen:
Du bist berechtigt, einen sogenannten "Devolutionsantrag" zu machen. D.h. es wird beantragt, dass die Entscheidung der säumigen Behörde auf die in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Aber da beginnt jetzt bei dieser neu zuständigen Behörde die Entscheidungsfrist ebenfalls neu zu laufen (und ich glaub sogar, dass es hier dann 6 Monate sind).
Und weiters: die Verbesserung musst du natürlich trotzdem erfüllen.

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  •  albertan
18.2.2021  (#6)
Danke!!!

zitat..
Karl10 schrieb: Damit ein "Verbesserungsauftrag" tatsächlich ein solcher ist, muss er u.a. folgendes enthalten:

Tja, von Punkt 3 u 4 weit u breit nichts...

zitat..
Karl10 schrieb: Das hat jetzt folgende Konsequenzen:
Du bist berechtigt, einen sogenannten "Devolutionsantrag" zu machen

Hm, das heißt, für mich ist es gar kein Vorteil, dass die Gemeinde die 4-Wo Frist nicht eingehalten hat.
Aber mein eigentliches Problem: Der Planverfasser hat heute die 3. Version vorgelegt - und wieder eine Verbesserung ignoriert ( bzgl meiner eh schon verhassten Brandschutzwand... er zeichnet sie einfach nicht auch unter dem Dachvorsprung ein... ).
Es ist zum Haareraufen...

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  •  chester_
20.2.2021  (#7)
karl hat dir die rechtlichen möglichkeiten aufgezeigt, die frage ist halt immer ob diese dann auch tatsächlich am schnellsten wege zum ziel führen.

für mich hört sich das so an als würdest du grundsätzlich keine probleme mit den forderungen der behörde haben, ohne das nun baurechtlich beurteilen zu können, hast du zwei möglichkeiten, deinen planverfasser in deinem namen weiter "wurschteln" zu lassen mit ungewissem ausgang, oder und dann sind wir eher im zivilrecht, du sagst deinem auftragnehmer was er zu tun hat, und fertig, wenn das ein problem ist musst du dir wohl einen planer suchen mit dem du selbst besser auskommst. das rechtstheoretische ist immer gut und schön und lässt sich auch problemlos durchziehen, nur die frage ist schlussendlich was kommt raus, und einen devultionsantrag wegen einem carport, naja ich weiss nicht..... abgesehen davon, ist es immer wieder interessant wie wenig ahnung baumeister bzw. planer vom anzuwendenden baurecht haben. Aussagen wie "sei der Meinung, die 7m Regel für Nebenanlagen gelte nicht" sind zum haare raufen für leute die nur ein wenig ahnung von der materie haben..... nur zu deiner information ab 7 m hat die behörde eine ausnahme gem. § 25 Abs 8 BGG zu beurteilen für welche du einen begründeten antrag stellen müsstest, bis zu 7 m kann die Behörde die Abstandsunterschreitung zum Nachbarn mit Zustimmung dessen gem. § 25 Abs. 7a BGG zur Kenntnis nehmen, ein verfahrensrechtlich, eklatanter unterschied.

durchs reden kommen de leut zam, und ja auch in den behörden sitzen normale leut, also einfach mal mit denen reden was konkret das problem ist und das dann deinem planer kommunizieren, wenn das net hilft, siehe oben. für mich liest sich das nicht wie ein großes baurechtliches problem, gern kann ich dir behliflich sein, konkrete planunterlagen sowie verbesserungsauftrag der behörde und fragestellung deinerseits per PN - schau dir wenn du willst mal drüber!

zusatz - Devolutionsantrag an sich möglicherweise nicht die korrekte vorgangsweise, je nachdem in welcher gemeinde sich albertan befindet und ob der gemeindeinterne instanzenzug ausgesetz wurde oder nicht. in salzburg ist dies nicht einheitlich - siehe Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014 idgF. Eventuell wäre Säumnisbeschwerde beim LvWG einzubringen. Viel Erfolg!

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  •  albertan
21.2.2021  (#8)
@chester: Vielen Dank für Dein Hilfs-Angebot!!!
Ich habe morgen den nächsten Termin bei der Gemeinde. Die haben jetzt eine kreative Lösung zur Berichtigung der Pläne, die ja der Herr BM zT wieder nicht richtigstellen wollte - obwohl mir das ja wurscht ist, ob die Brandschutzwand bis unter den Dachvorsprung gehen muß oder nicht. Wenigstens hat er das CP jetzt mit 7,00m gezeichnet, wie es immer gewollt war. Die Gemeinde signalisiert, dass es jetzt dann eh schnell geht.  Die haben zwar 8 statt 4 Wo für den Verbesserungsauftrag gebrauch, das echte Schlamassel hat aber der schlampige BM angerichtet (die GFZ war auch falsch berechnet, das ist sogar mir als Laie aufgefallen). Es zieht sich halt seit Okt, sehr nervig (un am Bau des CP hängt auch die Parifizierung u Lastenfreistellung meines Anteils dran)

Vielen Dank nochmal, ich hoffe, morgen läuft alles glatt.... u beim nächsten Projkt würsch ich mir ein besseres Händchen bei der Auftragsvergabe
LG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.2.2021  (#9)

zitat..
chester_ schrieb: die frage ist halt immer ob diese dann auch tatsächlich am schnellsten wege zum ziel führen.

Drum hab ich ja drauf hingewiesen, dass da keine Zeit zu gewinnen sein wird:

zitat..
Karl10 schrieb: Aber da beginnt jetzt bei dieser neu zuständigen Behörde die Entscheidungsfrist ebenfalls neu zu laufen (und ich glaub sogar, dass es hier dann 6 Monate sind).

Und:

zitat..
Karl10 schrieb: die Verbesserung musst du natürlich trotzdem erfüllen.


 

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