« Baurecht  |

·gelöst· Baugenehmigung - Einreichplan

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  rob22lr
15.1. - 26.1.2018
16 Antworten | 6 Autoren 16
1
17
Frage allgemein: Wenn eine Baubewilligung lt. Einreichplan erteilt wurde, und in diesem Plan etwas eingezeichnet ist, das aber gar nicht lt. Bauordnung gefordert war, muss man das dann auch tatsächlich so ausführen ? Welche Möglichkeiten gibt es ?

Kann man den Plan bei Fertigstellung dahingehen korrigieren?  -> Steht das irgendwo explizit - oder muss man das wieder zwischen den Zeilen rauslesen ?

 

  •  hoth
  •   Silber-Award
15.1.2018  (#1)
da musst du schon mit einem konkreten Beispiel kommen, ansonst tut man sich schwer bei einer Antwort.
Prinzipiell ist der genemigte Einreichplan einzuhalten!

1
  •  chrismo
15.1.2018  (#2)
Und neben dem konkreten Bsp. bitte auch das Bundesland nennen!

1
  •  coisarica
  •   Gold-Award
15.1.2018  (#3)
ich würde eine planänderung machen und genehmigen lassen.

1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.1.2018  (#4)

zitat..
rob22lr schrieb: Steht das irgendwo explizit - oder muss man das wieder zwischen den Zeilen rauslesen ?


Ich fang mal bei deinen Fragen hinten an: Zwischen den Zeilen muss man es nicht lesen. Aber man muss sehr oft mehrere Bestimmungen gleichzeitig beachten und in ihrer Bedeutung miteinander "vernetzen".


zitat..
rob22lr schrieb: Kann man den Plan bei Fertigstellung dahingehen korrigieren?


Man kann - besser gesagt "darf" - nur solche Abänderungen/Abweichungen im Zuge der Fertigstellungsmeldung bekannt geben, welche "anzeigepflichtig" sind.
Für baubewilligungspflichtige Abänderungen/Abweichungen muss man ein Bauansuchen stellen (inkl. Einreichplan, Baubeschreibung usw.)
Ist die Abänderung/Abweichung weder baubewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig, dann muss man gar nichts machen.

Das war jetzt mal "Antwort allgemein" auf "Frage allgemein".

PS: Mit einem konkreten Beispiel würden wir uns alle leichter tun!

2
  •  rob22lr
16.1.2018  (#5)
Hallo !

Danke erstmal für eure Ausführungen und die Hilfsbereitschaft die man in diesem Forum bekommt!!!

Es geht um Bauordnung ist NÖ. Es sind eigenlich 3 Fragen.

Problem:

Garage mit Ziegel, Betondecke, hat lt. Plan 52 m2, ich habe im Einreichplan (von 2012) eine Tür ins Freie (Abstand zu Hauswand 1 m, zur Haustür 3m ) die soll EI230 sein. Mir ist das zu spät aufgefallen, dass so eine Tür richtig teuer ist und ich würde mir diese lieber sparen, weshalb ich jezt hinterfrage ob das überhaupt nötig war, bzw. eine Alternative suche.

Ich lese jetzt in der OIB 2.2, dass BIS 50 m2 Nutzfläche diese Türen nicht Pflicht gewesen wären.

1. Frage:

A) Nutzfläche gem. OIB = StellPLATZfläche der (in meinem Fall) 2 Autos (also ca. 25m2) ( -> Wien: siehe Pkt. 3.1 [ https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/rl-brandschutz-garagen-2015.pdf ]) oder ist

B) Nutzfläche = Grundfläche, die gesamte Fläche die von den Wänden umschlossen ist ist - abzüglich Türen und Tore, also 52 m2.

Hintergrund: ich habe nur 2 Autos und kann die auch nur so hinstellen, d.h der Stellplatz ist vorgegeben und kann nicht verrückt werden. Warum sollte dann die Grundfläche für das Brandverhalten in den Erläuterungen zur OIB 2.2 relevant sein. Brennen tut das Auto.

2. Frage) Wenn B zutrifft, brauche ich dann wegen dem 2m2 diese Tür ?

3. Frage) Wenn ich die Grage vor Fertistellung um 20 cm kleiner baue, was muss ich dann machen? Kann ich das bei Fertigstellung als Bestandsplan machen, oder muss ich dann wieder baubewilligungspflichig mit neuem Projekt. 
 
4. Frage) OIB 2.2 2.2.6. bzw. Tabelle 1 - 3 Türen ins Gebäudeinnere-> ist mit Gebäudeinnere das Haus gemeint, oder die Garage oder beides ?

5. Frage) Planänderung und genehmigen lassen - wer macht das und wie geht das ? Kann ich das selber auch?


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.1.2018  (#6)
Bevor wir uns mit all diesen Fragen - unter Umständen gar nicht zutreffend - beschäftigen, stell ich mal eine Gegenfrage:
Wo steht, dass eine Garagentür ins Freie bei Garagen mit mehr als 50m² eine Brandschutztür sein muss? Ich habs jetzt auf die Schnelle nicht gefunden! (Bedenke mal: das Garagentor hat ja auch keinen speziellen Brandwiderstand. Warum also dann die Tür?)
Bei den "Türen ins Gebeäudeinnere" ist gemeint, wenn du z.B. eine (Verbindungs-)Türe direkt von der Garage ins Haus hast (was ja viele so machen).

1
  •  Baumau
  •   Silber-Award
17.1.2018  (#7)
Vielleicht darf ich mich hier anhängen:

Wie verhält es sich eigentlich wenn man abweichend vom Einreichplan ein oder zwei Fenster mehr macht?

Lt. dem Baumeister eines Freundes kann man dies einfach mit der Fertigstellungsanzeige melden, ich habe aber so meine Zweifel. Sie bekommen nämlich jetzt Dachflächenfenster, die ursprünglich nicht geplant waren.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.1.2018  (#8)

zitat..
Baumau schrieb: Lt. dem Baumeister eines Freundes kann man dies einfach mit der Fertigstellungsanzeige melden,


Habs eh oben schon grundsätzlich geschrieben: lt. Bauordnung gehen im Zuge der Fertigstellung  ausdrücklich nur solche Abänderungen, die bauanzeigepflichtig sind. Alles was bewilligungspflichtig ist, braucht eine Baubewilligung (und hat damit nichts mit der Fertigstellung zu tun). Das mit der Bauanzeige bei diversen "Kleinigkeiten" ist halt leider nicht auszurotten....
Und noch was: du hast geschrieben "melden". Ein "Melden" gibts laut Bauordnung überhaupt nicht!

1
  •  Baumau
  •   Silber-Award
18.1.2018  (#9)
Danke für die Rückmeldung.

Ok, somit stimmt ja die Aussage des Baumeisters, da der Einbau eines neuen Fensters ja nur bauanzeigepflichtig sein sollte.


zitat..
Karl10 schrieb: Und noch was: du hast geschrieben "melden". Ein "Melden" gibts laut Bauordnung überhaupt nicht!


Sorry, bin mit der Terminologie nicht vertraut und verwende die falschen Begriffe, war aber anders gemeint.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.1.2018  (#10)

zitat..
Baumau schrieb: Ok, somit stimmt ja die Aussage des Baumeisters, da der Einbau eines neuen Fensters ja nur bauanzeigepflichtig sein sollte.


Nein! Stimmt sicher nicht!!  Alles was bauanzeigepflichtig ist, ist im § 15 der BAuordnung genau aufgelistet. Was dort nicht drin steht, geht jedenfalls NICHT mit Bauanzeige (und somit auch nicht im Zuge der Fertigstellung). Der Einbau eines Fensters (wo vorher keines war) steht NICHT im § 15 der Bauordnung. Geht also keinesfalls mit Bauanzeige!
Ich hoffe, ich konnte das jetzt klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen??

PS: Für ein neues Fenster gibts somit grundsätzlich 2 Möglichkeiten: Entweder BAubewilligung oder gar nichts.
Wenn durch den Fenstereinbau Fragen des Brandschutzes, der Statik, der Belichtung, des Ortsbildes, der Nachbarrechte "berührt" werden könnten (man beachte den Konjunktiv: es geht darum, dass es sein "könnte", eine dieser Bestimmungen muss aber noch nicht tatsächlich verletzt werden), dann ist Bewilligungspflicht gegeben.  Bei einem Fenstereinbau in eine tragende Wand oder in das Dach in einem gewissen Nahbereich zur Grundgrenze bzw. Nachbarn usw. wird in der Regel eine Bewilligungspflicht anzunehmen sein!

Heißt dann also: wenn etwas weder anzeige- noch bewilligungspflichtig ist, dann braucht man überhaupt nichts an die Baubehörde zu "melden" - auch nicht im Zuge der Fertigstellung.

1
  •  Baumau
  •   Silber-Award
18.1.2018  (#11)
Ok, danke für die Klarstellung.

Ich dachte, dass die Aufzählung im § 15 (hatte mir den durchgelesen) nur demonstrativ ist.

1
  •  rob22lr
18.1.2018  (#12)

zitat..
coisarica schrieb: ich würde eine planänderung machen und genehmigen lassen.


 
Gut, also wenn solche Änderungen nicht rechtens sind, dann machen wir die halt rechtens. Was muss ich dann machen, wie geht das?

Der Planverfasser aktualisiert den Einreich-Plan, oder wird ein neuer Plan nur für das entsprechende Detail gezeichnent - reicht das? Und dann? Wie gehts dann weiter?

Wer macht das, kann ich das selber machen?


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.1.2018  (#13)
Damit wir da den roten Faden nicht verlieren und möglichst konkret bleiben können: Es geht bei dir jetzt um die Frage, dass im bewillgten Einreichplan bei deiner Garage eine Brandschuztür eingezeichnet war (welche gesetzlich gar nicht notwendig ist) und du jetzt tatsächlich aber keine Brandschutztür machen willst - ist das richtig?

1
  •  rob22lr
18.1.2018  (#14)

zitat..
Karl10 schrieb: Damit wir da den roten Faden nicht verlieren und möglichst konkret bleiben können: Es geht bei dir jetzt um die Frage, dass im bewillgten Einreichplan bei deiner Garage eine Brandschuztür eingezeichnet war (welche gesetzlich gar nicht notwendig ist) und du jetzt tatsächlich aber keine Brandschutztür machen willst - ist das richtig


Ja korrekt, es geht um die Brandschutztür. Auf ein zusätzliches Fenster haben wir aber auch nicht geadacht, das könnte man ja gleich mit machen ?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.1.2018  (#15)
Ich hab oben geschrieben (16.1., 21:35), dass ich der Meinung bin, dass auch bei einer Garage mit mehr als 50m² die Tür ins Freie keine Brandschutztür sein muss. Du hast zwar in deinem Einreichplan angegeben, die Tür als Brandschutztür auszuführen, was aber vom Gesetz her belanglos ist, da es für diese Tür keinerlei Vorschrift gibt. Somit tangierst du auch keine gesetzliche Bestimmung, wenn du diese Tür jetzt nicht als Brandschutztür machst. Somit unterliegt diese Abänderung keiner Bewilligungspflicht und somit heißt das, dass du die Tür ganz einfach ohne Brandschutz ausführst - und das war´s.

1
  •  rob22lr
26.1.2018  (#16)
Danke für die Lösung

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Kaufanbot mit Sachverständigen