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Bauen an der Grenze - Betreten des Grstk [NÖ]

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  •  MinMax
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
14.4. - 19.4.2013
20 Antworten 20
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irgendwie werde ich nicht sonderlich schlau aus den Forenbeiträgen, zwar erkenne ich eine Tendenz aber keine Eindeutigkeit, die es jedoch sicherlich gibt.
Mein Anliegen: wenn ich exakt an der Grenze baue, betrete ich zwangsläufig das Grundstück des Nachbarns, zumal ich die Wand dort dämmen bzw. verputzen muss (spätestens dann muss ich ein Gerüst aufbauen). Meine Nachbarin iritiert mich gerade mit "Sie dürfen hier gar nicht rüber..." usw; oder "Sie zerstören meinen ganzen Garten" - dabei wächst unter den dichten Fichten eh kein Strauch... für mich ist es selbstredend, dass ich NACH der Bauphase die "Schäden" beseitige und Klarschiff mache. Nur, bis dahin brauche ich meine Ruhe und kein Gemeker in 60s Takt.
Daher die Frage: muss sie mich dulden? habe ich das Recht ihr Grundstück zu betreten? Darf der Bautrupp ihr Grundstück betreten?
Danke für Eure Beträge.

  •  deejay
14.4.2013  (#1)
Was baust du an der grundstücksgrenze?


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  •  schwa226
15.4.2013  (#2)
Sowas kenne ichEin Bekannter von mir hat an der Grundstücksgrenze zu einem streitsüchtigen Nachbar gebaut. Er hat gefragt, ob er auf sein Grundstück darf um diese Seite Verputzen zu können. Er durfte dann nicht! Aber generell darf nicht einfach auf fremden privaten Grundstücken rumlaufen -> sprich Hausfriedensbruch.

Aber es ist nicht sein Problem, sondern das des Nachbarn. Dieser muss sich dann halt die schöne unverputzte Wand ansehen. Selber sieht man die Seite ja nicht.

Allerdings war es eine Garage und diese brauchte keine Dämmung oder ähnliches.

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  •  Ferlin
15.4.2013  (#3)
Mir würds jetzt auch nicht unbedingt Spass machen wenn auf meinem Grundstück die Arbeiter von der Nachbarbaustelle rumtrampeln,vlt noch Styropor schneiden,usw.!
Bzw wäre ich nicht erfreut wenn bei mir am Grundstück auf einmal ein Gerüst steht...
justmy2cents

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  •  mlduke1975
  •   Gold-Award
15.4.2013  (#4)
Hi! Ich weiß zwar nicht wo du baust, aber bei uns in K gibts folgendes: (wird bei dir ähnlich sein)
11. Abschnitt

Nachbarpflichten
§ 48
Benützung
(1) Die Grundeigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn dies zur Erstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne notwendig ist.
(2) Die Grundeigentümer haben die Benützung ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn ein Vorhaben, eine Instandsetzung oder eine Beseitigung anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen; dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen.

§ 49
Entschädigung
(1) Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht abgegolten werden können, sind zu ersetzen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag die Wiederherstellung zu verfügen und die Höhe einer allfälligen Entschädigung festzusetzen. Gegen die Festsetzung der Entschädigung sind Berufung und Vorstellung unzulässig.
(3) Die Entscheidung über die Entschädigung tritt außer Kraft, wenn binnen einem Jahr nach ihrer Erlassung der Rechtsweg beschritten

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  •  creator
  •   Gold-Award
15.4.2013  (#5)
bundesland wäre wie immer schön, aber de facto gibt's - überall diese duldungspflichten. spaßig wird's dann zivilrechtlich bei abgeschnittenen wurzeln von bäumen, nicht beseitigtem dreck, wahren werten von pflanzen, etc...

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  •  BmstrBerger
15.4.2013  (#6)
Duldung gegen Entschädigung ... Aber dennoch mit Einvernehmen...

So einfach ist es!

Und für etwaige Streitereien danach:
Schriftliches Einverständnis und Bestätigung des Entschädigungserhaltes, als auch beiderseitige Begehung vorab mit Dokumentation... Jeden cm² fotografieren!!!!

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  •  MinMax
15.4.2013  (#7)
sorry für die unvollständigen Angaben:
Bundesland NÖ
Es handelt sich um ein Nebengebäude, das direkt am Haupthaus angrenzt und die 3m Abstand zu Grenze "ausfüllt". Es ist keine Garage sondern reines Technik-, Bastel-, Ablageraum (wir haben keinen Keller)



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  •  creator
  •   Gold-Award
15.4.2013  (#8)
§7 abs 6 nö bauordnung - in §7 werden die duldungspflichten geregelt. wenn die nachbarin einwände hat, bleibt halt abs. 6 und du kannst die beweissicherung via gemeinde spielen:

zitat..
(6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2

2. Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 1. Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen.


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html

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  •  MinMax
15.4.2013  (#9)
ok, soweit klar...
nun haben wir eine kleine gemeinsame Begehung gemacht, ich habe die Grenze vor dem Baubeginn abfotografiert und mit der Nachbarin gequatscht, dass wir demnächst beginnen und Ihr Grundstück nicht vor haben zu verwüsten sondern behutsam sein werden. Die Bäume, die teilweise dicht an der Grenze stehen (0.5-1,5m) haben wir mit Brettern und Co. geschützt, es sind auch keine Verletzungen zustande gekommen. Die Nachbarin war einverstanden und alles lief gut - bis zum Moment wo ein Depp vom Bautrupp die Schalung für die Stützmauer an einem der Bäume abgestützt hat (mit einem Zwischenbrett usw.). Dem Baum war das egal (30cm Durchmesser) aber die Nachbarin ist seit dem nicht mehr sooo kooperativ...

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  •  creator
  •   Gold-Award
15.4.2013  (#10)
na ja, wundert mich jetzt nicht so wirklich, dass die - nachbarin auf euer wort jetzt etwas weniger gibt... der

zitat..
Depp vom Bautrupp

ist dein gehilfe, für den in letzter konsequenz (trotz ggf. koordinator) du haftest, die solltest halt im griff haben.

natürlich ist schadenersatzrecht auch eine tücke, wennst als geschädigter zur schadenminderung verpflichtet bist.
das problem mit den wurzeln, die dein bauwerk beeinträchtigen könnten, ist nämlich auch spaßig - vgl. §364 abs 2 abgb oder ab seite 7: https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:0Q_z6EQgQS0J:www.ooegemeindebund.at/_import/Habersack.pdf+ogh+baum+grenze+immissionen&hl=de&gl=at&pid=bl&srcid=ADGEEShUXlTXE7TConY3tb21sIyvGuCbFMIPnu376U6feomFHYyuifY9OvMxIp_2463GadhlnWSw0mw8KRy4BFMqadyLnNgHDB_cL8cL1WcecxmkG0iW1mL-_9kgDkpMeUaoJKcCtc4y&sig=AHIEtbSlwO5Sp9D2ZLA45DcnoF_0wVJ9ZQ


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  •  MinMax
15.4.2013  (#11)
ist klar, war geschehen, lies sich nicht rückgängig machen, ich hätte ihn am liebsten am gleichen Baum ...
Aber: ich habe gerade mit der NB foniert: sie hat sich selbst erkundigt und entsprechende Passagen aus der Bauordnung (danke hier nochmal an Creator!) von der Baubehörde zugefaxt bekommen und durchgelesen und wir haben die Axt wieder gänzlich begraben können.
Nun läuft das so: kurze Übertritte (schauen, rüber gefallene Werkzeuge/Müll aufsammeln etc.) duldet sie jede Zeit. Arbeiten usw. können stattfinden, bedürfen aber Absprache und eines Zeitfensters.
Toll. Prost auf Gute Nachbarschaft.

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  •  Jelly
15.4.2013  (#12)
ich darf mich mal hier "anhängen" ?!

wir haben irgendwie ein ähnliches problem

nachbar hat eine alte mauer auf der grundgrenze stehen.

diese mauer trau ich mich allerdings nicht mal mehr schief anschauen, da ich befürchten muss, dass sie daraufhin zusammen bricht ;)

der nachbar will das auch neu machen, und zwar "im sommer", auf diesen sommer warten wir aber schon paar jahre ;)
kann man sowas als nachbar auch beschleunigen?

denn einen stärkeren sturm will ich der mauer nicht mehr zumuten

der nachbar darf NATÜRLICH auf unseren grund, wenn er die neue mauer macht ;)

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  •  creator
  •   Gold-Award
15.4.2013  (#13)
jelly's schilderung klingt ja dramatischwenn's so sein sollte, wäre die floskel "gefahr in verzug" nach §36 nö bauordnung mal ein zauberspruch beim bürgermeister/baureferenten: http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich/niederoesterreich_bauordnung_abschnitt_6.php

kommt natürlich drauf an, ob irgendwer wirklich gefährdet sein kann, bei zaunartigen mini-mäauerln ist das was anderes als bei mannshohen mauern. ist eine gefährdung auszuschließen, kann der nachbar die mauer auch verfallen lassen, es trifft ihn keine erhaltungspflicht. die gefahrensituation muss man halt objektiv feststellen bzw. dokumentieren.


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  •  Jelly
15.4.2013  (#14)
naja, die mauer ist etwa ??? 5 oder 6 meter hoch

auf nachbars seite ist ja auch ein pultdach angeschlossen

gefahr in verzug würde ich aber im moment nicht sehen, aber danke mal für die auskunft

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.4.2013  (#15)
@creator

zitat..
ist eine gefährdung auszuschließen, kann der nachbar die mauer auch verfallen lassen, es trifft ihn keine erhaltungspflicht.

Einspruch, Euer Ehren! Da muss ich mich melden, weils eindeutig nicht richtig ist: § 33 NÖ Bauordnung verpflichtet den Bauwerkseigentümer, dieses entsprechend der Bewilligung zu ERHALTEN. Da geht´s oft noch lange nicht um Gefahr im Verzug. Tut er das nicht, dann sind das "Baugebrechen" und er bekommt einen baupolizeilichen Auftrag, diese zu beheben, der auch vollstreckbar ist.

@jelly
funktioniert so: Schreiben an die Baubehörde, in dem du den schlechten Zustand der Mauer und die Baugebrechen kurz beschreibst und den ANTRAG stellst, die Baubehörde möge deinem Nachbarn den Auftrag erteilen, die Baugebrechen zu beseitigen und die Mauer wieder bewilligungsgemäß instandzusetzen. Du hast einen Rechtsanspruch, dass die BAubehörde auf diesen Antrag nicht nur irgendwie reagiert, sondern konkret entscheidet, d.h. du kannst damit ein Tätigwerden der BAubehörde rezwingen.

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  •  creator
  •   Gold-Award
17.4.2013  (#16)
@karl10: einspruch abgelehnt! - wenn wir schon im wilden westen (usa-recht) sind: da muss man differenzieren. das verhältnis von §33 abs 1 nö bauordnung zu abs 2 leg. cit. spricht ja eh bände.

grundsätzlich rischtig, ABER wenn ned....
grundsätzlich gilt das erst, wenn's vorher eine bewilligung oder anzeige nach der nö bauordnung gegeben hat. bei der rückwirkung auf alte bauwerke wird heftig gestritten, genauso wie über gefährdung isd §858 abgb: http://www.energiesparhaus.at/forum/17607_1#104193

war wieder mal zu flapsig formuliert - aber bis eine behörde ein verfahren zur sanierung durchdrückt, vergeht auch ein bissl zeit.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.4.2013  (#17)

zitat..
wenn wir schon im wilden westen (usa-recht) sind

Tut leid, aber das versteh ich jetzt nicht: was willst mit dem "Wilden Westen" zum Ausdruck bringen (in Bezug auf meinen Beitrag oder auf was anderes...???). Was ist usa-recht??

zitat..
da muss man differenzieren. das verhältnis von §33 abs 1 nö bauordnung zu abs 2 leg. cit. spricht ja eh bände

Auch das musst mir etwas verständlicher erklären. Was spricht da Bände?? Ich finde § 33 kurz und bündig, sehr klar und deutlich!

zitat..
grundsätzlich gilt das erst, wenn's vorher eine bewilligung oder anzeige nach der nö bauordnung gegeben hat.

das ist ja klar: wenn´s gar keinen Konsens (auch keinen vermuteten) gibt, dann gehts (zunächst) nicht um den Auftrag für eine Sanierung. Da ist einmal zu klären, ob´s eine nachträgliche Bewilligung geben könnte - wenn nicht, dann Abbruchauftrag

zitat..
aber bis eine behörde ein verfahren zur sanierung durchdrückt, vergeht auch ein bissl zeit.

keine Frage, aber bei deinem Ansatz mit Gefahr im Verzug wird noch gar nichts gelöst. Da wird nur abgesichert/abgeschrankt, damit beim Umfallen niemandem etwas passiert (das "gelindeste" Mittel ist anzuwenden!!!). die schadhafte Mauer bleibt dann weiter bestehen und braucht letztlich genauso den baupolizeilichen (Sanierungs-)Auftrag gem. § 33 oder den Abbruchauftrag gem §35 (alles mit Fristen und Rechtsmittel)- und das kann ohne Frage dauern...

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  •  creator
  •   Gold-Award
18.4.2013  (#18)
@karl10: war ned bös' gemeint, dachte, du kennst daszum wilden westen und

zitat..
Einspruch, Euer Ehren!

: den spruch gibt's nur im anglo-amerikanischen recht in strafverfahren, weil da der richter sofort über die zulässigkeit der frage entscheiden muss. gibt's in der ö. stpo ned. aber: wir waren hier ned im strafverfahren.

zu §33 abs 1 und 2 nö bauordnung:

zitat..
Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach

ist doch ein spaß, wenn erst in abs 1 großmächtig, aber ohne konkrete fristen(!) verpflichtet wird und dann gleich mal der fall geregelt wird, dass die verpflichtung nicht eingehalten wird. imho ist das ziemlich weich und ungenau formuliert. da ist die ausrede "ich mach' ja eh, bin aber noch nicht dazugekommen" programm. was ja sogar auch stimmen könnte: was machst denn, wenn sich ein mangel im herbst ergibt und die firmen keine leute mehr eingestellt haben...

das mit dem vermuteten konsens ist genauso weich...

zitat..
das "gelindeste" Mittel ist anzuwenden!!!).

im verwaltungsverfahren, ja. gibt aber eine steilvorlage für z.b. eine einstweilige verfügung im zivilrechtlichen besitzstörungsverfahren, da hier eine gefährdung nur behauptet werden müsste... die "politische behörde" = baubehörde : http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=1&paid=343&mvpa=275


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.4.2013  (#19)
"Einspruch Euer Ehren" - Hab ich (als Techniker) wirklich nicht gewusst, wo das herkommt; war auch eher nur scherzhaft gemeint...daher: Nebensache emoji
Also zur HAUPTSACHE - § 33 NÖ Bauordnung:
Da steht kurz und bündig, dass jeder verpflichtet ist, sein Bauwerk entsprechend der Bewilligung zu erhalten: Diese Regelung ist zunächst wichtig (und richtig), um zu vermeiden, dass da jemand kommt und sagt "einmal bewilligt reicht, dann geht´s euch nichts mehr an". Es muss gesetzlich vorgegeben sein, dass nicht lauter baufällige Ruinen herumstehen und niemand was dagegen machen kann. Da brauchts - wie bei vielen anderen Dingen - eine gesetzliche Regelung und § 33 ist eine solche.

Zum 2. Teil der Regelung: Ohne gesetzlich definierte Konsequenz wäre der erste Teil ja totes Recht. Und auch die Konsequenz ist - finde ich - klar und richtig festgelegt: Hält man sich nicht an die Vorgabe, dann überprüft das die Behörde (no, na, wer sonst in unserem Verwaltungsstaat) und trägt die Behebung des Baugebrechens mit Erfüllungsfrist auf, und zwar mit vollstreckbarem Bescheid (baupolizeilichem Auftrag). Wird der Bescheid nicht erfüllt, geht das Ganze an die BH zur (allenfalls Zwangs-)Vollstreckung. Zugegegeben (um dem Einspruch vorzubeugenemoji) : wird nicht immer so vollzogen, ich kenn aber dennoch eine Vielzahl solcher Vollstreckungsverfahren

zitat..
die ausrede "ich mach' ja eh, bin aber noch nicht dazugekommen"

mag sein, dass die Baubehörden da oft weich agieren, deshalb ist das Gesetz aber nicht weich (oder schlecht). Gesetzlich hat diese Ausrede keine Relevanz.

PS: Dass du schnell mit dem Zivilrecht da bist, ist ja nichts Neues. auch dass das Zivilrecht durchaus wirksamer und effizienter bei bestimmten Interessen sein kann (oder ist)ist bekannt. Und dass als Nachbar von creator ein sehr, sehr guter und sehr, sehr gut befreundeter Jurist auf dem Gebiet Zivilrecht von unschätzbarem Vorteil ist, haben wir auch schon mitbekommen.
ABER: Ich kenne seit 30 Jahren das Baurecht aus der Sicht des Verwaltungsverfahrens. Das wurde fast ausschließlich alles über das Bauverfahren abgewickelt. Die Fälle von Zivilverfahren bewegen sich in Relation zur Gesamtheit in Promillebereichen.Ich bestreite ja nicht, dass das alles nicht auch zivilrechtlich geht (vielleicht sogar schneller und wirksamer), aber es ist landauf landab nicht die Praxis.

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  •  creator
  •   Gold-Award
19.4.2013  (#20)
danke für die blumen und kurze begründung - zivilrecht ist einfach mit einstweiligen verfügungen schneller, nur hat ned jeder eine grunstücks-rechtsschutzversicherung. deshalb wird halt lieber im billigen bauverfahren der bürgermeister/baureferent - der vielleicht eine ganz andere interessenlage hat, sekkiert.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/101/Seite.1010350.html

jeder muss für sich entscheiden, welches verfahren für die konkrete situation optimal ist.
für jede bruchbude, die trotz des §33 nö bauordnung rumsteht und jedes gesetz ohne sanktion (=lex imperfecta) 1€... und karl10 ist auf was ziemlich teures engeladen emoji

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Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.

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