« Baurecht  |

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Reinhard
19.5. - 22.5.2009
12 Antworten 12
12
hi,

ich habe grundsätzlich den kompletten bau an eine firma vergeben; der wiederum vergibt die einzelnen gewerke an subfirmen.

da die ausführung & vieles andere auch nicht wirklich passt, überlege ich eine trennung von der firma.

eine blöde frage jetzt, aber trifft mich das bauarbeitenkoordinationsgesetz auch ???

in meinem vertrag steht davon gar nix drinnen ... wie wir wissen, schützt unwissen vor strafe nicht, aber hat der unternehmer nicht eine warn- und aufklärungspflicht mir gegenüber??

was ist, wenns ein maurer stolpert und bei der tür in die noch immer offenen baugrube fällt und sich das genick bricht ?? klingt jetzt etwas konstruiert, aber bei mir war die grube monatelang (5 monate!!) offen !!! dann hab ich eine klage am hals, oder wie oder was ???

*brrr*, mir grausts, wenn ich an meine baufirma denk ... bitte um rechtlichen rat!

danke wie immer!!

  •  creator
19.5.2009  (#1)
sag' mal wieviele wahnsinnigkeiten hast du da noch auf lager...?

1
  •  creator
19.5.2009  (#2)
ich würd' dir dringend einen termin bei der arbeiterkammer bzw. dem vki anraten. wird zeit, dass du in die gänge kommst. natürlich trifft dich das. de facto wird's wohl ein fall für deine persönliche haftpflichtversicherung, die ist meist in den paketen einer wohnungs- bzw. rohbauversicherung dabei.
nicht persönlich nehmen - es denken ja viele so - aber das erinnert mich an den witz mit mega-bart:

geht ein skelett zum arzt, fragt der: jetzt kommen's?


1
  • ▾ Werbung
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des durchblicker-Partnerprogramms.
Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.
  •  Reinhard
19.5.2009  (#3)
je sais ... hmm, ich glaub da hab ich mich a bissl in was reingesetzt ... naja, wenigstens is noch nix passiert; da der kerl aber ganz offensichtlich seine aufklärungspflichten verletzt hat, seh ich mich schon grinsend vorm richter stehen .. emoji) ... gut, wenigstens gibts nun überhaupt keinen grund mehr, diesem kerl irgendwas zu glauben. na schau ma, was der richter dazu sagt; vielleicht verliert der bursch dann gleich seine gewerbeberechtigung ... wäre a bissl a genugtuung ... hab mir zielgerichtet ein ziemlich schwarzes schäfchen ausgesucht ...
na was solls, hab eh noch nicht zuviel bezahlt, jeder weitere cent ist da aber verschwendung, nächste woche bin ich beim anwalt und dann wird vielleicht gleich geklagt ... schau ma.

besten dank ... ich glaub, jetzt hab ich rechtlich alles für mich sortiert ... danke auf alle fälle für deine umfangreiche unterstützung!!

aber mal ehrlich: im guten glauben vertrau ich dem kerl doch mal und kann net hinterfragen, obs da und dort irgendwelche gesetze & normen gibt, gegen die ich möglicherweise auch verstoßen könnt ... deswegen gibts ja die aufklärungspflicht oder? hätte er mich jetzt darüber aufklären müssen oder nicht ??? gibts da zu einen § ??

§1168a trifft ja hierfür nicht wirklich zu ... hab in einem anderen thread von dir §1165a gefunden (den gibts aber nicht, wird wahrscheinlich eh der §1168a sein oder?)

1


  •  creator
20.5.2009  (#4)
nicht ganz... denn grundsätzlich sollte sich jeder, der irgendwas macht, VORHER mit den gesetzlichen rahmenbedingungen auseinandersetzen - nennt man bemühungspflicht.
da bei euch ja schon die auftragserteilung/vertragsgültigkeit zweifelhaft ist, kann der bm auch nicht großartig aufklären - keine ahnung, von was der jetzt ausging. im zweifel hat er was gemacht und du hast gezahlt - für ihn hat's bis dahin wohl gepasst? was genau angeboten wurde =? er muss ja nicht mit der koordination beauftragt werden.

§1168a abgb betrifft nur die warnpflicht bei werkverträgen: deshalb versuchen alle firmen schon aus eigeninteresse, die fehler beim vorgänger zu suchen - und das hat was gutes für den bauherrn, der ein gewerk nach dem anderen von verschiedenen firmen machen lässt: gratis überprüfung! daher auch nie vorher alles zahlen - denn wenn der nachfolger mängel feststellt, ist der auch gleich zeuge. dann bitte NIE mit "passt eh" quittieren, sondern wachsam sein.


1
  •  Reinhard
20.5.2009  (#5)
noch was emoji) - ok, hab ich verstanden; jetzt ist es so, dass ich auf die fertigstellung einzelner bauteile warte (z.b. kamin ist noch nicht aufgemauert, daher kann der dachdecker/spengler auch nciht weitermachen und der innenputz wartet auch schon etc.) ... so, wie kann ich eine frist setzen und auf umgehende (14 tage?) fertigstellung bestehen; gibts dazu einen § ?? grundsätzlich ist es so, dass wir in unserem vertragswerk (eigentlich das angebot) eine fertigstellungsfrist für das ganze objekt von 12 monaten haben; aktuell sind 8 verstrichen; kann man argumentieren, dass eine 12 monatige fertigstellung ja einen "fiktiven" bauzeitplan für die einzelnen gewerke impliziert und damit ich die fertigstellung der offenen dinge unter setzung einer frist verlangen kann? und bei verstreichen der frist ersatzvornahmen zu seinen lasten vornehmen kann?

danke für deine meinung!

1
  •  Reinhard
20.5.2009  (#6)
deutung des §932 agbg - nachtrag zu obigem eintrag: der § 932 abgb spricht bei einem mangel von der verbesserung und in klammer - nachbesserung oder nachtrag des fehlenden - kann ich den noch immer nicht aufgemauerten kamin, die fehlende aufmauerung im og als mangel umdeuten (= nachtrag des fehlenden) und die fertigstellung somit aus der gewährleistungpflicht nach § 932 (1) verlangen? ist das eindeutig oder eventuell auslegungssache ?? ich hab den vorteil, dass ich einen dachstuhl und ein fast fertig gedecktes dach habe, aber noch nix dafür bezahlt habe (weil noch nicht fertig ...) und wie wir wissen, sind fix mit dem gebäude verbunden teile im eigentum des grundeigentümers (auch ohne bezahlung) ... und das bin ich ...kenn den § dazu nicht, aber ich hab das für kurzem in einer dieser rechtsinfo eines anwalts in einer der unzähligen gratiszeitungen gelesen

alles in allem a bissl a schwierige situation, aber ich hab ein gutes gefühl, dass ich hier elegant ohne schaden rauskomme ...


1
  •  Reinhard
20.5.2009  (#7)
grad noch was eingefallen - hi,

noch eine "kleinigkeit": mir ist grad eingefallen, dass der kerl auch gegen die nö bauordnung verstoßen hat; die baugrube und die fundamentplatte wurde 3 tage vor (!!) ausstellung der bauwilligung gemacht; ich hab ihn angerufen und gemeint,dass die 14 tage frist noch nicht um sind; er meinte, er hat das eh mit der gemeinde abgestimmt, das passt schon so ... naja, 3 tage später habe ihc ein mail der gemeinde erhalten, wo mir mitgeteilt wurde, dass die frist nun abgelaufen sei und wir den bagger bestellen können ... net schlecht hab ich mir gedacht ... hab aber vorerst nix unternommen, da's für mich ja eigentlich einen (kleinen) zeitlichen vorteil gebracht hat ...

nur ist ein verstoß gegen die bauordnung (kein abwarten der frist) ein kavaliersdelikt oder durchaus zu ahnden? ich würde meinen, KEIN kavaliersdelikt .. wen würde das treffen (bauherr ?? wobei ich ja gar nix bestellt habe)

hab fotos (digital) mit bagger, grube, platte und bei den fotos kann man ja softwaretechnisch das aufnahmedatum eruieren (also ich zumindest)

bin schon ziemlich sauer auf den typen; nicht nur, dass er mir oft genug g'schichtln gedruckt hat ... naja, werds verschmerzen.

wie schauts eigentlich dann weiter aus? sollte ich forderungen ggü. ihm durchbringen und einen rechtstitel erwirken und damit einen zahlungsbefehl und er kommt der verpflichtung nicht nach, kann ich dann seinen konkurs betreiben? eigentlich schon oder?



1
  •  Reinhard
20.5.2009  (#8)
einmal gehts noch emoji) hmmm, hab grad gesehen, dass mein bauführer gestern konkurs angemeldet hat; der bauführer ist aber ein subunternehmers meines vertragspartners ... kann ein im konkurs befindliches unternehmen überhaupt noch bauführer sein? immerhin sind dem ja gewisse pflichten auferlegt oder? wenn nein, dann hat mein vertragspartner, sofern er nicht umgehend reagiert, wohl seine aufsichtspflichten verletzt und hab ich dann einen kündigungsgrund ??
wird immer lustiger das ganze ... naja, nächste woche ist termin beim rechtsanwalt ...

1
  •  creator
21.5.2009  (#9)
langsam - und emotionen rausnehmen. - wer dein vertragspartner wofür ist, ist ja noch noch nicht raus - immerhin hast du ja geduldet und irgendwas gezahlt.

das mit dem baggern vergiss - du bist als eigentümer des grundstückes und partei des bauverfahrens für die einhaltung der vorschriften verpflichtet. wenn du also irgendwen - in deinem vorteil - drauf ohne baubewilligung rumbaggern lässt, ist das nicht nur gesetzwidrig, sondern ziemlich hohes risiko, dass dir ein übelwollender nachbar eine besitzstörungsklage umhängt. wäre leicht durch einen rechtsmittelverzicht zu umgehen gewesen... dann erlangt der bescheid sofort rechtskraft. schlau war das nicht, hoffe dein bm leiert das nicht an.
prinzipiell könntest du nach §932abgb nachtrag des fehlenden fordern - und hättest/hast auch das zurückbehaltungsrecht, wennst noch nicht gezahlt hast. allerdings ist ein nicht vorhandender kamin ein offensichtlicher mangel, auch klar.

das mit der verbindung und dem eigentum nenn man "zuwachs" und ist in §§404-422 abgb geregelt. dann kannst du dir auch gleich kozoil vs. welser und ihre überlegungen zu §§415,417-419abgb geben - da wird einem schlecht. blöd, dass die zwei halt in ö. das maß der dinge waren bzw. sind. die key-words sind halt "zurückbringen in vorigen stand" und "wirtschaftlich" - und das beurteilt jeder von denen anders. der eine erklärt, fenster kann man aud dem haus reißen, der andere verneint das und so geht's dahin. damit kann man sich profilieren und bücher schreiben - und verkaufen sowieso.

auf die nasenlöcher des ra bin ich gespannt...



1
  • ▾ Werbung
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo creator, schau mal hier im Shop nach, da siehst du Preise und wirst sicher auch fündig.
  •  Reinhard
22.5.2009  (#10)
naja - ad "baggern": hab mich falsch ausgedrückt; es war die bauverhandlung (bei der der baumaxl dabei war!), dann gibts das gutachten, dann fangen die 14 einspruchsfrist für die nachbarn zu laufen an und dann gibts den baubescheid. der baubescheid wurde von uns unter rechtsmittelverzicht übernommen und war damit eh sofort gültig. nur der gscheite mann hat 3 werktage VOR ausstellung des baubescheides zu baggern und zu betonieren angefangen. vielleicht trifft mich hier eine mitschuld, aber ich denke, dass der gesetzgeber nicht verlangen kann, dass ich meinen baugrund rund um die uhr bewachen lasse, damit mir keiner ein loch buddelt ... so gesehen, wäre von meiner seite gegen ihn eine besitzstörungsklage angebracht ... ausserdem hab ich meine hinweispflicht erfüllt, in dem ich ihn darauf hingewiesen habe, dass eben der baubescheid noch nicht ausgestellt wurde; er meinte, das ist schon i.o., er hat das mit der gemeinde eh abgeklärt; dem war aber offensichtlich nicht so ... hätte natürlich die möglichkeit gehabt, mich an den bagger anzuketten und die graberei so zu verhindern emoji)) ....

zu den zuwachs-herrschaften a la statler & waldorf wart ich mal, was mein ra sagt ... ich will das dach eh nicht geschenkt, jedoch meine mängel & zusätzlichen aufwendungen hier gegenrechnen ... wart ma ab.



1
  •  creator
22.5.2009  (#11)
besitzstörungsklage-nur mal zur info: - Besondere Bestimmungen für das Verfahren

über Besitzstörungsklagen.

§. 454.


(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.

(2) Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.

Anmerkung
Die 30-tägige Frist ist eine materiellrechtliche, für die § 232
Abs. 1 zweiter Satz gilt. Das Einlangen der Klage bei Gericht
(Gerichtsanhängigkeit) unterbricht vor allem die Verjährung (siehe
§ 1497 ABGB, JGS Nr. 946/1811). Die Postaufgabe genügt noch nicht,
§ 89 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gilt nur für verfahrensrechtliche,
nicht aber für die hier im Abs. 1 zweiter Satz (auch) gemeinten
materiellrechtlichen Fristen.
Schlagworte
Possesorisches Verfahren, possessorium
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020595 Alte Dokumentnummer
N2189517632T

1
  •  Reinhard
22.5.2009  (#12)
okbin zu spät dran, weil der bagger schon im okt 2008 da war ... trotzdem zeichnet sich ein bild von der sorgfalt dieses menschen ab ... und da die richter ja auch nicht endlos die gschichten bearbeiten wollen, geh ich davon aus, dass ich hier gute karten habe - nicht wg. der besitzstörung, sondern um mich grundsätlich von dem kerl zu trennen (ohne größeren schaden).

soviel ich weiß, wurde er zumindest schon einmal wg. einer ähnlichen geschichte zu einer verwaltungsstrafe verdonnert ... jaja, wer einmal lügt emoji) ...


1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Notarkosten-Auflistung