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Bauanzeige für Zentralheizungsanlage §15 NÖ Bauordnung [W]

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  •  Shelby
  •   Gold-Award
  •  [W]
  •  [Wien]
28.1. - 7.2.2018
13 Antworten | 4 Autoren 13
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Ich habe eben nochmal die Niederschrift der Bauverhandlung (6.7.2015) und den Bescheid (7.7.2015) durchgelesen und dabei ist mir aufgefallen, dass in der Niederschrift eine Bauanzeige zur Herstellung einer Zentralheizungsanlage gefordert wird.

Als Heizung kommt bei uns eine Sole/Wasser Wärmepumpe mit RGK RGK [Ringgrabenkollektor] und FBH FBH [Fußbodenheizung] zum Einsatz.

Was genau erwartet sich nun die Gemeinde von mir? Hat jemand eine Vorlage die ich nutzen kann?

Wurde dies bei euch auch verlangt?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2018  (#1)

zitat..
Shelby schrieb: eine Bauanzeige zur Herstellung einer Zentralheizungsanlage gefordert wird.


Das war bzw. ist von der Baubehörde jedenfalls rechtlich ein absoluter Fehlgriff: Für eine "Zentralheizungsanlage" brauchst du baurechtlich gar nichts!
Obwohl Gemeinden im Bauverfahren nicht selten rechtlich daneben greifen, wundert mich diese Forderung ein wenig, denn das wissen wirklich alle, dass man für eine "Zentralheizung" nichts braucht.
Oder ist in deinen damaligen Unterlagen etwas anderes als eine Wärmepumpe gestanden?? Dann könnte für die Anzeigepflicht der "Heizkessel" gemeint gewesen sein (Öl, Gas, Feste Brennstoffe...)


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  •  Shelby
  •   Gold-Award
28.1.2018  (#2)
Karl, danke für deine geschätzte Stellungnahme. Hier sind weitere detaillierte Infos:

In der Baubeschreibung hat der BM einen Fehler gemacht und eine Wasser/Wasser Wärmepumpe beschrieben, obwohl wir eine Sole/Wasser Wärmepumpe geplant und realisiert haben.

Vorgeschrieben wurde:
Vor Baubeginn der Zentralheizungsanlage (dzt nicht Einreichgegenstand) ist bei der Baubehörde gemäß §15 der NÖ BO eine Bauanzeige vorzulegen. Der Anzeige sind entsprechende Plan- und Beschreibungsunterlagen anzuschließen.

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  •  Shelby
  •   Gold-Award
29.1.2018  (#3)
Ich habe jetzt der Gemeinde eine entsprechende Klarstellung, dass Wärmepumpen nicht unter den Begriff Heizkessel fallen, geschickt und sie um Stellungnahme gebeten.

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
29.1.2018  (#4)
servus peter,
bei wasser/wasser ( grundwassernutzung) hättest du ein bewilligungsverfahren (hydrogeologie) benötigt...

flächenkollektoren wie der RGK RGK [Ringgrabenkollektor] sind bewilligungs- und sogar anzeigefrei.

vielleicht dies auch noch klarstellen...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2018  (#5)

zitat..
Shelby schrieb: Ich habe jetzt der Gemeinde eine entsprechende Klarstellung, dass Wärmepumpen nicht unter den Begriff Heizkessel fallen, geschickt und sie um Stellungnahme gebeten.


Da warst jetzt aber ein bisschen (zu) flott unterwegs. Soweit waren wir ja noch gar nicht, was da jetzt allenfalls zu tun wäre. Ich hätte eher dazu tendiert, bei der BAubehörde gar nichts zu tun - also einfach ignorieren. Und wenn dann - eher unwahrscheinlich - irgendwann dann doch diese Bauanzeige einfordert, dann hätte man das noch immer klarstellen können.
Eine - bisher nicht geklärte - Frage dazu wäre auch noch gewesen, wo genau dieser Satz im in der Niederschrift steht: irgendwo im Sachverhalt?? Dann hat das überhaupt keine rechtliche Verbindlichkeit. Und braucht daher keinerlei Vorgangsweise deinerseits.
Oder steht es in den Auflagen des Sachverständigen, die in den Bescheid übernommen wurden? Dann gilt das aber als rechtskräftig (du hast ja dagegen nicht berufen). Und was soll die Gemeinde in einem solchen Fall jetzt machen? Rein formalrechtlich müsste sie den offensichtlich falschen Beschei "berichtigen". Damit sind die meisten Gemeinden mit Sicherheit rechtlich überfordert. Aber schau ma mal, was da jetzt für eine Reaktion kommt.

zitat..
dyarne schrieb: bei wasser/wasser ( grundwassernutzung) hättest du ein bewilligungsverfahren (hydrogeologie) benötigt...


Ergänzung zwecks Präzisierung: Hier gehts bis jetzt bei der Fragestellung nur ums Bauverfahren. Und da ist die Wärmepumpe kein Thema, egal mit welchen Medien - also auch die Wasser/wasser Wärempumpe nicht. Und die "Zentralheizungsanlage" ohnehin auch nicht.
Die von arne genannte Bewilligungspflicht hätte sich nur aus dem Wasserrecht ergeben, was aber die Baubehörde überhaupt nichts angeht und schon gar nicht berechtigt, hier irgendwas zu fordern oder vorzuschreiben.
Und da es ohnehin keine Wasser/wasser Pumpe geworden ist, brauchst bezüglich Wasserrecht auch nichts klarzustellen.


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  •  dyarne
  •   Gold-Award
29.1.2018  (#6)
danke ... emoji

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  •  Shelby
  •   Gold-Award
29.1.2018  (#7)
Danke Männer. Wie immer werde ich hier weiter berichten was passiert emoji

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  •  Shelby
  •   Gold-Award
6.2.2018  (#8)
Heute kam eine email von der Gemeinde, aber ich bin mir nicht sicher, ob die technischen Unterlagen wirklich vorlegen muß.
Wenn ja, was wird hier minimal benötigt? Reicht da das Inbetriebnahmeprotokoll der WP WP [Wärmepumpe]?


Sehr geehrter Herr Ing. Nachtigall!

Ich habe Ihr Anliegen gestern beim Bausprechtag Herrn Bmstr. xxxx vorgetragen.

Laut seiner Aussage ist es lediglich notwendig, die technischen Unterlagen der Heizung bei der Fertigstellung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen!

Für die Marktgemeinde Kxxxxxxxxxxx


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  •  Casemodder
  •   Gold-Award
6.2.2018  (#9)
Mehr wirst ja eh ned haben?!

Die Frau W. is eh sehr nett und bemüht...also ich glaub so unkompliziert wies in unserer Gemeinde zugeht, gehts sonst in keiner zu...was man so hört.

Ich hab mir darüber überhaupt noch keine Gedanken gemacht muss ich sagen. Bei der Fertigstellungsmeldung bekommen sie einfach alle Unterlagen die ich bzw. der Baumeister für notwendig halten und wenns noch mehr wollen werden sie's eh sagen...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.2.2018  (#10)
Ich wiederhols nur noch mal:
Die Baubehörde hat mit deiner Wärmepumpenheizung nichts zu tun! Das geht sie nichts an und sie hat nach der hier einzig anzuwendenden Bauordnung rechtlich keinerlei Berechtigung, hier irgendetwas einzufordern!!
Und leider werden sie in ihrem Unrecht sehr oft dadurch bestärkt, dass man ihrer Forderung letztlich dann doch nachkommt (mit dem Argument von Casemodder: is ja eh kein Aufwand).

Eines wäre aber noch zu prüfen und zu überlegen:
Steht in den Bescheidauflagen bei den mit Fertigstellungsanzeige vorzulegenden Unterlagen ausdrücklich was über die Heizung drinnen?
Wenn ja, dann wäre das zwar rechtswidrig gewesen, es ist aber rechtskräftig und dann somit grundsätzlich zu erfüllen (weil ja nicht dagegen berufen wurde).
Allerdings könnte man darüber diskutieren, was passiert, wenn man gesetzlich absolut nicht notwendige und auch nicht gedeckte, aber im Bescheid dennoch vorgeschriebene Unterlagen nicht beibringt? Ich sag mal: da passiert gar nichts!

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  •  Shelby
  •   Gold-Award
6.2.2018  (#11)
Im Baubescheid steht:
Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liegt in Kopie bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

In der Niederschrift zur Bauverhandlung (lustig, einmal schreiben sie Verhandlungsschrift, und einmal Niederschrift) ist angeführt (leider):

Die Fertigstellungsmeldung ist mit folgenden Unterlagen zu übermitteln:

- Technische Unterlagen für die Heizungsanlage und die Wasseraufbereitungsanlage in
Form einer Bauanzeige lt. § 15 NÖ Bauordnung.

Was auch immer eine Wasseraufbereitungsanlage ist ...

@Christian: Ja Frau W ist immer sehr bemüht. Auch der BM ist ok. Nur mit dem SV der Gemeinde hatte ich schon vor der Bauverhandlung einen Disput, den ich aber mit Hilfe des Bauamtes zu meinen Gunsten klären konnte. Verlang viel Geld und leistet halt nicht das was er soll. In der Niederschrift sind nach genauer Dursicht mehrere Fehler. Sie bekommen von mir das Inbetriebnahmeprotokoll der WP WP [Wärmepumpe]. Wenn sie mehr wollen, dann werden sie es mir schon mitteilen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.2.2018  (#12)

zitat..
Shelby schrieb: Sie bekommen von mir das Inbetriebnahmeprotokoll der WP WP [Wärmepumpe].


Nein, würde ich in diesem Fall nicht abliefern: Da steht in der Niederschrift "techn. Unterlagen ....in Form einer Bauanzeige lt. § 15 NÖ Bauordnung".
d.h. du wirst aufgefordert eine Bauanzeige zu machen. Das ist aber gar nicht möglich, denn es gilt: man kann kein Bauansuchen einbringen für etwas, das gar nicht bewilligungspflichtig ist und man kann keine Bauanzeige einbringen für etwas, das nicht anzeigepflichtig ist.
Dieser Auflagenpunkt ist somit widersinnig und unerfüllbar und ist daher obsolet, d.h. er zählt nicht!!
Daher: du brauchst in dieser Situation nichts zu machen!! Ich würde nicht einmal dieses Inbetriebnahmeprotokoll vorlegen. Wozu?

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  •  Shelby
  •   Gold-Award
7.2.2018  (#13)
ok, mach ich  so

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