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Augaben des Notars bei Hauskauf?

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  •  mbuchber
9.2. - 16.2.2008
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Hallo!

Ich bin in einer interessanten Situation. Ich habe ein Haus gekauft, wobei der Verkäufer aufgrund finanzieller Probleme verkaufen musste. Der Kaufvertrag wurde von einem Notar erstellt und umfasste den Kaufpreis samt Übernahme einer Wohnbauförderung. Nun stellte sich nachträglich heraus, dass der Verkäufer die Raten der Wohnbaufördrung über die letzten 2 Jahre nicht bezahlt hat und somit dieser offene Betrag zu begleichen ist bevor ich die Förderung übernehmen kann. Da vom Verkäufer nichts mehr zu holen ist, muss ich nun diese Schulden übernehmen da ich ja sonst die Förerung nicht übernehmen kann. Ich habe versucht im Vorfeld alles zu checken, Grundbuch, Gemeinde, evtl. Lasten, etc. Eine Auskunft über den Schuldenstand bei der Wohnbauförderungsbank hätte ich wegen des Bankgeheimnisses als privatperson um Vorfeld des Kaufes ja auch nicht bekommen.
Nun ist meine Frage ob der Notar im Rahmen seiner Verpflichtungen diese Auskunft einholen hätte müssen? Der Notar ist ja grundsätzlich verpflichtet die Lastenfreiheit zu überprüfen, oder? Zählt hier die "Saldenauskunft" über eine Übernahme der Wohnbauförderung der Verkäufers, die ja auch Kaufvertragsbestandteil ist dazu oder nicht?
Für eine Antwort oder Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.

lg,
Michael

  •  creator
9.2.2008  (#1)
sagen wir mal so: - "grundsätzlich" heißt halt: mit ausnahmen. den einzelfall per ferndiagnose zu beurteilen, ist - mir - nicht möglich. wenn jetzt die finanziellen probleme bekannt waren und ihr die übernahme der wbf (in welchem umfang???) vertraglich vereinbart habt, ist natürlich fraglich, ob ihr die schulden mitumfasst habt oder nicht. warum hst du den verkäufer nicht gefragt, ob und bis wann er abgezahlt hat - er hätte ja auf anfrage wahrheitsgemäß antworten müssen - oder hat betrogen. da gibt's vielleicht nichts zu holen, aber das ist ja auch strafrechtlich interessant. inwieweit das auch ein fall für die berufshaftpflicht des notars ist, der natürlich umfangreiche aufklärungspflichten hat, wäre am besten mit der zuständigen notariatskammer http://www.notar.at/de/portal/ zu klären. auf anfrage dort ist die kammmer zur auskunft und zum bemühen um eine lösung verpflichtet.

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  •  mbuchber
9.2.2008  (#2)
Danke..für Deine Antwort! Im Vertragstext heisst es: "Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis ist zu berichtigen durch Übernahme des Pfandrechts der Landesbank... im Betrag von xxx s.A. zugrunde liegenden Darlehens in dem im Zeitpunkt der Vetragsunterfertigung offen aushaftenden Ausmaß in die alleinige Tilgungs- und Rückzahlungsverpflichtung der Käufer."
Nach einer anderen Rechtsauskunft die ich eingeholt habe hat man mich über die Bedeutung s.A. aufgeklärt die angeblich die Schulden mit einschliessen sollen. Faktum aber ist, rein rechtlich ist der Verkäufer zahlungspflichtig, von dem es aber nichts mehr zu holen gibt, und wenn ich die WBF haben möchte dann muss der offene Betrag bezahlt werden, der Verkäufer tuts nicht also bleibts bei mir hängen.
Die grundsätzliche Frage für mich aber ist, hat der Notar hier gepatzt weil er sich aufgrund des Vertragstextes über den Schuldenstand informieren hätte müssen und mich davon in Kenntnis setzen müssen? Es geht hier um EUR 1600.-, also zum Glück keine erhebliche Summe, aber trotzdem sehe ich nicht ein warum ich die Privatschulden eines Verkäufers zahlen soll...

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  •  creator
10.2.2008  (#3)
ok - der bazar ist eröffnet.der punkt ist ja: hat er dich über das ausmaß des zu berichtigenden preises - eben die €1600,- - aufgeklärt? lustig: wenn nicht - war der preis zum zeitpunkt des vertragsanschlusses zumindest bestimmbar (na sicher - hättet ihr ja nur nachfragen müssen)? so, wie sich das jetzt liest, hat er zwar über die notwendigkeit der späteren kaufpreisberichtigung aufgeklärt, nicht aber über die genaue höhe. wenn das so stimmt, wird's lustig - denn dann liegt dissens über ware und preis vor und der kaufvertrag selbst ist nichtig. zumindest gegenüber der kammer würde ich mal so argumentieren - sonst wirst wenig chancen auf geld haben. die argumentation der haftpflichtversicherung des notars ist aber auch klar: der hat natürlich super aufgeklärt und eine einigung der vertragsparteien erkannt, weil es ja um nicht viel geld ging und das grundstück günstig erworben wurde. ich denke mal, du solltest dich mit dem notar über vermittlung der kammer (service-seite) auf ca. 900.- einigen (sprich das honorar wird gekürzt) und den rest als lernerfahrung abhaken. wenn du alles willst, wird's wohl teuer und langwierig - mit dem einwand deines mitverschuldens wird wohl auch nicht viel mehr rauskommen.

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  •  RobRob
16.2.2008  (#4)
bei meinen Verträgen - ist drin gestanden: Der Kaufpreis wird beim Notar hinterlegt udn dient zur Lastenfreistellung des Kaufobjekts. Nur der Rest wird an den verkäufer ausbezahlt.

Wenn die Formulierung anders war ist der Notar kein "Guter"

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