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Aufschließungskosten wann genau fällig?

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  •  Gast Katrin
30.3. - 3.4.2009
3 Antworten 3
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Hallo,

ich bin neu hier und habe auch gleich eine Frage:
Wir haben im Januar ein Grundstück gekauft, auf welchem wir in rund 2 Jahren bauen möchten. Nun ist es so, dass einige der Nachbarn über dieses Grundstück gehen um hier einen Abkürzer zum Zentrum des Orts (NÖ) zu nehmen. Deshalb wollen wir hier einen Zaun errichten, damit es später mal kein Problem wg Servitutsrecht oder ähnlichem gibt.
Nun haben uns der Verkäufer, Makler und die Gemeinde gesagt, dass die Aufschließungskosten bei Einreichung der Bebauungspläne fällig werden. Wie sieht das aus, wenn ich hier auf einer Seite (nicht rundum, der Bagger kommt ja erst) einen Zaun errichte, damit niemand mehr das Grundstück betreten kann bzw aussen rund laufen muss?
Sind die Kosten dann auch schon beim Aufstellen eines Zauns zu tragen?

Danke schon mal vorab!

  •  creator
30.3.2009  (#1)
nein, und de facto reich ein "betreten verboten" - schild, - mit hinweis auf privateigentum. ein absperrband müsste es auch tun, um als besitzschutzmaßnahme durchzugehen. meist wirkt auch der hinweis, dass zuwiderhandeln mit besiztstörungsklage geahndet wird und du für schäden nicht haftest.

wann welche kosten zu tragen sind, hängt vom bundesland und de facto von der gemeinde ab - daher unbedingt dort erkundigen, meist hilft ein gespräch beim bürgermeister, dass da soviele über den grund latschen und du das nicht und schon gar nicht für deren verletzungen haften willst. nasses gras ist z.b. rutschig und ein gutes argument.

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  •  yeahright
1.4.2009  (#2)
Servitutsrecht - Ist es tatsächlich möglich, daß ein Servitutsrecht entsteht, weil einige Zeit lang Leute über das Grundstück gehen? Wir haben auch so ein Grundstück, möchten das Über-Unseren-Grund-Gehen bzw. mit dem Rad fahren auch gerne einschränken, wollen aber nicht unbedingt ein "Betreten verboten"-Schild aufstellen. Es ist ein kleiner Ort, wir sind aus der Stadt und wollen die ansässigen Bewohner nicht mit so einem Schild vor den Kopf stoßen. Wir würden lieber 'sanfte' Maßnahmen setzen - da ein Strauch, dort ein Busch, etc., die halt die Abkürzung über unseren Grund schön langsam unattraktiver werden lassen. Reicht das, oder kann uns dann blühen daß plötzlich jemand kommt und meint, er wäre schon immer da gegangen und habe deshalb das Recht darauf?

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  •  cc9966
3.4.2009  (#3)
...kommt drauf an...wenn du oder dein vorbesitzer das ganze 30 jahre lang ohne unterbrechung gedulded haben dass der weg benutzt wird, dann gilt das wegerecht als ersessenes recht. wenn es jemand das ganze nachweisen kann mit zeugen dass es schon solange so ist, dann können es auch die nachbarn begehren dass es im grundbuch eingetragen wird. solange das wegerecht nicht im grundbuch ist, dann ist es wieder erloschen wenn es drei jahre durchgehend nicht ausgeübt wurde. beispiel: du stellst 2009 ein zaun auf, 2012 kann niemand mehr ein wegerecht beanspruchen wenn nachweisbar ist dass der zaun seit 2009 steht.

ein zaun hat was endgültiges und ein streitsüchtiger nachbar könnte da dir gleich das wegerecht begehren. ein schild ist vielleicht noch schlimmer, weil es jeden klar wird du beanspruchst das recht für dich.

viel subtiler und ohne streit gehts so:
bei heiklen situationen würde ich langsam beginnen, zb einen erdwall vom bagger über den weg schütten. dann wird der grund nicht mehr benutzt weil die schuhe dreckig werden. dann mit stecken ein normales billiges folienband aufstellen, welches nicht nach sperre aussieht, sondern "nur" zur absicherung der baustelle. wenn dein grund dann drei jahre nicht mehr als weg benutzt wird, dann bist du aus dem schneider.

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