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Änderung Bebauungsvorschriften NÖ [NÖ]

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  •  bautech
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
10.1. - 14.1.2015
9 Antworten 9
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Folgende Szenario:

Genossenschaft kauft Grundstück im Sommer 2014, reicht im Oktober 2014 Bau ein. Dazwischen war eine Änderung der Bebauungsvorschriften per Gemeinderatsbeschluss ( Ausnahmeregelungen für Wohnsiedlungen hinsichtlich Mehrfamilienwohnbauten), welche nun nicht mit dem eingereichten Projekt korrelieren.
Sind die Änderungen nach Grundstückserwerb und vor Einrichtung zu beachten?
Ich denke ja, lasse mich aber eines Besseren belehren...
Und wenn dem so is - dann is ein Nichteinhalten imho eine Einspruchsgrund, oder?

Danke im Vornherein

bautech

  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
10.1.2015  (#1)
Was vor dem oder bei dem Grunderwerb Thema war ist eigentlich alles egal, außer es wurde im Grundbuch eine Abtretung, oder irgendwas verankert.

An jeden Tag an dem Eingereicht wurde, sind alle Regelungen einzuhalten.
Bebaungsplan die an diesem Tag gültig waren, Bauordnung des Landes die an diesem Tag gültig waren usw.

Wenn eine Woche nach Datum der Einreichung der Bebaungsplan, die Bauordnung oder sonst etwas verändert wird, dann ist das nicht mehr relevant. Sogar wenn einen Tag nach dem Einreichdatum eine Bausperre verhängt wurde, ist das Wurscht.

Datum der Einrichung

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  •  bautech
  •   Gold-Award
10.1.2015  (#2)
Hab ich mir gedacht, dankeAber es sind nur durchgeführte Änderungen im Bebauungsplan auch gültig, oder?
Beschlussfassung ohne Änderung des Bebauungsplans ist rechtlich nicht relevant, richtig?

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  •  Richard3007
10.1.2015  (#3)
Mein Grund ZB. Ist mit einem Bebauungsplan von 1994 gewidmet, ich habe nach diesem das Haus eingereicht. Seid 2013 gibt es einen neuen, ich profitiere davon jetzt den Bebauungsplan ändern zu lassen. Kostet zwar 1k aber ich kann somit beide Vorteile nutzen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.1.2015  (#4)
baumeister3400 ist in seinen Ausführung etwas zu ungenau. Es stimmt nämlich nicht immer und in jedem Fall, dass jener Bebauungsplan gilt, der am Tag der Einreichung gültig war.
Beispiel: Wenn bereits VOR der Einreichung die geplante Änderung (Entwurf) eines Bebauungsplanes KUNDGEMACHT war (also noch immer der alte Bebauungsplan gültig ist), dann kommt es darauf an, wie der rechtskräftig genehmigte Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aussieht. War zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Bebauungsplan bereits rechtskräftig geändert, dann gilt die Änderung für das Projekt (auch wenn zur Einreichung noch ein anderer Bebauungsplan gültig war). Wird der Bescheid aber vor Rechtskraft der Änderung erlassen, dann gilt noch der alte Bebauungsplan.

Lange Rede kurzer Sinn: Es kommt auf die Zeitpunkte von Einreichung und KUNDMACHUNG einer geplanten Änderung des Bebauungsplanes an.
Fall a):
Liegt die Einreichung VOR der Kundmachung über den Änderungsentwurf, dann gilt in jedem Fall der alte Bebaungsplan (unabhängig vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung)
Fall b):Liegt die Einreichung NACH der Kundmachung über den Änderungsentwurf, dann kommts darauf an, welcher Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gerade rechtskräftig ist - das kann noch der alte sein, oder aber auch schon der neue.

Was uns bautech für eine eindeutige Beantwortung seiner Frage daher noch schuldig ist, ist das Datum der Kundmachung über die geplante Änderung des Bebauungsplanes. DARAUF kommts an!!!

zitat..
baumeister3400 schrieb: Wenn eine Woche nach Datum der Einreichung der Bebaungsplan, die Bauordnung oder sonst etwas verändert wird, dann ist das nicht mehr relevant.

Kann man so nicht pauschal sagen. Kommt immer auf die Übergangsbestimmung im jeweiligen Gesetz an. Manchmal fehlt eine solche Übergangsbestimmung und dann gilt das neue Gesetz sofort auch auf anhängige Verfahren.

Beispiel: mit 1. Februar tritt ein neues Raumordnungsgesetz in Kraft - das hat keine Übergangsbestimmung und gilt daher ab diesem Tag auch für Einreichungen, die schon vorher waren.

zitat..
baumeister3400 schrieb: Sogar wenn einen Tag nach dem Einreichdatum eine Bausperre verhängt wurde, ist das Wurscht.

Auch hier: es kommt auf das Kundmachungsdatum, dass eine BAusperre geplant ist, an.

zitat..
bautech schrieb: Beschlussfassung ohne Änderung des Bebauungsplans ist rechtlich nicht relevant, richtig?

Richtig! Nur ein Gemeinderatsbeschluss (ohne die diversen Kundmachungen und Genehmigungen durch das Land) zählt gar nichts.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
10.1.2015  (#5)
Danke an Karl10... wieder mal! - Beschlussfassung des Ganzen im September 2014, Kundmachung der geplanten Änderung 03.10. bis 14.11.2014.
Einreichung erfolgte während dieser Kundmachungsfrist... welcher Bebauungsplan gilt hier nun?
De facto geht's um Änderungen hinsichtlich der bebauten / versiegelten Fläche, einer Erhöhung der Stellplatzanzahl pro Wohneinheit und einer maximalen Anzahl an Stellplätzen an der Oberfläche...
Just for Information - die geplante Änderung ist bis heute noch nicht planmäßig durchgeführt!

THX

bautech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.1.2015  (#6)

zitat..
bautech schrieb: die geplante Änderung ist bis heute noch nicht planmäßig durchgeführt!

was meinst mit "planmäßig durchgeführt"? Das ist wiederum zu ungenau formuliert. Es kommt drauf an, zu welchem Zeitpunkt die Änderung rechtskräftig verordnet ist. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gemeinderat konkret erlassene/beschlossene Verordnung 2 Wochen lang kundgemacht war.
Das heißt also:
Die Gemeinde teilt der allgemeinen Öffentlichkeit mit, dass und wie sie den Bebauungsplan ändern möchte - diese Kundmachung hat mindestens 6-Wochen zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist können von jedermann Stellungnhamen abgegeben werden.
Dann wird (unter Behandlung allfälliger eingelangter Stellungnahmen) die Änderung - genauer gesagt: die Verordnung - im Gemeinderat konkret beschlossen. Dann muss der Bürgermeister binnen 2 Wochen nach diesem Beschluss diese neue Verordnung wiederum der Öffentlichkeit kundmachen. Diesmal sind es 2 Wochen. Und am Tag nach dieser Kundmachungsfrist tritt die neue Verordnung dann in Kraft.
Dazwischen gibt es noch folgende Frist zu beachten: Die geplante Änderung muss der Landesregierung vorgelegt werden. Die konkrete Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung darf frühestens 12 Wochen nach der Vorlage an das Land erfolgen. In diesen 12 Wochen prüft das Land die geplante Änderung und kann dazu eine Stellungnahme abgeben. Im günstigsten Fall kann die Mitteilung über die Änderung zum Zeitpunkt der 1. Kundmachung (die mit der 6-Wochenfrist) erfolgen. Dann ist im günstigsten Fall eine konkrete Beschlussfassung frühestens 6 Wochen nach Ablauf der 1. Kundmachung möglich. Wird später an das LAnd geschickt, schiebt sich das dann nach hinten.

Zu deinem konkreten Fall: Da die Einreichung während und nicht vor der 1. Kundmachung erfolgte, gilt für die Bescheiderlassung jene Version des Bebauungsplanes der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtskräftig verordnet ist. Wenn sich der Gemeinderat mit der Bescheiderlassung nach der 1. Kundmachungsfrist Zeit lässt ( oder bewusst Zeit lassen will!) und der Bürgermeister noch vorher den Bescheid ausstellt, dann gilt noch der alte Bebauungsplan. Dem könnte man entgegenwirken (wie gesagt: wenn man will), indem man (rechtzeitig) eine Bausperre erlässt.
Wollte man in der Gemeinde aber offensichtlich nicht, oder??

Rechtlich dürfte das nach bisheriger Schilderung in Ordnung sein. Solche Vorgangsweisen sind meist unter politisches/taktisches Vorgehen von Gemeinden/Bürgermeistern einzuordnen.....

PS: meine Antwort ist darauf ausgelegt, dass es bisher nur die 1. Kundmachung (also über eine GEPLANTE) Änderung gab (6 Wochen von 3.10. bis 14.11.). Die Änderung als solches wurde offensichtlich noch nicht beschlossen - jedenfalls noch nicht kundgemacht, oder?? - Sie ist daher derzeit noch nicht rechtswirksam. Wenn derzeit ein Baubescheid für den Bau der Genossenschaft erlassen würde, dann gilt dafür noch der alte Bebauungsplan.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
12.1.2015  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: was meinst mit "planmäßig durchgeführt"?


Die durchzuführenden Änderungen sind in der aktuellen planlichen Darstellung des Bebauungsplans noch nicht eingearbeitet.

zitat..
Karl10 schrieb: Zu deinem konkreten Fall: Da die Einreichung während und nicht vor der 1. Kundmachung erfolgte, gilt für die Bescheiderlassung jene Version des Bebauungsplanes der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtskräftig verordnet ist.


zitat..
Karl10 schrieb: PS: meine Antwort ist darauf ausgelegt, dass es bisher nur die 1. Kundmachung (also über eine GEPLANTE) Änderung gab (6 Wochen von 3.10. bis 14.11.). Die Änderung als solches wurde offensichtlich noch nicht beschlossen - jedenfalls noch nicht kundgemacht, oder??


Seh ich genau so, die geplante Änderung wurde öffentlich kundgemacht. Somit muß die Änderung noch ans Land zur Prüfung (?) und dann erst mittels zweiter Kundmachung (12 Wochen-Frist) übernommen werden.
Diese Fristen laufen mWn alle noch...

Danke für die Hilfe

bautech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.1.2015  (#8)
dann ist ja jetzt alles klar, nicht?

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  •  bautech
  •   Gold-Award
14.1.2015  (#9)
Ja, alles klar! - Danke nochmal...

ng

bautech

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