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Abweichung vom Einreichplan

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  •  Medikus
14.5. - 16.5.2014
21 Antworten 21
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Guten Morgen,

Mein Nachbar baut gerade ein Einfamilien-Haus mit Solaranlage und hat letzte Woche die Solaranlage geliefert und montiert bekommen. Leider war ich zu dem Zeitpunkt auf Urlaub und habe es somit erst jetzt gesehen.

Bei der Bauverhandlung wurde uns ein Plan vorgelegt auf dem die Solaranlage unterhalb des Kamins endet und selbigen nicht überragt. Diesem Plan wurde von uns allen zugestimmt.

Jetzt wurde anscheinend allerdings eine höhere Solaranlage verbaut die den Kamin um rund einen Meter überragt und uns nun die Aussicht auf die Weingärten nimmt.

Das Bauhaben befindet sich im 19. Bezirk in Wien.

Kann ich da jetzt irgendwas machen damit die Solaranlage gemäss des Bauplans verbaut wird?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

  •  djtom2002
14.5.2014  (#1)
Guten Morgen,

Meine Erfahrung ist folgende:

Solang hier nicht irgendwelche Höchstmaße an Höhen überschritten werden, besteht hier relativ wenig Chance etwas zu bewirken. Hatte einen ähnlichen Fall der den Ausblick auf Berge beeinträchtigt hat.

Leider besteht im Normalfall halt kein Anspruch darauf, den Ausblick auf Weingärten/Berge etc. zubeanspruchen.

Wie geasgt, die ist meine pers. Erfahrung damit.

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  •  Medikus
14.5.2014  (#2)
Danke für deine schnelle Antwort!
Was ist in Wien das Höchstmaß? Soweit ich weiß wurde die Höhe ausgreizt und deshalb ein Flachdach gemacht.

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  •  rk515
  •   Gold-Award
14.5.2014  (#3)
am besten ist, das zuständige Bauamt zu kontaktieren.
Die müssen dann eh reagieren.

Wenns in Ordnung ist von den Maßen her, wirst keine Chance haben, wenn nicht, muss der Bauherr eh auch reagieren, da ein sofortiger Baustopp verhängt werden kann.

Am besten, anrufen, Sachverhalt schildern und Begehungstermin ausmachen

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  •  Medikus
14.5.2014  (#4)
Vielen Dank.. werd ich machen...

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  •  ma2412
  •   Gold-Award
14.5.2014  (#5)
Zusatzinfo Naja - dann mal auf der MA37 nachfragen wie schon von anderen angeraten. Wird möglicherweise nicht ganz unabsichtlich sein und so hätte er sich einen § 69 erspart. Mal unter der Prämisse, dass er die im Bebauungsplan erlaubte Höhe damit überschreitet.

Ist zwar ungut für ihn, aber wenn er ebenso agiert ... Pech.

Näheres zum §69 findest hier:

http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b0200000.htm

Nicht so ganz einfach, das durchzubringen


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  •  MinMax
  •   Gold-Award
14.5.2014  (#6)
wie arg ist das ganze? kann mir nicht vorstellen, dass 1m Höhenunterschied auf 6m Entfernung soviel ausmacht, dass die ganze Landschaft verschwindet und man nur noch die Sonne im Zenit sieht.

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  •  Medikus
16.5.2014  (#7)
Naja, ist schon ordentlich. Aber worum es mir eher geht ist die nicht Einhaltung des Bauplans. Denn wozu wird in der Bauverhandlung ein Plan gezeigt in dem alles eingezeichnet ist wenn sich der Bauherr dann nicht daran hält. Oder hat der Einreichplan keine bindende Wirkung?

Wenn nicht dann frage ich mich schon wozu es überhaupt Bauverhandlungen gibt wenn dann jeder machen kann was er will.

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  •  djtom2002
16.5.2014  (#8)
Natürlich muss man sich grundsätzlich an den Einreichplan halten. Aber die Person zeigst mir, wo alles perfekt wie im Plan umgesetzt wurde (vor allem weil dort gar nicht alles ersichtlich ist).

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  •  deejay
16.5.2014  (#9)

zitat..
djtom2002 schrieb: Natürlich muss man sich grundsätzlich an den Einreichplan halten. Aber die Person zeigst mir, wo alles perfekt wie im Plan umgesetzt wurde (vor allem weil dort gar nicht alles ersichtlich ist).


Richtig!

Und auf Gute Nachbarschaft!

Ganz ehrlich, ich würde es mir 3x überlegen bevor ich mich da großartig aufrege.
Der guten Nachbarschaft hilft es sicherlich nicht.
Du hättest dir das Grundstück ja kaufen können, wenn du die uneingeschrenkte Aussicht haben möchtest.

Ich glaub ja (glauben heißt nichts wissen), dass es schei. egal sein wird.


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  •  rk515
  •   Gold-Award
16.5.2014  (#10)
fotos wären interessant! vom wohnzimmer aus, auf die weinberge, dann sieht mans eh wie eingeschränkt die sicht ist

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  •  sir_rws
16.5.2014  (#11)
Es wäre nicht praktikabel wenn jeer Bauherr bei jeder kleinen Abweichung zum Einreichplan eine neue Genehmigung (auch von den Nachbarn) einholen müsste. JEDER der baut muss in der Detailplanungs- oder spätestens in der Ausführungsphase was ändern (wir müssen z.B. ein Fenster kleiner als im EP dargestellt machen weil sich die FTH FTH [Fertigteilhaus]-Firma vertan hat).

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  •  deejay
16.5.2014  (#12)
sir, vielleicht regt sich ja dein nachbar dann auf, weil er die aussieht auf die berge deiner frau dann doch nicht wie gehofft genießen kann!

verkehrte welt!
oft wünsch ich mir, es ist wieder so wie es unsere opas kannten!
ohne rechtsanwälte, wo sich die nachbarn noch gegenseitig helfen und über dinge reden können.
leider gibts das nicht mehr, jeder schaut nur noch auf den anderen ob er nicht vielleicht wo ein klein wenig anders tut, den dann hab ich ihn.
FURCHTBAR!!!

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  •  rk515
  •   Gold-Award
16.5.2014  (#13)
ich denke mir, die frage ist, ob eine pv anlage baubewilligungspflichtig ist.
weiß es wirklich nciht.

wie ist da bei naträglicher montage? muss da die baubehörde zustimmen?

wenn ja, ist das sicher bei einem neubau auch so. und wenn diese nicht im EP ist, und durch die neue höhe jetzt unterschreitungen der bewilligungshöhen sind, insts sicher nciht zulässig.

wenn die PV anlage jedoch im rahme der baubewilligten gesamthöhe ist, denke ich nicht, dass sich da ein nachbar wehren kann.
würde nur böses blut schaffen und die nachbarschaft ist im eimer.

war vorher das verhältnis mim nachbarn auch nicht gut, oder ist es erst jetzt durch diese aktion verschlechtert worden?

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  •  sir_rws
16.5.2014  (#14)
.@deejay - Abgesehen davon dass ich nicht verstehe was du mitteilen wolltest - haben den Nachbarn die Berge meiner Frau eh nicht zu interessieren.

Aber bei Rest gebe ich dir recht - mit 5 meiner 6 Nachbarn wird das auch so handbar sein.

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  •  sir_rws
16.5.2014  (#15)
Ich glaube dass eine PV nicht bewilligungspflichtig aber anzeigepflichtig ist - was ja mit der Einreichung bereits passiert ist.
Aber besser wäre wenn Karl10 dazu gesicherte Auskunft geben könnte.

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  •  ma2412
  •   Gold-Award
16.5.2014  (#16)
Eindeutige Sache

zitat..
sir_rws schrieb: Es wäre nicht praktikabel wenn jeer Bauherr bei jeder kleinen Abweichung zum Einreichplan eine neue Genehmigung (auch von den Nachbarn) einholen müsste.


Also bei kleinen Abweichungen vom Einreichplan - sicher powidl und hat wohl jeder.

Mal vorausgesetzt, das richtig verstanden zu haben:

Ist aber denn doch ein Unterschied, wenn man den Bebauungsplan missachtet und sich alle anderen daran halten dürfen. Die zulässige Höhe um 1m überschreiten fällt da eindeutig darunter. Wenn ich mir denke, wie pingelig die Baubehörde (MA37, MA19 ...) ist und wie man da sekkiert wird - sorry - kein Verständnis wenn dann jemand darauf hustet und für den gelten dann Vorschriften nicht. Es gibt die erwähnte Möglichkeit, legal vom Bebauungsplan abzuweichen mit dem erwähnten § 69.

Da mal bei der Baubehörde nachzufragen ist zwar nicht besonders nett - ist das Verhalten des Nachbarn aber auch nicht.

Das mit der eingeschänkten Aussicht - naja - primär zählt da einmal der Bebauungsplan und die Bauordnung.

BTW: Aussagen in Richtung man hätte ja das Nachbargrundstück aufkaufen können sind imho unter der Rubrik (nicht besonders pointierter) Saraksmus abzulegen. Mal kein weiter Kommentar dazu.



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  •  sir_rws
16.5.2014  (#17)
Na klar kann man nicht die Kubatur verdoppeln weil ungeplante Zwillinge unterwegs sind.

Ich glaube übrigens nicht dass eine PV oder SA bei der Ermittlung der Geäudehöhe berücksichtigt wird - siehe:

§ 53 NÖBO Höhe der Bauwerke:
2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben
* Vorbauten nach § 52,
* untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder),
* Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und
* Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen,
unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

5) Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß.

Ich weiss dass das nicht für Wien gilt - aber gänzlich anders wirds wohl auch nicht sein.

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  •  ma2412
  •   Gold-Award
16.5.2014  (#18)

zitat..
sir_rws schrieb: Ich weiss dass das nicht für Wien gilt - aber gänzlich anders wirds wohl auch nicht sein.


Hast recht und da lag ich falsch (Asche auf mein Haupt)- ist in Wien ähnlich unter § 81:

81. (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht.

Somit ist der Nachbar also in der Bauordnung, so wie es ausschaut & daher wird der TE wohl eher Pech haben.




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  •  Medikus
16.5.2014  (#19)
Wie das Verhältnis zwischen uns und den Nachbarn ist spielt hier denke ich keine Rolle auch wenn es nie das beste war. Würde ich streit suchen hätte ich meine Frage nicht hier gepostet sondern hätte gleich einen anderen Weg eingeschlagen.

Das worum es mir eigentlich geht, ist die rechtliche Situation zu hinterfragen.
Vielen Dank an all die konstruktiven und auf das Thema bezogenen Kommentare! Hat mir schon sehr geholfen ein klareres Bild zum vorliegenden Sachverhalt zu bekommen.

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  •  ma2412
  •   Gold-Award
16.5.2014  (#20)
Nachtrag noch Wie erwähnt - Nachbar dürfte gem. Bauordnung unterwegs sein.

Schutzzone wird es ja nicht sein bzw. sonstige Vorschriften im Bebauungsplan gibt es eventuell? Nennt sich textliche Bestimmungen und kannst dir online anschauen.

http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/start.aspx

Wenn es da nichts gibt, dann sind das leere km. Etwas eigenartig ist, warum er das nicht gleich so eingereicht hat, wenn es eh der Bauordnung entspricht.


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  •  deejay
16.5.2014  (#21)
ma2412
wie es oft beim bau ist, da entscheidest kurzfristig nochmal um.
da kommst dann halt auf die Idee, doch mehr Kollektoren aufs Dach zu geben.
ist ja auch völlig legitim und absolut egal.
Nur weil es dem Nachbarn nicht schmeckt,....
Wer weiß ob er das überhaupt richtig in Erinnerung hat.
Oder hat der TE den Plan zuhause?
Ansonsten, ist ja wohl schon ein Zeiterl vergangen als er den gesehen hat.


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