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Abweichung Einreichplan/späte Konsequen

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  •  Jongleur
4.4.2011 - 26.1.2012
13 Antworten 13
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Kann mir bitte jemand weiterhelfen - wie lange nach Fertigstellung eines Hauses, bei dem man sich nicht an den Einreichplan und Bebauungsplan gehalten hat (Gelände über 1m höher, Garage höher und Zufahrt steiler), kann man/ muß man mit Konsequenzen rechnen, wenn das überprüft wird?
Und mit welchen?

Wäre irre froh über Infos und ev. auch konkrete §.

Vielen Dank!

  •  Karl10
  •   Silber-Award
4.4.2011  (#1)
.wenn du §§ wissen willst, musst du uns auch ein Bundesland sagen. Wird sich ja schon herumgesprochen haben, dass Baurecht Ländersache ist.

Grundsätzlich gibt es keine Verjährung oder dergleichen bei Abweichungen von der Baubewilligung. D.h. mit anderen Worten: Deinen Abweichungen von der Baubewilligung fehlt heute und auch in alle Zukunft die erforderliche Baubewilligung. Du bist daher niemals sicher, dass die Baubehörde nicht drauf kommt (und sei es vielleicht durch einen Hinweis eines "freundlichen" Nachbarn) und dass das dann Konsequenzen hat. Konsequenz ist ein nachträgliches Bewilligungsverfahren - zumindest über die Abweichung. Ich hoffe für dich, dass die Abweichungen auch genehmigungsfähig sind - sonst hast ein Problem. Wenn du selbst schreibst, du hast dich nicht an den Bebauungsplan gehalten, sieht das nicht gut aus.

Ich frage mich in diesen Situationen immer folgendes:
Wozu lässt man eigentlich einen Einreichplan zeichnen?
Wozu wird der von Sachverständigen begutachtet und von der Baubehörde bewilligt?
Wozu gibts überhaupt ein Bauverfahren??
...wenn dann ohnehin jeder was anderes baut?????


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  •  Jongleur
4.4.2011  (#2)
danke für die info
bundesland oö

mehr zu deinen überlegungen/fragen später

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  •  Jongleur
5.4.2011  (#3)
zu deinen fragen:
unser zeichner meinte, dass wir dann einreichen, wenn wir einen endgültigen stand von 70-80% errreicht haben, das wäre so üblich

grundsätzlich stimmts ja: wozu ein verfahren, wenn jeder was anderes macht
nur manchmal sind die dinge, die verlangt werden knebelauflagen.
und oft genug war es vorher nicht bekannt (so war es) - gründe verkauft, dann kam ein ortsplaner und beschloß, dass hier häuser gebaut werden mußten, wo kaum noch ein mm individualität möglich wäre.
fazit wäre gewesen, dass manche häuser nahezu in einem loch gesessen wären (bauland leicht abschüssig) und das wasser hereingeströmt wäre.
das haus mußte weiter raus, sitzt aber optisch noch immer in einem loch.

kann mir nun trotzdem jemand mit entsprechendem wissen und §§ weiterhelfen?

vielen dank!

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  •  kech
5.4.2011  (#4)
Abweichung vom Bebauungsplan - Der Bebauungsplan stellt zwingendes Recht dar. Bei einer nicht bewilligungsfähigen Abweichung ist lt. OÖ.BauO nach § 49 vorzugehen, d.h. Herstellung des gesetzmäßigen Zustands.
Etwas weniger fatal ist eine Abweichung vom Einreichplan, wenn gegenüber dem Bebauungsplan noch Spielraum offen ist.
Eine Geländeveränderung über 1,00m ist jedenfalls bewilligungspflichtig, d.h. aber auch - im Normalfall - nachträglich bewilligbar.
Was die Garagenerhöhung betrifft, bewegst du dich auf dünnem Eis. Wenn der Bebauungsplan nichts dazu vorschreibt, gilt die OÖ.BauO 1994. Die Rampenneigung ist im Bautechnikgesetz 1994 definiert. Diese Gesetze kannst du im Internet(www.ris.bka.gv.at/Landesrecht) nachlesen.
Dazu musst du noch bei Abweichungen mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft rechnen.

Ich würde dir raten, bei der Baubehörde selbst vorstellig zu werden, bevor sie dir draufkommen. Vielleicht kannst du noch Einiges abwenden.

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  •  JAB
  •   Silber-Award
5.4.2011  (#5)
wir - haben eine nachträgliche änderung (auf grund konsensloser bauführung) beantragt. so wie es im plan stand, war es leider nicht baubar. die behörde hatte nix dagegen, sie haben einen mann vorbeigeschickt, ich musste den plan ändern lassen und neu unterschreiben. es war schon eine größere änderung (gelände neu)

wir sind in linz.

alle gute noch!

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  •  creator
  •   Gold-Award
5.4.2011  (#6)
na ja... dass bauvorschriften das streben nach - individualität "knebeln" können, ist ja nix wirklich neues. andererseits wäre ich auch nicht erfreut, wenn mir mein nachbar einen wolkenkratzer vor's fenster stellt, weil er nicht "im loch" sitzen möchte... hat also alles 2 seiten. deshalb spricht man alles VOR dem grundkauf ab...

fakten schaffen hat immer einen etwas eigenen touch... das haben in jüngerer zeit nur wenige, vor allem zahlungskräftige leute wie villenbesitzer im wienerwald oder in tirol bzw. international die israelis erfolgreich betrieben...

die §§ findest du hier:

http://www.springerlink.com/content/r7l175r6236x180n/
das problem ist, nun zu bewerten, was "geringfügig" und damit ggf. genehmigungsfähig abweicht und was nicht. da wird's wohl noch gespräche mit dem bürgermeister + baureferenten geben müssen.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
5.4.2011  (#7)
@Karl10 - es kann im Genehmigungsweg der Behörden passieren dass irgendein Oberwichtiger einem vorschreiben will wo man seine Türen machen darf (am Anfang oder Ende einer Stiege), ob Bad und Toilette getrennt sein müssen oder nicht und welchen Winkel das Dach haben darf (25° statt der eingereichten 23° !!)

Dann kann es ganz leicht passieren dass der fertige Projekt und der Plan im Detail divergieren.
Ich sehs eh ein dass es Vorschriften gibt wie ein Zaun ausschauen darf und wieviele Laufmeter Garage ich meinem Nachbarn vor die Terrasse setzen darf, aber was ich IN meinem Haus aufführe, lass ich mir von keinem boshaften Beamtenkasperl vorschreiben !

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
5.4.2011  (#8)
@gawan - jetzt musst du mir schon erklären, warum du diese aufgrund der bisherigen Diskussion in diesem Thread völlig unangebrachte Beschimpfung gerade an mich richtest?? Hab ich da was nicht mitbekommen?

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  •  creator
  •   Gold-Award
5.4.2011  (#9)
@gawan: genau deshalb sollte man möglichst früh alles - bedenken und verhandeln... dann kann es nicht so leicht sein, dass irgendetwas unvorhergesehenes passiert.
da es durchaus sein kann, dass du in deinem haus von dritten (z.b. rettungskräften) hilfe brauchst, ist auch nicht ganz wurscht, was du da drin aufführst. nur, weil ein bergsteiger ein seil/eine strickleiter als ausreichenden treppenersatz erachtet oder einer stromfallen gegen einbrecher haben will, heißt das noch lange nicht, dass das so super ist... von priklopils gesinnungsgenossen ganz zu schweigen...

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  •  familienbau
26.1.2012  (#10)
Einreichplan Höhen falsch - Hallo! Ich hab da eine Frage bezüglich der Höhenangabe am Einreichplan. Unsere tatsächlichen Höhen stimmen nicht mit den Höhen am Einreichplan überein. Derzeit ist der Rohbau fertig. und um zur Haustüre zu kommen müssen wir auf einen Hügel klettern. Laut unserem Bauunternehmen brauchen wir nur anschütten. Aufgefallen ist es uns, als wir uns ein Angebot für dieses Anschütten eingeholt haben. Der Erdbauer meint, dass wir einen Höhenunterschied von 1,60m haben, und dass hier ohne Stützmauer nichts halten wird. Böschen ist nicht möglich da wir schon sehr ans Nachbargrundstück grenzen. Wir müssten die Kanaldeckel erhöhen. usw. Kostenschätzung ca. 20.000 Euro ohne Kanaldeckel.
Meine Frage ist nun, sollte das Haus nicht so sein wie am Einreichplan? Wie weit haftet der GU? Sollte er uns nicht vorher aufklären dass es ohne Stützmauer nicht möglich ist die Einfahrt zu gestalten!? Jetzt stehen wir vor einem Haus auf einem Erdhaufen und ohne massive Kosten von unserer Seite können wir nicht mal siedeln!? Kann mir bitte jemand Infos geben! Vielen Dank!


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  •  johro
  •   Gold-Award
26.1.2012  (#11)
hallo - welche bauklasse (wegen der max. Gebäudhöhe) habt ihr und welches Bundesland?

hier habt laut einreichplan einen ebenen Eingang von der Strasse und jetzt müsst ihr 1.6m hoch gehen? ist euer Keller zu weit raussen?

lg
johannes

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  •  familienbau
26.1.2012  (#12)
Hallo Johro!
Entschuldige meine blöde Frage aber was meinst du mit Bauklasse?
Steiermark.
Laut Einreichplan ist die Unterkante der Eingangsstufen (2 Stufen sind gemacht) bis zur Grundstücksebene 92cm. Damit die Firma die Stufen machen konnte wurde ein Hügel angeschüttet, verdichtet und daraufhin die Stufen betoniert. Um jetzt auf eine Ebene zu kommen müssten wir 1,60 cm anschütten. Gemessen von der Zufahrtsstrassenebene bis zur unterkante Stufe. Lauf Einreichplan sind das aber nur 92 cm.

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  •  familienbau
26.1.2012  (#13)
Gebäudehöhe gemäß §4 Punkt 30 von 3,7m
Gesamthöhe gemäß §4 Punkt 31 von 7,9 m
Geschosshöhen 2,68 bis 2,93m


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