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Abstandsflächen bei Hanglage Verständnisproblem Kärnten

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  •  Ampelgelbbremse
19.9. - 2.11.2023 1
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Ich habe mir nun schon mehrfach die Regelungen bezüglich den Abstandsflächen durchgelesen, aber wann immer ich dann eine Skizze für einen Bebauungsplan in Hanglage anfange stoße ich wieder auf ein paar Punkte die ich einfach nicht klar herrauslesen kann :(


2023/20230919767181.png
Die beiden Wohneinheiten 1&2 werden versetzt in einem Hang gebaut. Die Schattenwurflinie (45°) ist wie in der Skizze. Die 6/10 Regelung würde nun von der Außenkante Wohneinheit 2 ausgehen richtig? Da diese Wohneinheit gegenüber dem Urgelände erhöht angeordnet ist muss die zusätzliche Höhe von 1,09 m für die Berechnung zur eigentlichen Höhe von 3,5 m dazu gezählt werden? Somit ergibt sich theoretisch ein Abstand von 4,59 x 0,6 = 2,75 m. Ob dort nun die Grundstücksgrenze verläuft oder ein Gebäude steht ist irrelevant (solang auch die Abstandsfläche von Wohneinheit 3 eingehalten wird)? In diesem Fall würde das ganze dann zwar auch auf mindestens 3 "angehoben" aber vom Verständnis wäre es richtig, oder?
Ob das Gelände nun abschüssig ist oder eben ist ebenfalls irrelevant?
Ob der künstlich geschaffene Böschungswinkel unterhalb der Wohneinheit 2 nun steiler oder flacher ausgeführt wird ist ebenfalls irrelevant, selbst wenn hier eine Terrasse rausgezogen wird (maximale zulässige Höhe 3 bzw. 2m Meter)?

Falls ich das soweit richtig verstanden habe ist´s schon super. Was mir dann evtl. noch jemand bestätigen könnte wäre die Frage, ob die Abstände zwischen zwei benachbarten Gebäuden halbiert werden dürfen, wenn diese am selben Grundstück stehen. (Also 1,5 Meter zwischen 2 &3)
"§7 (1)Absatz: Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken."

  •  Ampelgelbbremse
2.11.2023  (#1)
Falls jemand das zufällig liest und sich die gleiche Frage stellt. Ich habe mittlerweile die Antwort:
Bei einer Aufschüttung gegenüber dem Urgelände ist die Aufschüttung zur Gebäudehöhe dazu zu zählen und ich die 6/10 Regel mit einzubeziehen (so wie oben noch als Frage formuliert). 
Einen Gedankenfehler habe ich dennoch wieder einmal in meinen Überlegungen. Es ist natürlich nicht möglich die Abstandsfläche auf 1,5 m zwischen zwei Gebäuden zu reduzieren, da beide Abstandsflächen ja mindestens mit 3 Metern zu berücksichtigen sind. Also wäre der "normale" Abstand zwischen zwei Gebäuden bereits min. 6 Meter und nicht von mir "gedacht" 3 Meter, wodurch bei einer Überlappung um 50% natürlich 3 Meter Mindestabstand rauskommen...


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