« Baurecht  |

Abstand Gartenzaun zur Straßenachse

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  mhk001
18.6. - 13.11.2011
19 Antworten 19
19
Wir möchten entlang einer Landesstraße in NÖ, Stadt Haag einen Gartenzaun errichten (mit Einfahrt). Die Straßenmeisterei möchte, dass wir von der Straßenachse 5,75 m Abstand halten. Da würden wir aber ca. 1,5 m von unserem Grundstück herschenken. Weiß jemand woher die 5,75 m kommen und ob die Straßenmeisterei im Recht ist?

  •  AndiBru
  •   Gold-Award
18.6.2011  (#1)
HiWar bei uns auch so - haben auch ca. 1,7m hergeben müssen.

ABER wir haben mit der Gemeinde geplaudert und die haben uns dafür im straßenbau, randsteine, gehsteig usw... unterstützt - entgegengekommen.

also meiner meinung ist die straßenmeisterei im recht.

lg

1
  •  mhk001
19.6.2011  (#2)
Aber woher kommen die 5,75 - Vielen Dank einmal, aber leider kann ich auf Grund der räumlichen Gegebenheiten nicht so weit zurück. Und trotz verzweifelter Suche finde ich nichts was auf die 5,75 (warum 5,75 und nicht 5,30 oder 6,20??) hinweisen würde.

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
19.6.2011  (#3)
woher die 5,75 m kommenkann ich dir sagen: §71 Abs. 5 Z 2. NÖ Bauordnung 1996
Das ist das Zielmaß für Sammel- oder Geschäftsstraßen bei der Erstellung von Bebauungsplänen. (2x5,75=11,50m)
Im Gegnsatz zu AndiBru meine ich, dass die Forderungen der Straßenmeister baurechtlich meistens NICHT gedeckt sind. Es weiß nur niemand und alle akzeptieren, was der Straßenmeister fordert.

Doch der Reihe nach:
Gilt auf deinem Grundstück eine Bebauungsplan oder nicht?? Und wenn ja, wo ist die Straßenfluchtlinie eingezeichnet?

Ist das Grundstück bereits "Bauplatz"? Ist es bereits bebaut? Oder ist der Zaun jetzt die 1. Bauführung?

Wie schaut es vis-s-vis von du8ir aus? Bauland? Bebaut? wurde dort schon was abgetreten?

Wie schauts neben dir aus? Bebaut? Mit Abtretung? Wo ist dort eine Straßenfluchtlinie?


1


  •  mhk001
19.6.2011  (#4)
an Karl10 - vielen Dank voerst, habe schon so was vermutet

zu Deinen Fragen:
Gilt auf deinem Grundstück eine Bebauungsplan oder nicht?? Und wenn ja, wo ist die Straßenfluchtlinie eingezeichnet?
-> Ich muss erst Einsicht nehmen, werde ich in den nächsten Tagen machen, denke das dort aber nichts drinnensteht, was dem wiedersprechen würde, denn dann hätten Sie mir das schon gesagt (gefragt habe ich ob das aus dem Bebauungsplan hervorgeht und da hat es nur geheissen, was die Straßenmeisterei sagt, ist für sie das Maß aller Dinge)

Ist das Grundstück bereits "Bauplatz"? Ist es bereits bebaut? Oder ist der Zaun jetzt die 1. Bauführung?
-> ja, es ist bereits Bauplatz, das Haus steht bereits, darum kann ich auch nicht zurück, da sonst zuwenig Platz ist.

Wie schaut es vis-s-vis von du8ir aus? Bauland? Bebaut? wurde dort schon was abgetreten?
-> vis-a-vis ist Ackerland, abgetreten wurde dort noch nichts.
Wie schauts neben dir aus? Bebaut? Mit Abtretung? Wo ist dort eine Straßenfluchtlinie?
-> neben mir gibt es de facto nichts, denn rechts ist eine Kreuzung (zu der haben wir aber 10 m Abstand) und links ist eine Brücke. Eine Verbreiterung der Straße wäre daher de facto sowieso nicht möglich. Wobei ja sogar noch gut 2 m Platz ist zwischen Grundstücksgrenze und Straße.


1
  •  mhk001
20.6.2011  (#5)
Bebauungsplan - Habe jetzt noch die Info bekommen, dass es da keinen Bebauungsplan gibt.

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
20.6.2011  (#6)
@mhk001 - Nur zur Sicherheit, ob ich dich richtig verstanden habe:
Du schreibst, die Straßenmeisterei will, dass du zurückrückst. Soll das heißen, dass dir die Gemeinde die Abtretung der Grundflächen bis zu dieser Linie vorschreibt oder musst du nur zurückrücken, weil es die Straßenmeisterei so will und der Grund davor gehört weiterhin dir??

Wenn damit auch die kostenlose Abtretung der davor liegenden Grundflächen gemeint ist, dann stellt sich auch noch die Frage, warum das nicht schon im Zuge der Baubewilligung für das Haus erfolgt ist? Hast du schon einmal was abgetreten? Und wenn ja, wie wurde das damals berechnet?

Wichtig wäre auch noch der Blick in den Flächenwidmungsplan (da es keinen Bebauungsplan gibt):
Zurückrücken bzw. Abtreten musst du alles was vor der Straßenfluchtlinie liegt. Die Straßenfluchtlinie ist definiert als Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und anderen Grundflächen (z.B. Bauland). Es geht also um die Grenz zwischen Verkahrsfläche und Bauland aufgrund des Flächenwidmungsplanes. Da es sich hier um einen Maßstab 1:5.000 handelt, ist der Plan bzw. diese Grenze "interpretierbar". Trotz dieses Maßstabes 1:5.000 ist jedoch in vielen Flächenwidmungsplänen erkennbar, wo der Verlauf der Widmungsgrenze geplant war. Sehr oft folgt die Widmungsgrenzlinie im Flächenwidmungsplan offenkundig den Grundgrenzen. Ist dies der Fall bzw. kann man dies aus dem Plan herausinterpretieren, dann ist eine Abtretung keinesfalls gerechtfertigt.

Die Straßenmeisterei hat übrigens in einem Verfahren nach der NÖ Bauordnung nur Parteistellung (so wie jeder andere Nachbar auch). D.h. der Straßenmeister kann sich "was wünschen", verbindlich "vorschreiben" kann er nichts. Zu entscheiden hats die Baubehörde (Bürgermeister) nach rein baurechtlichen Bestimmungen und nicht nach Regelungen eines Straßengesetzes.

1
  •  mhk001
20.6.2011  (#7)
Abtretung? - Nein, die Abtretung wird nicht vorgeschrieben, die ist auch in keinster Weise angedacht (habe mit der Gemeinde Rücksprache gehalten - hoffe ich habe sie auf keine blöden Ideen gebracht). Ich habe noch nie abgetreten (das hat glabue ich schon der Vorbesitzer gemacht, das Grundstück ist schon seit ewigen Zeiten Bauland - wir haben zwar neu gebaut, aber das vorher existierende Haus wurde abgerissen)

Sie wollen nur, dass ich auf 5,75 von der Straßenachse zurückrücke, einmal argumentieren es sie mit Sicherheit (ist mir nicht ganz erklärlich, da ja ein Sicherheitsabstand wohl nur vom Straßenrand weg gemessen werden kann und nicht von der Straßenachse), einmal mit Gewohnheitsrecht (wird nie anders genehmigt bei uns).

Ich bin mir nicht sicher, ob ich das mit der Straßenfluchtlinie richtig kapiert habe (lt. Gemeindeauskunft gibt es bei uns keine, da es soetwas nur im bebauten Gebiet gibt - kann ich mir nicht vorstellen). Aber in allen Plänen geht ziemlich klar hervor, dass die Straße mit 8,40 m Breite eingezeichnet ist (tatsächlich breit ist sie nur ca. 5,60 m). Das entspricht genau unserer Grundstücksgrenze, wo zw. Straßenrand und Grundstückgrenze noch ca. 1,40 m Abstand ist.


1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
20.6.2011  (#8)
..Zurückrücken ohne Grundabtretung hat mit Sicherheit keine gesetzliche Grundlage.

Eine Straßenfluchtlinie ist bei jeder Baubewilligung festzulegen. Wie schon gesagt ist das die Grenze zwischen Verkehrsfläche und Bauland laut Flächenwidmungsplan. Somit gibt es immer eine Straßenfluchtlinie.

Die Argumente Sicherheit und Gewohnheitsrecht sind fromme Wünsche - baurechtlich ist das unerheblich.

2
  •  mhk001
21.6.2011  (#9)
Noch eine Frage - Vielen Dank, das hilft super weiter. Eine Frage hätte ich in dem Zusammenhang dann noch, wie schaut es aus, wenn ich bei der Einfahrt noch ein Schiebetor machen würde (hätte ich nur in der Nacht zu), da wollten sie nämlich gleich, dass ich mind. 8 m zurückrücke (so viel Platz habe ich gar nicht emoji. Ist das gerechtfertigt oder auch nur ein frommer Wunsch.

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
21.6.2011  (#10)
Eindeutig: - "frommer Wunsch"
Viele Gemeinden haben dazu sogar Gemeinderatsbeschlüsse, gesetzliche Grundlagen gibts dafür allerdings nicht.

Könntest ja einmal nur so ganz nebenbei und weils dich halt interessiert fragen, in welchem Paragrafen der Bauordnung das steht. Schließlich will man sich ja ans Gesetz halten, oder?? -:)

1
  •  alfa2
23.6.2011  (#11)
das heißt also auch wenn es einen offiziellen Gemeinderatsbeschluss gibt, ist dieser nicht gültig, da die gesetzliche Grundlage dazu fehlt?

da braucht man als bauwilliger schon bald eine eigene Rechtsberatung...

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
24.6.2011  (#12)
.ja, das heißt es. Es kann sich nicht jeder Gemeinderat eine eigene Bauordnung beschließen. Gesetzgeber ist das Land. Was die Gemeinde kann und darf ist einen Bebauungsplan verordnen. Das hat sie bei mhk001 aber nicht getan.

1
  •  mhk001
29.7.2011  (#13)
§13b NÖ Straßengesetz - ...

das Ganze zieht sich leider ziemlich, Bgm. argumentierte wegen §13b NÖ Straßengesetz und Straßenerhalter bezieht sich wieder auf die 5,75 und verweigert die Zustimmung (bislang nur mündlich). Hat da wer Erfahrungen mit §13b. Wenn ich mir §13b (2) ansehe, dann kann das eigentlich kein Ablehnungsgrund sein.

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
29.7.2011  (#14)
.hab oben ja schon alles gesagt:

Zusammengefasst:
Die willst einen Zaun machen - der braucht eine Baubewilligung - Zuständig ist der Bürgermeister als Baubehörde - es gilt also das Baurecht und nicht das Straßengesetz - der § 13b Straßengesetz gilt überhaupt nur außerhalb des Ortsbereiches (was ja bei dir im Bauland nicht der Fall ist) - der Straßenmeister hat im Bauverfahren nur Parteistellung - entscheiden tut der Bürgermeister - wenn der Straßenmeister glaubt, dann soll er gegen den Baubescheid berufen, da muss er dann auch erklären, auf welcher Rechtsgrundlage er die 5,75 m fordert.....
Resumee: ich würde keinesfalls freiwillig nachgeben oder etwas zusagen. Sie sollen es mit Bescheid erzwingen, dann schauen wir uns an, wie sie es begründen..

1
  •  pauli47
8.8.2011  (#15)
Abstand Gartenzaun zur Straßenachse - Hallo,
ich kann einen abgeschlossenen ähnlichen Fall beisteuern:

RESÜMEE: Ohren steif halten, das Recht ist auf deiner Seite.

Ich habe die Baubewilligung im Ortsgebiet für eine
10m2-Gartenhütte in Baulandwohngebiet beantragt.
Die Parzelle wurde in den 50er-Jahren auf 3 Parzellen geteilt und dabei die Verkehrflächenabtretung durchgeführt.
Meinem Vorbesitzer wurde eine Baubewilligung nach der damalig gültigen Bauordung 1883 für ein Haus samt straßenseitigen Zaun erteilt.Der Zaun wurde errichtet, eine Teilbauvollendungsanzeige gemacht, der Hausbau wurde begonnen (Baugrube etc.), später wieder abgebrochen.
Interessant ist, dass ein Verfallsdatum für eine Baubewilligung nach BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 1883 nicht gegeben ist (erst ab BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 1970)
Der digitale Flächenwidmungsplan (kein Bebauungsplan vorhanden) weist eine Straßenfluchtlinie identisch mit der Grundgrenze auf.
Die Landesstraße (nur örtliche Bedeutung, Dorfstraße) weist in diesem Bereich eine tatsächliche Breite von 7,5 bis 5m auf. In der dig. Katastermappe scheint eine minimale Straßenbreite von 6m auf (Erklärung: der Nachbar hat eine alte ca. 2m hohe Stützmauer so "saniert" dass er die neue Mauer samt Fundament der Einfachheit vor die alte gesetzt hat, der Nachbar braucht Parkplätze, da er Zimmer vermietet). Die Mauer wurde nie baugenehmigt, wohl aber das dahinter liegende Gebäude (60m2 groß). Von Abtretungsforderung der "Straße" keine Spur
(Kein Problem, da der Straßenmeister ein Freund des Bauherrn ist)

Im Bauverfahren hat der Straßenmeister bei mir eine Abtretung auf 5,75m von Straßenmitte gefordert (siehe "Handbuch für den NÖ-Straßendienst"), in meinem Fall bis zu 3,15m Grundbreite (ca. 100m2).
Die Stellungnahme wurde ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen, auf Grund meiner Vorhaltungen (2.Abtretung ohne gesetzliche Grundlage) aber war die Baubewilligung ohne Abtretung, aber der bereits genehmigte Zaun, obwohl nicht beantragt, wurde ein zweites Mal baugenehmigt.
Das war der Ansatzpunkt für ein Berufungsverfahren bis zur Vorstellung beim Land NÖ für die Straßenbauabteilung
(Straßenmeister ist auch mit Bürgermeister befreundet).
Begründung:
Mangels einer baurechtlich bindenden Abstandsvorschrift wurde die "mangelnde Belichtung" der Straße eingewandt, da ein undurchsichtiger Zaun (Hecke+ Maschengitter+ Sockel) vorliegt.
Gemeindevorstand hat der Straßenbauabteilung teilweise recht gegeben, außerdem brauche ich jetzt noch einen Einweiser beim Rausfahren aus dem Grundstück.

Meine Argumentation:
Abstandsvorschriften gelten nur für die Verkehrserschlieáung bei Neuplanung bzw. neuen Flächenwidmungsplan, sind bei Bestand nicht bindend.
Keine zweite kostenlose Abtretung möglich.
Straßenfluchtlinie entspricht der Grundgrenze.
Es liegt kein genehmigtes Projekt der Straáenbauabteilung vor, dass Zwangsrechte begründen wrde.
Ortsüblichkeit der Straßenbreite: durchschnittlich 3,7 bis 4m.

Da ganze Angelegenheit auf Grund der Sturheit des Straßenmeisters (Er hat ja immer Recht bekommen, da die meisten Bauwerber keine jahrelange Bauverzögerung in Kauf nehmen wollen) sehr verfahren war, habe ich direkt Kontakt mit dem Chef der Straßenbauabteilung aufgenommen, der hat meine Argumente
als glaubhaft empfunden hat(vor allem weil in einem ähnlichen Fall die "Straße" bereits verloren hat). Er hat
einen neutralen Obergutachter bestellt, der mir 100%ig rechtgegeben hat ("einen eindeutigeren Fall hat er
noch nicht erlebt").

Die Straßenbauabteilung hat auf Anraten der Baurechts-Juristin des Landes die "Vorstellung" wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen.

Die Gemeinde ist jet

1
  •  creator
  •   Gold-Award
8.8.2011  (#16)
mit deckung durch eine rechtsschutzversicherung - wäre ich jetzt schon recht kreativ geworden - amtshaftungsklagen sind da was feines... vorher ein bissl bürger- bzw. volksanwalt als doku dazu - und habe fertig...

1
  • ▾ Werbung
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des durchblicker-Partnerprogramms.
Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.
  •  mhk001
13.11.2011  (#17)
baugenehmigung erteilt - Es hat lange gedauert, aber jetzt ist die Baugenehmigung da. Die Gemeinde hat zwar festgehalten, dass der Antrag nach 13b Straßengesetz notwendig ist, den habe ich dann im zweiten Anlauf von der BH auch genehmigt bekommen und daraufhin war die Baugenehmigung nur mehr Formsache (sogar die Straßenmeisterei hat in der Stellungnahme auf Grund des Vorliegens der Genehmigung nach 13b keine Einwände mehr gehabt). Ich möchte mich ausdrücklich bei allen Beteiligten an dem Thread bedanken, ohne Euch hätte ich den langen Atem nicht gehabt. Allen anderen kann ich nur raten nicht immer glauben, was Straßenmeister, etc. sagen...

1
  •  AndiBru
  •   Gold-Award
13.11.2011  (#18)
Hallo

und wie schaut es nun aus ??? wo steht der zaun.

was ist mit dem tor ???

Weil in Wien schreiben Sie dir ja auch bei jedem Wohnhaus vor, dass davor ein PKW Parken muss, oder ist das auch nicht "rechtens" ?? aber warum machen das dann "alle großen neubauten"

lg!

1
  •  mhk001
13.11.2011  (#19)
Straßenrand - Hallo!

Tor und Zaun stehen de facto an der Grundstücksgrenze, also genau dort wo ich es haben wollte

PKW kann davor nicht parken, was mir auch wichtig war, da ich sonst immer zugeparkt werde (und zwar von LKWs, was nicht ganz so toll ist).

Wie Karl10 geschrieben hat, würde es aber wohl ganz anders aussehen, wenn es einen Bebauungsplan geben würde und der wird in Wien wahrscheinlich vorhanden sein.

Lg

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Muss der Spitzboden zugänglich sein?