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Abgabe Wasserleitung für Garage

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  •  rob22lr
2.3. - 5.3.2014
7 Antworten 7
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Ich habe jetzt den Abgabegescheid für den Anschluss an die örtliche Wasserleitung bekommen - Rechtsgrundlage NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 §6.
Hier wird mir die eingereichte Garage, die jedoch bis jetzt noch nicht errichtet wurde, bzw. vl. gar nicht errichtet wird vorgeschrieben.
Ist das rechtswidrig ?

  •  baumeister3400
3.3.2014  (#1)
Nein, dein Einreichplan ist Grundlage für die bebaute Fläche, zu der auch Nebengebäude gehören.

Somit ist hier auch das fällig.

Hast du schon eine fertigstellungsmeldung gemacht?
Hier kannst du ja sagen das du die Garage doch nicht baust.
Dann verfällt aber auch die Baugenehmigung für die garage

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.3.2014  (#2)

zitat..
baumeister3400 schrieb: Nein, dein Einreichplan ist Grundlage für die bebaute Fläche, zu der auch Nebengebäude gehören

Nein! Beim Wasserleitungsgesetz geht es um die - tatsächlich - bebaute Fläche. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den
äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das
Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. Was noch nicht steht zählt da noch nicht. Gegen den Abgabenbescheid würd ich auf jeden Fall berufen. Daher kommen die Gemeinden da immer wieder und messen alles nach, weil eben der Naturstand zählt und nicht was in einem Einreichplan genehmigt wurde.

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  •  rob22lr
4.3.2014  (#3)
Das habe ich mir fast geacht - danke Karl10

Mein Problem jetzt - wo steht das genau, dass hier der Naturstand bzw. die tatsächlich bebaute Fläche zur Anwendung kommt?

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  •  rob22lr
4.3.2014  (#4)
Der Begriff "Baulichkeit" findet sich nicht in der NÖ Bauordnung. Was ist damit gemeint? Trifft das auch auf ein Carport, Gartenschuppen, Gewächshaus, Mauer usw. zu ?


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  •  sir_rws
4.3.2014  (#5)
Carport mit 2 Wänden zählt als bebaute Fläche, offenes Carport bzw. vor eine Garage gesetztes und beidseitig offenes C. nicht.

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  •  sir_rws
4.3.2014  (#6)
@Karl10: - Umgekehrt bedeutet das dann wohl auch, dass ein bestehendes Gebäude, welches zum Abbruch vorgesehen ist, trotz entsprechender Eintragung im Genehmigungsplan so lange zur bebauten Fläche zählt bis es tatsächlich abgerissen wurde. D.h. wenn die Gemeinde vor dem Abriss aufmessen kommt dann wird das mitgerechnet - also besser beeilen mit dem Abriss? Oder kommen die eh erst messen wenn die Baufertigstellungsanzeige gemacht ist?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.3.2014  (#7)

zitat..
sir_rws schrieb: trotz entsprechender Eintragung im Genehmigungsplan so lange zur bebauten Fläche zählt bis es tatsächlich abgerissen wurde

JA. Der Abbruch bzw. die Abbruchgenehmigung sind ja nur ein Recht, aber keine Pflicht. Ich kann mir ja eine Bewilligung einholen, führ das aber dann nicht aus.

zitat..
rob22lr schrieb: Der Begriff "Baulichkeit" findet sich nicht in der NÖ Bauordnung. Was ist damit gemeint? Trifft das auch auf ein Carport, Gartenschuppen, Gewächshaus, Mauer usw. zu

Wenn mans genau nimmt, hast dur recht. Der Begriff Baulichkeit ist weder im Gemeindewasserleitungsgesetz definiert, noch gibt es ihn z.B. in der Bauordnung. Dennoch lässt sich aus verschiedenen Zusammenhängen ableiten, dass es sich hier nur um "Gebäude" handelt bzw. handeln kann.

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