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§ 71 BO Wien (auf Widerruf) wegen Baufluchtlinien – Erfahrungswerte? [W]

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  •  masVie
  •  [W]
  •  [Wien]
17.2. - 18.2.2026
4 Antworten | 4 Autoren 4
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Hallo zusammen,
ich überlege derzeit, ein Einfamilienhaus in Wien (Baujahr ca. 1930) zu kaufen. Das Haus verletzt die Baufluchtlinien und wurde daher gemäß § 71 der Wiener Bauordnung „auf jederzeitigen Widerruf“ genehmigt.
Mir ist bewusst, dass diese Formulierung rechtlich bedeutet, dass die Bewilligung grundsätzlich widerrufen werden kann. Um das tatsächliche Risiko besser einschätzen zu können, würde ich gerne nachfragen, ob jemand hier in einer ähnlichen Situation ist oder vielleicht jemanden kennt, bei dem so ein Fall tatsächlich zu einem Widerruf bzw. sogar zu einem Abbruchsbescheid geführt hat.
Die Auskunft der Wiener Baupolizei war leider eher allgemein gehalten und für mich nicht wirklich hilfreich im Hinblick auf praktische Erfahrungswerte. Mich interessiert vor allem, wie häufig so etwas in der Praxis tatsächlich vorkommt – insbesondere bei Altbauten aus den 1930er-Jahren.
Ich möchte einfach vermeiden, ein Haus zu kaufen, es umfassend zu renovieren und dann in 10–15 Jahren möglicherweise mit einem Abbruchsbescheid konfrontiert zu sein.
Über Erfahrungsberichte, Hinweise oder Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank!

  •  TobiK
  •   Silber-Award
18.2.2026 0:31  (#1)
Was hättest du durch den Erfahrungsbericht gewonnen? Stell dir vor in ein paar Jahren wechselt der Gemeinderat und ist der Meinung, dass fie bösen Immobilienbesitzer bluten sollen und all diese Bewilligungen zurückgezogen werden...

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  •  Fadergeschmack
18.2.2026 7:28  (#2)
Falls die Immobilie zum Normalpreis angeboten wird, würde ich das Risiko nicht eingehen.
Ich vermute Mal das der Preis entsprechend angepasst wurde und du deswegen das Risiko eingehen würdest.
Kann gut gehen, muss aber nicht. Glaskugel hat keiner. Für mich wäre das nichts. Besonders sind die Flucht Linien ja für Infrastruktur oder ähnliches da und da beißt man sowieso immer ab.

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  •  PhilippG
  •   Bronze-Award
18.2.2026 8:51  (#3)
Puh ob da jemand eine wirkliche Einschätzung geben kann...hab jedenfalls noch nie davon gehört, dass unter solchen Vorzeichen abgerissen wurde aber was weiss ich schon...aus meiner Erfahrung ist es extrem schwierig Leute zu finden, die sich wirklich gut mit der Wiener BO BO [Bauordnung/Baugesetz] auskennen, selbst von "spezialisierten" Anwälten war ich extrem enttäuscht als ich mal selber Infos zu meinem Einreichplan brauchte - haben zwar das Geld genommen aber die eigentliche Frage durfte ich selber aufklären.

Ich würde am ehesten die Urteile des VGH durchforsten ob sowas schon mal vorgekommen ist, die findest du online. Und vielleicht persönlich mal vorbeischauen bei der MA37...evtl sind sie da auskunftsfreudiger als wenn man ihnen zB schreibt. Im grossen und ganzen fand ich die nämlich schon immer hilfreich.

Aber auch von der Vergangenheit auf die Zukunft zu schliessen ist generell fragwürdig.  Falls der Preis nicht wirklich gut ist wäre mir das wahrscheinlich in Summe zu heiss... 

Ich nehme an dass die Überschreitung mehr als ein paar cm ist, sodass man das nicht durch Dinge wie Schauseitenverkleidungen oder Dämmung Altbestand (siehe Par 83 & 84 Wr BO BO [Bauordnung/Baugesetz]) rechtfertigen kann bzw im Zuge der Sanierung beheben?

Was ich nicht verstehe: es gibt ja auch die nachträgliche Bewilligung für Bauten langen Bestandes. Wieso wurde es nicht so bewilligt sondern über den "Ausnahmeparagraphen" 71? Der Par 71 verlangt ja auch nach einer Begründung für die Ausnahme. Wie lautet die?

Um welche Fluchtlinie genau geht es denn? Ist das die Grenze zum Vorgarten, also ein paar m innerhalb des Grundstücks? Dann sollte das wenigstens von Infrastruktur massnahmen oÄ unberührt bleiben...

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
18.2.2026 17:05  (#4)
Eine weitere Überlegung, Wien ist ja derzeit gegen den Abriss von "schönen Alten Gebäuden", würde deines, wenn es schön saniert ist, dazu zählen? .... wäre ein weiterer Grund dass ea nicht so schnell abgerissen werden müsste.

LG

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