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45 Grad Lichteinfall Hauptfenster

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  •  Gizmo
6.6. - 19.6.2014
7 Antworten 7
7
Hallo
Wir planen in NÖ zu bauen und ich hätte da folgende Frage:
Wir kuppeln an einen Nachbarn, der selbst geschlossen gebaut hat (in L-Form).
Seine Fenster sind von unserer geplanten Mauer 5,2 Meter entfernt, Parapethöhe 1m.
Rechne ich nun richtig, dass wir "theoretisch" eine Feuermauer mit 6,2 Metern Höhe bauen dürfen, ohne den Lichteinfall zu beeinflussen?

Theoretisch könnte der Nachbar, wenn er sein Haus abreisst und neu aufbaut, offen bauen. Dann wäre der zukünftig theortetisch mögliche Abstand zu unserer Mauer 3 m.

Gilt für uns bei der Baugenehmigung nun das Gebäude welches aktuell genehmit und auch gebaut ist (ist auch bewohnt und kein Umbau aktuell geplant) oder das fiktive Gedankenspiel mit der offenen Bauweise?
Ich hätte es natürlich so gesehen, dass wir beim Gebäude des Nachbarn die 45 Grad zu respektieren und berücksichtigen haben und die "möglichen Hauptfenster" nur zur Anwendung kommen würden wenn der Bauplatz noch leer ist.
Gemeinde hat keinen Bebauungsplan.
Danke schon für qualifizierte Antworten!

lG
Gizmo

  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.6.2014  (#1)
Eine Skizze mit der Lage der Fenster des Nachbarn wäre sehr hilfreich gewesen.
Jetzt ergibt sich halt noch eine Verständnisfrage:
In welche Richtung sind die Fenster gerichtet? Wie ist das "L" genau angeordnet und wo sind da überall Fenster? Sind das Haupt - oder Nebenfenster? Sind die betroffenen Hautpfenster die einzigen Belichtungsflächen für den jeweiligen Raum, oder gibts dafür auch noch von einer anderen Seite Belichtungsflächen.

Wer sagt, dass du gekuppelt bauen darfst (wenn´s keinen bebauungsplan gibt)?? Die Mehrheit von Gekuppelten ist äußerst selten!

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  •  Gizmo
8.6.2014  (#2)
Na dann, eine Paint Skizze mangels besseren Dateien hier :)
Links unser Grund, Rechts der Nachbar.
In Grün unser geplantes Haus (reicht auch zur Straßenfront nach vorne (hier schlecht gezeichnet), rechts in Rot das des Nachbarn. Die Mauer an den Grundgrenzen soll 5m hoch werden, Abstand von Mauer zu den Fenstern ist 5,2 Meter, 1 m. Parabethöhe der Fenster.

2014/20140608308879.JPG

Gekuppelt ist vom Bausachverständigen und von der Gemeinde + Bürgermeister genehmigt (die meisten haben rechts gekuppelt). Fenster ist in Richtung unserer Mauern gerichtet.
Für die Frage der Mauer und des Lichteinfalls sollte es aber egal sein ob wir kuppeln oder geschlossen bauen oder ?

Mein Verständnis ist, dass, wenn wir 45 Grad Lichteinfall auf die bestehenden Fenster haben, alles ok ist.
Liege ich falsch?
lG


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.6.2014  (#3)

zitat..
Gizmo schrieb: Für die Frage der Mauer und des Lichteinfalls sollte es aber egal sein ob wir kuppeln oder geschlossen bauen oder ?

Das ist richtig.

zitat..
Gizmo schrieb: Mein Verständnis ist, dass, wenn wir 45 Grad Lichteinfall auf die bestehenden Fenster haben, alles ok ist.
Liege ich falsch?

auch damit liegst du genau richtig.

Daher: da ist nirgendwo ein Problem zu sehen.

Das, was du eingangs gemeint hast:

zitat..
Gizmo schrieb: Theoretisch könnte der Nachbar, wenn er sein Haus abreisst und neu aufbaut, offen bauen. Dann wäre der zukünftig theortetisch mögliche Abstand zu unserer Mauer 3 m.

kannst ganz einfach vergessen. So ist es nämlich nicht. Nähere Erläuterung, warum das so nicht ist, müsst ich länger ausholen. Daher: nur wenn wirklich Bedarf an einer solchen Information....

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  •  Gizmo
10.6.2014  (#4)
Danke für die Info.
Erwarte entsprechend auch diese Rechtsauskunft vom Land an die Gemeinde, dann sollte der Baubewilligung nichts im Wege stehen!
Sollte wider erwarten in den kommenden Tagen eine andere Auskunft kommen meld ich mich nochmal wenn ich darf :)
lG
Gizmo

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.6.2014  (#5)

zitat..
Gizmo schrieb: Erwarte entsprechend auch diese Rechtsauskunft vom Land an die Gemeinde

Wo hat denn da die Gemeinde Bedenken bzw. was ist ihr nicht klar?? Dass gem. § 54 NÖ Bauordnung (und nur auf den kommts an, wenn´s keinen Bebauungsplan gibt) die "zulässigen" (= künftigen) Fenster keine Rolle spielen, sollte man schon wissen; jedenfalls der Bausachverständige. Ist schon seit 4 Jahren so und alle Gemeinden wurden darauf damals geschult und haben entsprechende Unterlagen bekommen.

Aber selbst wenn man theoretisch die "zulässigen" Fenster beim NAchbarn berücksichtigen würde, kommt bei dir nichts anderes raus:
"zulässig" bedeutet, dass dein Nachbar im Falle eines Neu-, Zu- oder Umbaues seine HAutpfenster so anordnen muss, dass er eine ausreichende Belichtung hat, wenn sein Nachbar (das bist jetzt Du) so baut wie es auf dessen Grundstück erlaubt und möglich ist. Auf deinem Grundstück ist offensichtlich gekuppelt (vielleicht auch geschlossen) möglich und erlaubt, d.h. du darfst jedenfalls an die Grundgrenze bauen. Da es keinen Bebauungsplan mit einer anderen Regelung gibt, gilt für dein Grundstück gem. § 54, dass jedenfalls Bauklasse II (also max. 8 m) möglich sind. D.h auf deinem Grundstück ist grundsätzlich 8m Höhe an der Grundgrenze möglich. Wenn der NAchbar jetzt neue Hauptfenster herstellt, dann muss er zur Sicherstellung seiner eigenen Belichtung auf diese Bebauungsmöglichkeiten beim NAchbargrundstück (also bei dir) Rücksicht nehmen. Nur solche Fenster sind beim Nachbarn "zulässig". Mit anderen Worten: wenn der NAchbar (theoretisch und irgendwann) offen bauen sollte, so wie du das angedeutet hast, dann muss er eine fiktive 8m hohe MAuer an der Grundgrenze annehmen. d.h. Hauptfenster sind nur "zulässig" im Abstand von 7 m bei 1m Parapethhöhe.

Aber wie gesagt: nach § 54 gehts ja seit einiger Zeit nur noch um bereits "bewilligte" Fenster, auf die du derzeit Rücksicht nehmen müsstest. Und da geht sich ja alles locker aus.

PS: hab´s jetzt doch näher erläutert. Vielleicht interessierts ja auch andere.

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  •  Gizmo
11.6.2014  (#6)
Hallo :)
Danke für deine Ausführung.
Wie gesagt, Gemeinde und BSV waren bei der Bauverhandlung dahingehend eher ratlos und fragen beim Land an.
Hier bekommt man bis Ende der Woche Auskunft, da der zuständige Herr es früher nicht schafft.
Vorauskunft einer anderen Dame beim Land war "ungeregelter Bereich (da keine Bauordnung) gelten bewilligte Fenster und zukünftig bewilligungsfähige".

Bin da jetzt etwas verunsichert, auch wenn du mit dem Text oben auch diesen Fall entkräftest.
Ich kann irgendwie nicht verstehen, wie man bei ungeregeltem Bauland überhaupt auf "zukünftig bewilligungsfähige Fenster" kommen kann, da steht doch eindeutig nur "bewilligte".
Kanns hier wo eine Lücke geben die ich nicht berücksichtige? Bin da leicht verunsichert.
Ich will halt mit dem Sachverständigen den wir da offensichltich gezogen haben nicht die Ausführung von dir diskutieren müssen was "zukünftig zulässig" bedeutet wenn er schon §54 offensichtlich nicht kennt...

lG

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  •  Gizmo
19.6.2014  (#7)
Kurze Info für Interessierte:
Entscheidung von Land NÖ war jene die auch Karl10 schon erklärt hat:
Im ungeregelten Bauland gelten bestehende und bewilligte Fenster, nicht mögliche.

DANKE Karl für deinen Input und deine Infos,
lG
Gizmo

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