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2 Probleme, Grundstücksgrenzen,Wertminde

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  •  Smilie Crazy
18.5. - 15.7.2008
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Hallo@all!
Kurz zum Sachverhalt:
Wir haben vor 5 Jahren ein Haus(Bj1952)in Nö gekauft.
Beim Kauf wurde uns nicht gesagt das das Haus möglicherweise über die Grundstücksgrenze gebaut wurde (alles Weitere betrifft nur den "rechten" Nachbarn).
Die Überbauung/Diskrepanzen hat sich erst über die Jahre ergeben.
Ob und wie dies auf der Gemeinde/beim Markler und Vorbesitzer bereits vor dem Kauf bekannt war ist noch nicht genau geklärt.
Vermutlich wussten aber die Gemeinde+die Vorbesitzer davon, ebenso der Nachbar.
Wir haben 2004 ein Bewilligunspflichtiges Bauvorhaben eingereicht und hier auch eine Baubewilligung erhalten, da war aber noch die alte Nachbarin Besitzerin.
Das ganze kam durch 2 dinge ins laufen.
Zum ersten ein Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben(Dachsanierung da in schlechtem Zustand, und Fassade aufgrund nicht vorhanderner Isolierung).
Zum anderen durch den Tod der Nachbarin und darausvolgenden geänderten Besitzverhältnissen(4 Geschwister ,2 wollen allerdings auf ihren Anteil verzichten).
Duch die benötigte Baubewilligung wurde uns ein Geometerplan vorgeschrieben, dieser wurde von uns in einer Grenzbegehung vorgelegt.
Lt. Geometerplan wurde das Grundstück um 15m² überbaut.
Es haben alle Nachbarn bis auf einer keine "Anstalten" bei der Akzeptierung der neuen Grundstücksgrenzen gemacht.
Der "Problemnachbar" möchte allerdings auf Wertminderung seines Grundstückes (schmale Einfahrt, was zwar immer schon so war, aber doch richtig ist) klagen, und meint wir sollen beim Vorbesitzer/Markler auf Wertminderung Klagen.
Eine Abklärung vorab(ersatz für die 15m²) hat er abgelehnt somit können wir die Grundstücksgrenzen nicht neu Fixieren, erhalten keine Baugenehmigung...........
Was wäre nun die beste weitere vorgehensweise?
Danke
Gruß
Robert

  •  gruebler
13.7.2008  (#1)
@smile Crazy - Ich weiß ja nicht wie sich das bei Euch verhält aber ich hab meine Rechtsschutzversicherung in einem anderen Fall (Abspannung eines Masten...) gefragt und die Antwort bekommen, wenn der das schon lange so war (in meinem Fall 42 Jahre) dann hat sich daraus ein Gewohnheitsrecht entwickelt und alles was ich von den Vorbesitzern übernommen hätte gelte auch für mich - es handle sich sozusagen um ein Servitut, das stillschweigend geduldet wurde.
Im Internet fand ich dann, daß das ABGB kein Gewohneitsrecht kenne ...
ALLES GUTE !!!

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  •  Noldman
15.7.2008  (#2)
@Smilie Crazy - Hast du die Frage nicht schon unter dem Synonym Robert ein wenig weiter unten unter dem Titel Ersitzung gestellt?

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