Bebauungsmöglichkeit [NÖ]
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Haus in Niederösterreich geplant, kein Bebauungsplan, nur Bauklasse I, II - in der Nachbarschaft wurde großteils gekuppelt bebaut. Bausachverständiger von Gemeinde meint ich darf nicht anbauen wegen Lichteinfall (§49/3b) für zukünftig mögliche Gebäude auf Nachbargrundstücken. Meine Frage: Was spricht gegen kuppeln zum grundstück 111, gebäude ist landwirtschaftl. Garage 6m Hoch? |
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Ich denke der hier: Wenn kein Altbestand vorhanden war der bereits gekupplet war, denke ich wird es schwierig. |
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Altbestand ist vorhanden, Stadl der 5m hoch ist - Gelb schraffiert eingezeichnet |
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ich kenne mich mit der rechtlichen Lage in NÖ leider nicht aus, aber in Wien muss ein Teil (=Raum) vom Altbstand erhalten bleiben, damit es nicht als kompletter Neubau gilt. |
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Erstens: einen § 49 Abs. 3b gibt es gar nicht! Zweitens: Sollte der Abs. 3a gemeint sein, so ist das eine völlig falsche Fehlaussage. Dieser Absatz hat mit deinem Bauvorhaben absolut nichts zu tun! Hat hier ebenfalls keine Relevanz. Und außerdem: die Bauordnungen von Wien und NÖ sind sehr oft nicht miteinander vergleichbar. Worum es hier wirklich geht, sind die Regelungen des § 54 NÖ Bauordnung und die Frage der zulässigen Bebauungsweise. Dafür müsste man zunächst den geringsten Abstand der südlichen Stadlwand (nicht Dachvorsprung!) zur südlichen Grundgrenze wissen, und zwar an der engsten Stelle und bitte auf den cm genau! Das ist der alles entscheidende Punkt für dein Bauvorhaben. Wenn du dieses Maß hast, dann reden wir weiter (steht der Stadl noch?). Und noch eine Frage zur Absicherung: Wann genau hast du das Bauansuchen bei der Gemeinde abgegeben? Genau zu deiner Frage gab es heuer Gesetzesänderungen. |
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