Lage&Höhenplan [NÖ]
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Das ursprüngliche Niveau ist der Bezugspunkt (in NÖ). Nur weil man abgräbt, hat man nicht automatisch ein neues Niveau. Das wäre ja auch zu schön😬 |
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Hallo Tobik.Danke Ich habe im Jahr 2023 einen Gewerbegrund gekauft.der Vorbesitz hat diesen gekauft im Jahr 2021,hat ohne Bewilligung eine Abgrabung vorgenommen.sprich ca.40-45cm.im Jahr 2022 wurde ein Lage&Höhenplan erstellt,vom Nachbar,mit seinem Grundstück und das vom Vorbesitzer(das ich dann gekauft habe).der Nachbar hat im Jahr 2023 mit seinem Bauvorhaben begonnen,und hat bis auf das nicht bewilligte Niveau des Vorbesitzers abgegraben.mus im Lage&Höehenplan die istzustands Höhen eingetragen werden,oder das Ursprungsniveau ? |
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Hallo FLOKIGG, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Lage&Höhenplan |
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Hi! Das Ursprungsniveau ist das baurechtliche Bezugsniveau. Für Abgrabungen benötigt man in den meisten Fällen ja keine Bewilligung, aber du musst eben das Ursprungsniveau für die Planung heranziehen. |
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Soweit ich weiß, braucht man für Geländeänderungen schon eine Bewilligung. |
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Ok.im Lage&Höhenplan sind die Höhenkoten vom Ursprungsniveau eingetragen.1Jahr vor der Vetmessung wurde vom Ursprungsniveau ca.45cm abgegraben.hätte hier nicht bei der Vermessung im Jahr 2022 die Höhe der Abgrabung eingetragen werden müssen??? Der Nachbar hat als Bezugsniveau das abgegrabene Niveau auf meinem gekauften Grundstück hergrnommen. |
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Nein Hat die Baubehörde dieses Niveau anerkannt? |
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Nein, §67 Bauordnung NÖ regelt das m.E. recht klar. Dagegen bedarf die Änderung des Bezugsniveau (also das, was sich der TE wünscht) einen Bescheid. |
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Ja, er möchte das Bezugsniveau verändert haben. Geländeänderungen sind nicht in den meisten Fällen bewilligungsfrei. |
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Ich würde das gerne verstehen. In der Bauordnung steht das: (1)Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
Wenn also die o.g. Bedingungen zutreffen, darf ich die Höhenlage ändern, oder? Das wäre doch eher in den Meisten Fällen so? |
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Und wer beurteilt das? |
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... um es in den Worten unseres SVs zu sagen "eine dazu befugte Person" - aber am wenigsten das Bauamt oder die Gemeinde, wenn es um Haftungs/Beurteilungsfragen geht. |
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Na warten wir ein bissl, vielleicht findet sich noch ein wirklich Fachkundiger. |
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Naja, ich sag mal so: im Gesetz steht es klar. Die Beurteilung der Punkte ist unabhängig davon, ob es einer Bewilligung Bedarf oder nicht und wenn du selbst sagst "das passt schon" ist es auch OK - nur sollte es dann zu einem Problem z.B. mit der Standsicherheit kommen, bist du eben auch in der Haftung. Zur rechtlichen Gegenprüfung könntest du dich ja auch fragen: "was passiert, wenn einer der Punkte nicht zutrifft". In dem Fall bedarf es ja auch keiner Bewilligung, man darf einfach die Höhenlage nicht ändern. Unabhängig davon, um zurück der Frage des TE zu kommen, bedarf die Änderung des Bezugsniveaus immer eines "Bescheids". |
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Das Bezugsniveau wurde/wird durch eine Abgrabung nicht verändert. Lediglich die Höhenlage des Geländes ändert sich dadurch. Ohne bewilligter Abänderung (Bescheid) bleibt das Bezugsniveau da wo es vor einer Aufschüttung/Abgrabung ursprünglich war. Jedoch glaube ich nicht, dass die Frage damit beantwortet ist: Mir fehlt der Durchblick wohin das eigentlich führen soll? Warum? Wozu? Wie schaut dieser Plan aus? Wo sind welche Höhenkoten da drauf? Gibt es für sein BVH eine genehmigte Baubewilligung? Ist/war die Abgrabung in seinem Einreichplan ersichtlich? Mir liegt die Vermutung nahe, dass der Nachbar die Vermessung beauftragte, um das Bezugsniveau zu dokumentieren, damit er eine Absicherung für seine (bewilligte?) Gebäudehöhe hat. |
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Ok.im Lage&Höhenplan sind die Höhenkoten vom Ursprungsniveau eingetragen.1Jahr vor der Vetmessung wurde vom Ursprungsniveau ca.45cm abgegraben.hätte hier nicht bei der Vermessung im Jahr 2022 die Höhe der Abgrabung eingetragen werden müssen??? Der Nachbar hat als Bezugsniveau das abgegrabene Niveau auf meinem gekauften Grundstück hergrnommen. |
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Was hast du denn überhaupt vor? Das Bezugsniveau ist für die Ermittlung der Gebhäudehöhen und demnach auch des Bauwichs relevant. Nein, das Bezugsniveau ist das ursprüngliche Geländeniveau - unabhängig davon, was abgegraben wird - und das kannst du nur mittels Bewilligung ändern. Ich bin mir nicht sicher, ob dir die Definition und Bedeutung des Bezugsniveaus bekannt ist? Ich kann mir nicht vorstellen, dass dein Nachbar "dein Bezugsniveau" für die Errichtung seines Gebäude hergenommen hat. |
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Ist m.e. außerdem eher ein Baurechtsthema @energiesparhaus
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ins Baurechtforum verschoben. |
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Puh! Ihr bringts da ganz schön Verwirrung in den Thread. Was war denn die Frage? Wie soll man das beantworten, wenn man nicht mal weiß, was der konkrete Auftrag an den Vermesser war? Irgendwer wird ihm ja gesagt haben, was er von ihm haben will, oder? Im Übrigen möcht ich nicht näher auf die diversen Halbwahrheiten und Unschärfen in den obigen Beiträgen genauer eingehen. Es reicht eigentlich folgender Hinweis: - JEDE Veränderung der Höhenlage des Geländes - also sowohl Anschüttung, als auch Abgrabung - ist bewilligungspflichtig gem. § 14 Zif. 6 NÖ BO. Bewilligungspflicht bedeutet immer: Erledigung mittels Bescheid. Die Kriterien dafür, ob eine Bewilligung erteilt werden kann, stehen im § 67 Abs. 1, 1a und 2. - Eine Bewilligung der Veränderung der Höhenlage des Geländes ist KEINE Änderung des Bezugsniveaus. Die Änderung des Bezugsniveaus bedarf eines eigenen Antrages und ebenfalls eines Bescheides. Die Kriterien, ob eine Bewilligung für die Änderung des Bezugsniveaus erteilt werden darf, stehen im § 67 Abs. 3 und Abs. 3a. - Das Bezugsniveau kann auch durch Verordnung des gemeinderates festgelegt/verändert werden. Soweit mal die Gesetzeslage. Und was ist dazu jetzt die konkrete Frage???? |
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Danke für den passenden Verweis, da war ich blind. |
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