Gebührenbefreiung Obergrenze Unklarheit
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Was sagt dein Banker dazu bzw. der Treuhänder, der den Kauf seinerzeit abgewickelt hat? Ob du überhaupt anspruchsberechtigt ist, entscheidet das zuständige Bezirksgericht (Grundbuchsgericht), dass den (vollständigen) Antrag bearbeitet. Dabei wird u.a. geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und die Befreiung nach GGG Paragraf 25a anwendbar ist: https://www.justiz.gv.at/service/gebuehren-und-einbringungsrecht/ggg-richtlinie-25a-temporaere-befreiung.e12.de.html |
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Vielen dank für den gesetzestext. Der hilft zwar etwas, aber ganz klar ist es trotzdem nicht. das grundstück wurde damals aus eigenmitteln erworben. Daher kein pfandrecht notwendig gewesen. der banker muss sich da ebenfalls erkundigen und mein notar ist erst am 7 jänner wieder zurück.... die gebührenbefreiung beim grundstückserwerb wurde gewährt. |
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Ein rechtssichere Auskunft wirst du hier schwer bekommen, sicher auch nicht vom Banker. |
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das ist jedenfalls ein interessanter Punkt, den beispielsweise die Tiroler Rechtsanwaltskammer unlängst aufgearbeitet hat. Demnach dürfte die Antwort auf deine Frage "Nein" lauten, denn bei der Gebührenbefreiung wird sehr wohl zwischen dem Themenkomplex Eigentumsrecht und Pfandrecht unterschieden. Bei den Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechtes gelten EUR 500.000 pro Person. Beim Pfandrecht gilt die Befreiung jedoch nicht je Person (und die Differenz zwischen der tatsächlichen Eintragungshöhe und EUR 500.000 unterliegt der Vergebührung). Am Ende entscheidet natürlich das Grundbuchsgericht (Bezirksgericht bzw. Magistrat). Bei der Finanzierungskalkulation und der Angebotslegung durch die Bank muss das ja bereits ein Thema gewesen sein, andernfalls ja der notwendige Kredit- und Auszahlungsbetrag nicht kalkulierbar gewesen wäre. Halte uns da bitte auf dem Laufenden - die heimische Legistik ist oft "ein Hund" |
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Vielen dank für die ausführlichen antworten und hilfestellung 🙏 |
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