Ergänzungsabgabe NÖ [NÖ]
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Was würde es dir helfen, wenn das von 2008 verjährt ist, wenn du jetzt die Garage offenbar gebaut hast kann dir die Gemeinde auch jetzt was vorschreiben, wenn bisher nicht genug gezahlt wurde, oder bezieht sich das Schreiben auf den Bau von 2008 |
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Der Sachverhalt ist nach den bisherigen Infos zwar noch nicht 100%ig eindeutig, ich denke aber, dass es sich hier mit hoher Wahrscheinlichkeit um folgende Situation handeln dürfte: Die gesetzliche Regelung, welche vermutlich jetzt bei der Garage zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe geführt hat, hat es im Jahr 2008 ja noch gar nicht gegeben. Somit ist das Ganze auch kein Fall für eine Verjährung. Lies mal genauer im Bescheid nach. Da sollte einerseits der angewendete Paragraph genannt sein und auch aus der Bescheidbegründung sollte nachvollziehbar sein, aufgrund welcher Regelung es zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe kam. Und dann muss man halt in das im Jahr 2008 gültige Gesetz schauen, ob das dort auch schon so gegolten hat. Und wenn nicht (und davon geh ich ziemlich sicher aus), dann hat es 2008 die Verpflichtung zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe gar nicht gegeben. Und was es nicht gibt, kann auch nicht verjähren.... € 10.000.- für eine Ergänzungsabgabe kommt mir aber relativ hoch vor. Ich könnte dir das exakt nachrechnen. Stell mal die Berechnung im Bescheid hier rein. Stimmt die Grundstücksgröße? Welche Bauklasse ist derzeit auf deinem Grundstück zulässig? Na, so kann man das nicht sagen. Wenn es beim Bau 2008 bereits dieselbe Bestimmung gegeben hätte, die jetzt zur Vorschreibung beim Bau der Garage geführt hat, dann hätte man die Ergänzungsabgabe schon 2008 vorschreiben müssen. Hat die Gemeinde das verabsäumt, dann wäre sehr wohl Verjährung eingetreten. Das trifft für den vorliegenden Fall ja nicht zu. Offensichtlich handelt es sich um ein bebautes (Ur-)Altgrundstück. Für solche wurde überhaupt noch nie eine Aufschließungsabgabe bezahlt (steht ja so im Bescheid). Von "noch nicht genug bezahlt" kann in diesem Sinne keine Rede sein..... |
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