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Bewilligungsfreie Gerätehütte NÖ - Belichtung "Nachbar"

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  •  Architect
22.6. - 27.6.2021
12 Antworten | 7 Autoren 12
12
Hallo!

Habe eine Frage bezüglich der in NÖ bewilligungs- und anzeigefreien Gerätehütte (max. 3m Höhe & 10m²). Darf diese auch in Bereichen stehen in denen dadurch der 45° Lichteinfall auf Fenster der Nachbarn beeinträchtigt wird? Bei Nebenfenster (Nebenräume) wahrscheinlich möglich, aber bei Hauptfenster? Geht dann das Belichtungsthema vor oder die bewilligungs/anzeigefeiheit? Kann man als eventuell benachteiligter Nachbar dagegen etwas machen?
Die Frage kommt desswegen auf weil in diesem Fall mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück (Wohnungseigentum) stehen und der Plan war das Gerätehaus sozusagen dazwischen anzuordnen.

Danke!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.6.2021  (#1)

zitat..
Architect schrieb: Darf diese auch in Bereichen stehen in denen dadurch der 45° Lichteinfall auf Fenster der Nachbarn beeinträchtigt wird?

Die Frage stellt sich gar nicht. In NÖ bedeutet "bewilligungs- und anzeigefrei", dass keinerlei baurechtliche Regeln auf den Bau anzuwenden sind.

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  •  ChristianIV
  •   Gold-Award
24.6.2021  (#2)

zitat..
Architect schrieb: Die Frage kommt desswegen auf weil in diesem Fall mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück (Wohnungseigentum) stehen und der Plan war das Gerätehaus sozusagen dazwischen anzuordnen.

aber wie sich das so anhört reden wir NICHT von Nachbarn, sondern von Wohnungseigentum und damit Gemeinschaftseigentum, was ein Mitbesitzer darf gegenüber seinen Miteigentümern ist ja das "intern" geregelt und der Miteigentümer braucht damit die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft möglicherweise da ihm ja das Grundstück nicht alleine gehört

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
25.6.2021  (#3)
Wenn das sein Grundstück ist, dann darf er die Gartenhütte überall im Bauland hinstellen.
Wenns nicht ihm gehört, muß er das mit dem Eigentümer abklären.

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  •  Architect
25.6.2021  (#4)

zitat..
ChristianIV schrieb: reden wir NICHT von Nachbarn, sondern von Wohnungseigentum

Genau es handelt sich um Wohnungseigentum, darum auch "Nachbar" in Anführungsstrichen 

zitat..
gdfde schrieb: Wenns nicht ihm gehört, muß er das mit dem Eigentümer abklären.

Die Hütte soll in dem zum Haus anteilsmäßig zugewiesenen (eigenen) Garten errichtet werden.

zitat..
ChristianIV schrieb: Miteigentümer braucht damit die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

Bei bewilligungsfreien gibts ja nichts wo man zustimmen/nicht zustimmen könnte oder übersehe ich da was? 

zitat..
Karl10 schrieb: In NÖ bedeutet "bewilligungs- und anzeigefrei", dass keinerlei baurechtliche Regeln auf den Bau anzuwenden sind.

Ok vielen Dank, die bewilligungsfreiheit wiegt also stärker als alles andere. 




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
25.6.2021  (#5)

zitat..
Architect schrieb: Bei bewilligungsfreien gibts ja nichts wo man zustimmen/nicht zustimmen könnte oder übersehe ich da was? 


zitat..
Architect schrieb: Die Hütte soll in dem zum Haus anteilsmäßig zugewiesenen (eigenen) Garten errichtet werden.


Ja, du übersieht hier was: Also baurechtlich ist das kein Problem, wie Karl geschrieben hat. Aber dann kommt in dem Fall noch das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zu tragen, das viel weiter reichende Rechte der Miteigentümer vorsieht (und dann gibt es evt. noch privatrechtliche Vereinbarungen, die zusätzlich beim Kauf akzeptiert wurden).

Man ist ja nicht alleiniger Eigentümer sondern nur Miteigentümer und hat ein Nutzungsrecht an Wohnung/Garten/Parkplatz/... und daher haben die anderen Miteigentümer - vor allem was den Außenbereich angeht - was mitzureden, siehe:
https://www.jusline.at/gesetz/weg/paragraf/16

Klassische Streitfälle sind da die SAT-Anlage am Balkon, oder Verglasungen von Balkonen, die dann von anderen beeinsprucht werden, weil sie dadurch das Erscheinungsbild des Gebäudes, oder andere Interessen als Miteigentümer gestört sehen. Könnte aber auch auf die Gartenhütte zutreffen.

D.h. als aller erstes mal bei der Hausverwaltung nachfragen bzw. vor dem Aufstellen die Genehmigung der Miteigentümer einholen, sonst  könnte das Gartenhaus nicht lange stehen.

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  •  Architect
26.6.2021  (#6)
Vielen Dank für deinen Input chrismo bezüglich WEG, habe damit nicht wirklich zu tun, falls es in diesem Zusammenhang vielleicht spezielle Regelungen gibt die für den konkreten Fall von relevanz sind und die später vielleicht einmal zu Problemen führen könnten, ist es natürlich wichtig das sich von vorn herein anzuschauen, im Prinzip würde wahrscheinlich nur folgender Satz relevant sein (da keine anderen Flächen als die eigenen mitbenutzt werden & keine Bewilligung erforderlich ist).

zitat..
§16 WEG 2002: Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer,

Weiß jemand inwiefern das zu einem Problem werden könnte? Ist die Belichtung auf das "Nachbars" Fenster ein schützenswürdiges Interesse? Macht es einen unterschied ob es ein Haupt- oder Nebenfenster ist?

zitat..
chrismo schrieb: als aller erstes mal bei der Hausverwaltung nachfragen

Hausverwaltung gibt es keine bzw. keine externe (ist nur ein Grundstück mit 3 Häusern, da gibt es auch keine wirklichen Allgemeinflächen, darum haben sich damals alle Eigentümer darauf geeinigt das das nicht notwendig ist).




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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
26.6.2021  (#7)
Mit den anderen 2 einfach mal reden wäre wahrscheinlich ein sinnvoller Ansatz...

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  •  atma
  •   Gold-Award
26.6.2021  (#8)
Schon mal mit dem Nachbarn gesprochen?
Bewilligung hin oder her... ich wäre nicht begeistert wenn da eine Gerätehütte so knapp vor meinem Fenster stünde. 
oder geht es hier wieder mal darum dass der Nachbar nicht zu dir sieht? 


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  •  Architect
26.6.2021  (#9)

zitat..
MalcolmX schrieb: Mit den anderen 2 einfach mal reden

zitat..
atma schrieb: Schon mal mit dem Nachbarn gesprochen?

Natürlich wird es mit dem betreffenden "Nachbarn" ein Gespräch diesbezüglich geben, davor würden wir nur gerne abchecken ob es eine Regelung diesbezüglich gibt, damit wir nicht im dunkelt tappen und vielleicht etwas vorhaben das rechtlich nicht gedeckt wäre.


zitat..
atma schrieb: oder geht es hier wieder mal darum dass der Nachbar nicht zu dir sieht? 

Nein Sichtschutz ist nicht das Thema, dafür würde auch eine Hecke genügen, leider besteht das Grundstück aber nur zu einem Teil aus Bauland, und der Garten hinter dem Haus ist Grünland, darum gibt es leider gar keine andere Möglichkeit wenn man eine Gartenhütte aufzustellen möchte als diese zwischen den Häusern auf dem Bauland-Teilstück aufzustellen.




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
26.6.2021  (#10)

zitat..
Architect schrieb: nur gerne abchecken ob es eine Regelung diesbezüglich gibt, damit wir nicht im dunkelt tappen und vielleicht etwas vorhaben das rechtlich nicht gedeckt wäre.

Die rechtliche Regelung kennst du ja jetzt. Also wie gesagt, auf der rechtlich sicheren Seite seid ihr, wenn die Miteigentümer zustimmen.

Persönlich würde ich das Gartenhaus nicht gegen den Willen der Miteigentümer aufstellen. Neben einem schwierigen Nachbarschafsverhältnis kann eben auch eine Klage resultieren.

zitat..
Architect schrieb: Ist die Belichtung auf das "Nachbars" Fenster ein schützenswürdiges Interesse? Macht es einen unterschied ob es ein Haupt- oder Nebenfenster ist?

Es steht im Gesetz ja nicht drin, was alles schutzwürdige Interessen sind. Man müsste nach entsprechenden Urteilen suchen, ob das Thema Belichtung schon mal gerichtlich behandelt wurde.

Und dann kommt es ja auch auf das Gartenhaus bzw. dessen Lage selbst an, ob es im konkreten Fall hier zu einer Beeinträchtigung kommt. Also pauschal kann man das nicht sagen.




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  •  Architect
27.6.2021  (#11)

zitat..
chrismo schrieb: Es steht im Gesetz ja nicht drin, was alles schutzwürdige Interessen sind. Man müsste nach entsprechenden Urteilen suchen, ob das Thema Belichtung schon mal gerichtlich behandelt wurde.

Das wäre natürlich noch gut zu wissen, vielleicht weiß @Karl10 dazu mehr?
Auf der einen Seite natürlich was die Belichtung betrifft (das würde ja nur für Hauptfenster gelten?) auf der anderen Seite ob die freie Aussicht auch in irgendeiner Form darunter fallen würde (was dann ja für jede Art von Fenster gelten würde?) Die Gartenhütte soll ca. 1,25m entfernt von seinem Haus errichtet werden, leider ist das die einzige Möglichkeit die Gartenhütte da dazwischen aufzustellen, und eine Abstellmöglichkeit wird so dringend benötigt, für Grunland gibt es ja keine Möglichkeit etwas Gebäudeartiges aufzustellen oder?




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.6.2021  (#12)

zitat..
Architect schrieb: das würde ja nur für Hauptfenster gelten

Aufpassen, du denkst hier wahrscheinlich an das Baurecht, das WEG kennt so eine Unterscheidung aber nicht.

Wie gesagt, ob Belichtung oder Aussicht schutzwürdige Interessen nach WEG sind, habe ich auf die schnelle nicht gefunden. Euer Gartenhaus könnte das aber klären emoji


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