« Baurecht  |

Fertigstellungsanzeige bis wann?

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  andibeee
18.11.2020 - 24.1.2022
13 Antworten | 7 Autoren 13
13
Hallo!

Wir haben in NÖ gebaut und am 06.12.2016 die Bewilligung für unseren Bau bekommen.
Bis wann haben wir nun Zeit, die Fertigstellungsanzeige zu machen?

  •  csblack
  •   Silber-Award
19.11.2020  (#1)
Bei uns sind es fünf Jahre. Was steht in eurer Baubewilligung?

1
  •  andibeee
19.11.2020  (#2)
Es steht fünf Jahre, aber was bedeutet das konkret?
Es macht schon einen Unterschied ob das Jahr 16 bereits Jahr 1 ist oder das Jahr 16 das Jahr 0 ist.

Je nachdem muss ich heuere noch oder nächstes Jahr erst abgeben.

Baubeginn war nämlich erst im Feb 2017.

1
  •  BAULEItEr
19.11.2020  (#3)
5 Jahre ab dem Tag wo du der Behörde den Baubeginn angezeigt hast.
Wann habt ihr das gemacht? 

1


  •  Gemeinderat
  •   Silber-Award
19.11.2020  (#4)
Kurze Laienfrage:
was hat es für einen Vorteil, die Fertigstellungsanzeige NICHT zu machen? Warum sollte man das aufschieben wollen? 

1
  •  andibeee
20.11.2020  (#5)

zitat..
Gemeinderat schrieb: Kurze Laienfrage:
was hat es für einen Vorteil, die Fertigstellungsanzeige NICHT zu machen? Warum sollte man das aufschieben wollen?

Das können unterschiedliche, teils subjektive sein. Im Falle einer Förderung durch das Land NÖ, wenn die Familienplanung noch nicht abgeschlossen ist, etc.

zitat..
BAULEItEr schrieb: 5 Jahre ab dem Tag wo du der Behörde den Baubeginn angezeigt hast.
Wann habt ihr das gemacht?


Ich kann's dir nicht genau sagen, wird aber im Jänner 2017 gewesen sein.


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.11.2020  (#6)
Die Frage war:

zitat..
andibeee schrieb: Bis wann haben wir nun Zeit, die Fertigstellungsanzeige zu machen?

Eine exakte gesetzliche Frist für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige gibt es nicht!
Ich denke, dass auch nichts anderes in euren Bescheiden steht. Könnt ihr die entsprechende Stelle aus dem Bescheid hier mal WÖRTLICH zitieren?

Es ist aber zu beachten, dass man das Bauwerk erst benützen dürfte, wenn man die Fertigstellungsanzeige (mit vollständigen Beilagen) gemacht hat (siehe § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung).
Somit ist der Zeitpunkt, wann die Fertigstellungsanzeige abzugeben ist, bei jedem individuell verschieden. Der späteste gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt ist, sobald das Bauwerk benützt wird.
Das wird in der Praxis aber oft sehr "schlampig" gehandhabt - sowohl von den Bauherrn als auch von den Baubehörden; da gibts die ganze Pallette - von sehr großzügig bis sehr pennibel.

zitat..
andibeee schrieb: Ich kann's dir nicht genau sagen, wird aber im Jänner 2017 gewesen sein.

Den Baubeginn hättest du der Baubehörde damals schriftlich mitteilen müssen. Von solchen Schreiben sollte man sich immer eine Kopie selbst aufbewahren!!

1
  •  BAULEItEr
20.11.2020  (#7)

Für die Fertigstellungsanzeige gibt es keine Frist, aber für die Baubewilligung serh wohl,
und da ist eben das Datum der Baubeginnsanzeige ausschlaggebend.

Wurde kein Baubeginn angezeigt ist es natürlich spannend, denn dann müsste eigentlich das Recht der Baubewilligung schon erloschen sein.
Fristverlängerungen gibt es natürlich auch die müssen aber angezeigt werden.

§24
Ausführungsfristen
(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
 • die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
                  - binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde                          nach § 2 begonnen oder
                  - binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,


§30
 
Fertigstellung
(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen.




1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.11.2020  (#8)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Für die Fertigstellungsanzeige gibt es keine Frist,

Naja, sag ich ja. Und das genau war auch die Frage von andibeee. Es kommen aber gleich alle Beiträge sofort mit der 5-Jahresfrist daher, mit der die Fertigstellungsanzeige aber nichts zu tun hat. Eine nicht abgegebene Fertigstellungsanzeige kann auch niemals zum Erlöschen des Rechtes aus der Baubewilligung führen.
Es wird halt immer wieder alles miteinander vermischt.

zitat..
BAULEItEr schrieb: aber für die Baubewilligung serh wohl,
und da ist eben das Datum der Baubeginnsanzeige ausschlaggebend.

Hab ja nichts anderes behauptet. Aber wie gesagt: das war nicht die Frage und hat mit der Fertigstellungsanzeige nichts zu tun.

zitat..
BAULEItEr schrieb: Wurde kein Baubeginn angezeigt ist es natürlich spannend, denn dann müsste eigentlich das Recht der Baubewilligung schon erloschen sein.

Beziehst du das jetzt auf den Fall von andibeeee? Warum soll das Recht aus der Baubewilligung bereits erloschen sein?? Oder wie meinst du das?

zitat..
BAULEItEr schrieb: da ist eben das Datum der Baubeginnsanzeige ausschlaggebend.

Is mir jetzt zu ungenau formuliert. Das "Datum der Baubeginnsanzeige" (also das Datum, das am Briefkopf steht?) ist nicht entscheidend. Es ist entscheidend, welches Datum im Schreiben der Baubeginnsanzeige als Tag angegeben wurde, wo die Bauarbeiten tatsächlich begonnen werden.



1
  •  BAULEItEr
20.11.2020  (#9)

Karl10 schrieb: Hab ja nichts anderes behauptet.
hab ich auch nicht gesagt.


zitat..
Karl10 schrieb: BAULEItEr schrieb: Wurde kein Baubeginn angezeigt ist es natürlich spannend, denn dann müsste eigentlich das Recht der Baubewilligung schon erloschen sein.

Beziehst du das jetzt auf den Fall von andibeeee? Warum soll das Recht aus der Baubewilligung bereits erloschen sein?? Oder wie meinst du das?Baubewilligung 6.12.2016

1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
 die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht  binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen wurde.

6.12.2016 + 2Jahre = 6.12.2018 wir haben bereits 2020.


zitat..
Karl10 schrieb: Is mir jetzt zu ungenau formuliert. Das "Datum der Baubeginnsanzeige" (also das Datum, das am Briefkopf steht?) ist nicht entscheidend. Es ist entscheidend, welches Datum im Schreiben der Baubeginnsanzeige als Tag angegeben wurde, wo die Bauarbeiten tatsächlich begonnen werden.

Hast natürlich recht.


zitat..
Karl10 schrieb: Es kommen aber gleich alle Beiträge sofort mit der 5-Jahresfrist daher, mit der die Fertigstellungsanzeige aber nichts zu tun hat.

Ich wollte halt anmerken, dass es eben mit dem erlöschen der Baubewilligung Probleme geben kann wenn mann nicht innerhalb von. 5 Jahren fertigstellt.
Du hast ja auch angemerkt dass die Fertistellungsanzeige mit der Benützungsbewilligung einher geht, das war auch nicht gefragt.




1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.11.2020  (#10)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Du hast ja auch angemerkt dass die Fertistellungsanzeige mit der Benützungsbewilligung einher geht, das war auch nicht gefragt.

Es war gefragt, bis wann man Zeit hat, die Fertigstellungsanzeige zu machen. Und genau darauf hab ich geantwortet, nämlich, spätestens bis das Bauwerk benützt wird. Wo soll da ein Abschweifen von der Frage gewesen sein?

zitat..
BAULEItEr schrieb: 6.12.2016 + 2Jahre = 6.12.2018 wir haben bereits 2020.

Was interpretierst du da jetzt in die Sache hinein? Andibeee hat oben klar gesagt, dass Baubeginn im Ferbuar 2017 war. Ob er jetzt tatsächlich die schriftliche Baubeginnsanzeige gemacht hat oder nicht, spielt da jetzt keine Rolle. Denn eine fehlende Baubeginnsanzeige kann grundsätzlich zu keinem Erlöschen des Rechtes auf die Baubewilligung führen, wenn der faktische Baubeginn tatsächlich in der 2-Jahresfrist erfolgt ist - und das hat er eindeutig bestätigt.

1
  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
24.1.2022  (#11)
Altes Thema plus Threadnapping:

Was ist alles genau vorgesehen für die Fertigstellungsanzeige?
Fassadenputz hatte ich schonmal gelesen. Muss die Holzfassade im OG (mehr Optik plus Wartungsfreiheit, Bauphysikalisch quasi egal) fertig sein?
Wie schaut es mit Bodenbelägen/Innentüren aus?

Ich glaube Zaun wäre nicht zwingend soweit ich es verstanden habe.

Danke für eure Inputs diesbezüglich. 
Wir starten erst mit dem Bau, aber für den genauen Zeitplan wäre es schon interessant wann wir umziehen können (eh innerhalb vom Ort, aber ich hab da schon einen gewissen Drang, aus der Übergangswohnung rauszukommen)

1
  •  tomsl
  •   Bronze-Award
24.1.2022  (#12)
Wie es rechtlich aussieht kann ich dir nicht sagen, nur unsere Erfahrung berichten (ebenfalls Bgld). Hier ein Auszug des Formulars der Gemeinde:


2022/20220124850781.png

Bei uns war "nur" das Haus fertig, Außenanlagen wie Carport und Einfriedungen (lt. Einreichplan) noch nicht. Das war aber für den Sachverständigen der die Schlussüberprüfung durchgeführt hat kein Problem.
Ich muss sagen das ganze ist bei uns überhaupt sehr "relaxed" abgelaufen. Einmessplan wollte ich nachreichen, da meinte der SV: "Hams anders gebaut als am Einreichplan?" - "Nein" - "Na dann brauchens den ned, wir sind hier mal Land". 🤣 Die gleiche Meldung kam übrigens auch von der Gemeinde. Ich werde trotzdem irgendwann mal einen machen lassen, besser hab als hätt. 😉

So wie ich das sehe liegt das hauptsächlich am SV ob ihr ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll bekommt. Ich würde euch empfehlen, mal einfach einen, der in Frage kommt, zu kontaktieren und nachzufragen. Wir haben von der Gemeinde eine Liste bekommen und davon den ersten angeschrieben - nicht ganz ohne Hintergedanken.

1
  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
24.1.2022  (#13)
Okay,  danke. Eventuell macht das eh direkt der Amtssachverständige bei uns, der ist im Nachbarort und zu dem hab ich einen guten Draht... dann werde ich den mal befragen:)

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Baugehmigung bei Abbau, Sanierung und Wiederaufbau?