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·gelöst· "Falschparker" in gem. Tiefgaragenzufahrt [OÖ]

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
31.3. - 18.6.2019
26 Antworten | 12 Autoren 26
26
Zwar keine Baurechtsache, aber vielleicht hat dennoch wer eine Idee.

In der Eigentums-Wohnanlage meiner Mutter gibt es eine Zufahrt zur Tiefgarage (2-spurig) wo hin und wieder wer parkt, was schon blöd genug ist. Nun gibt es aber einen Spezialisten, der parkt dort sein Zweitauto ohne Taferl. Alle anderen zahlen für ihre zusätzlichen Plätze und der stellt sich einfach wild in die Einfahrt. Das Auto ist sogar schon verstaubt.

Abschleppen ist nicht so einfach wegen Privatgrund. Gibt es trotzdem eine Besitzstörung auf gemeinsamem Grund?

Die Hausverwaltung mischt sich nicht ein, sie sagt das müssen sich die Eigentümer ausmachen. Eine Hausordnung wird von Eigentümern auch nur belächelt.

Was kann man legal gegen diese Dreistigkeit unternehmen? Der Halter ist zudem sehr uneinsichtig.

  •  GeorgL
  •   Gold-Award
31.3.2019  (#1)
Gefährliches Halbwissen: mMn ist genau dafür die Hausverwaltung zuständig. Die soll ja die Allgemeinen Teile des Hauses warten und instandhalten

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  •  LeFalcon
  •   Bronze-Award
31.3.2019  (#2)
Den Halter am besten darauf hinweisen - Das parken an solchen Stellen führt oft zu ungewollten Park-/Anfahrschäden wenn wer mal nicht genau schaut bei der Einfahrt emoji emoji
Und auch ohne Taferln ist er dafür mitverantwortlich (und ned versichert, also Vorsicht)

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
1.4.2019  (#3)
Hab jetzt noch ein wenig recherchiert und ein paar ähnliche Fälle gefunden. Dort wurde zB am Weg einer außerordentlichen Eigentümerversammlung die Hausverwaltung ermächtigt, solche Fahrzeuge abzuschleppen.

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
2.4.2019  (#4)
Wenn der PKW-Eigentümer bekannt ist natürlich den direkten Weg suchen mit der Bitte sich an die Hausordnung/Straßenordnung zu halten.



Du kannst auch zur Polizei gehen, hatte einen ähnlichen Fall wo der Polizist eine pragmatische Lösung hat. Er sagte, das ist Privatgrund und es ist offiziell nicht seine Aufgabe da wegen Falschparken zu ermitteln. Das wäre Besitzstörung im Zivilrecht.
ABER: Er sagte, er darf deswegen was tun weil das Auto seit Tagen störend abgestellt ist. Man darf als Polizei dann einen PKW-Diebstahl als Verdacht annehmen und ermitteln. So wurde der Zulassungsinhaber kontaktiert und dann war endlich ene Ruhe mit dem falsch parken.


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  •  mycastle
  •   Gold-Award
3.4.2019  (#5)
Was heißt da die HV mischt sich nicht ein?
Was ist ihr Auftrag? Die Verwaltung des Hauses! Egal ob die Div. Stellplätz nun im Eigentum einer Person sind oder die Garagenplätzen zum Allgemeinen Teil gehören. Der Eigentümer ist festzustellen ( Motornummer und dann über die Polizei den Halter erheben, auffordern zum entfernen und kostenpflichtige Ersatzvornahme und Besitzstörungsklage. Basta Ende, zu letzterem benötigt sie einen Auftrag der Hausgemeinschaft.
An sonsten dieser HV die Kündigung androhen, da die Aufgaben nicht erledigt werden.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
4.4.2019  (#6)

zitat..
mycastle schrieb: Was heißt da die HV mischt sich nicht ein?
Was ist ihr Auftrag? Die Verwaltung des Hauses!


Völlig richtig, aber weißt eh wie das ist. Die scheuen auch jeden Mehraufwand der mühsam werden könnte. Am liebsten wäre ihnen das Kassieren, ohne dass jemals was zu tun ist. Es wurde im Objekt sogar schon die HV gewechselt, weil die alte noch untätiger war. 

Hab meiner Mutter jetzt ein paar Punkte vorformuliert. Sie wird sich mit ein paar Nachbarn zusammenreden, dass sie die Verwaltung auffordern, hier tätig zu werden. 

+++

Konnte in der Zwischenzeit auch noch mit einem befreundeten Rechtsanwalt sprechen und will die Antwort hier kompakt zusammenfasen:

Abschleppen: geht praktisch nicht, außer es droht unabwendbarer Schaden. zB es parkt wer in deiner Einfahrt, du kommst nicht weg und versäumst dadurch einen Zug/Flug. "Selbsthilferecht, wenn richterliche Hilfe zu spät kommen würde"

Man muss zuvor immer mit Besitzstörung und Unterlassung versuchen, sich zu helfen.

Dies muss aber durch die Vertretung der WEG ausgesprochen werden, und das ist die Hausverwaltung.




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  •  xilinx
4.4.2019  (#7)
...das sehe ich nicht so - hier geht es ums das (WEG) Eigentum und nicht um die Verwaltung.

...ich darf noch keine Links einfügen - aber einfach auf google nach "GDW Falschparker" suchen

...bei der GDW kann man auch Mitlgied werden und erhält dann auch kostenlose Beratung

Ist bei WEG Sachen oft ganz nützlich.

Und wie man ja auch sieht gibt es wohl öfter unterschiedliche "Ansichten" was zu den Aufgaben des Verwalters gehört - und was wirklich die tatsälichen Rechte und Pflichten des Verwalters sind

...aber vielleicht verliert das Auto ja z.B. gefärliche Flüssigkeiten.....

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
4.4.2019  (#8)

zitat..
xilinx schrieb: ...ich darf noch keine Links einfügen - aber einfach auf google nach "GDW Falschparker" suchen


Danke für den Tipp, dann stell ich den Link für dich ein emoji

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
https://www.gdw.at/index.php/aktuell/162-wer-belangt-falschparker

Wirkt für mich trotzdem etwas eigenartig: Verwaltung und Eigentümerinteressen gehen doch Hand in Hand. Aber gut, so eine Bevollmächtigung sollte sich machen lassen.

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  •  xilinx
4.4.2019  (#9)
...nicht übersehen: Es reicht zwar, wenn einer seine Ansprüche abtritt, damit der Verwalter tätig werden kann, muss ihm aber mit Mehrheitsbeschluss dazu eine Weisung erteilt werden (steht auch auch so unter dem Link)

Aber ich glaube, es kann auch nur ein Miteigentümer auf Besitzstörung/Unterlassung klagen - müsste man aber eine RA Fragen (und man exponiert sich dann halt auch selbst)

Auf jeden Fall ist im WEG meist alles etwas kompliziert

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  •  fs1
5.4.2019  (#10)

zitat..
rabaum schrieb:
__________________

Konnte in der Zwischenzeit auch noch mit einem befreundeten Rechtsanwalt sprechen und will die Antwort hier kompakt zusammenfasen:

Abschleppen: geht praktisch nicht, außer es droht unabwendbarer Schaden. zB es parkt wer in deiner Einfahrt, du kommst nicht weg und versäumst dadurch einen Zug/Flug. "Selbsthilferecht, wenn richterliche Hilfe zu spät kommen würde"


Ich möchte das nochmal herausstreichen: Einfach so abschleppen lassen geht nicht, da macht man sich selbst der Besitzstörung schuldig. Siehe Abschnitt "Selbsthilfe durch Abschleppen eines Fahrzeuges" auf https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Besitzstoerung_-_allgemeiner_Ueberblick.html


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  •  Spartacus
7.4.2019  (#11)
Weil gefragt wurde: Besitzstörungsklage ist natürlich möglich!

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  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
8.4.2019  (#12)
ich weiß das abschleppen von Privatgrund sehr schwer ist und quasi der Eigentümer immer der Dumme ist

aber kann man die Notfallausnahme nicht irgendwie nutzen, in dem Fall indem ein dritter Mieter sich daneben stellt und damit die TG komplett blockiert wäre und man dann ein Abschleppunternehmen beauftragt das schon ewig dortstehende Auto zu entfernen oder gelten da die älteren Falschparkerrechte?

welches Fahrzeug darf/muss abgeschleppt werden wenn ein Notstand herrscht und zur Behebung nur eines von mehreren weg muss?

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  •  rocco81
  •   Gold-Award
8.4.2019  (#13)
Also wenn das Auto dort ohne Kennzeichen steht fällt das nicht unter Abfallwirtschaftsgesetz?  Stichwort "Wrackabstellung"
Mach mal ein Beweisfoto und frag bei der Polizei ob das legal ist. Vielleicht mit dem Hinweis dass es nach Kraftstoff riecht und du Sorge hast dass etwas ausrinnt.

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  •  fs1
11.4.2019  (#14)
Zwar gibt es den §89a (2) a StVO:

zitat..
(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und


 Aber ob die Zu- oder Einfahrt unter §2 (1) 1 StVO fällt:

zitat..
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;


ist eine andere Frage. Wär aber einen Versuch Wert.


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  •  bautech
  •   Gold-Award
12.4.2019  (#15)

zitat..
fs1 schrieb: Zwar gibt es den §89a (2) a StVO:

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

 Aber ob die Zu- oder Einfahrt unter §2 (1) 1 StVO fällt:

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

ist eine andere Frage. Wär aber einen Versuch Wert.


So wie ich das Problem verstehe handelt es sich um privaten Grund, somit keine Anwendung der StVO nach Par. 1 Abs. 1 -> ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Raumüberwindung...

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
12.4.2019  (#16)

zitat..
bautech schrieb: So wie ich das Problem verstehe handelt es sich um privaten Grund, somit keine Anwendung


korrekt, StVO kommt sicher nicht zur Anwendung.


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  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
12.4.2019  (#17)
grundsätzlich  mindestens 3 Eigentümer mit mindestens 25% der Anteile
=
außerordentliche Eigentümerversammlung
=
Änderung der Hausordnung/Jobs der Hausverwaltung, die arbeiten für die Eigentümergemeinschaft und müssen das umsetzen wozu sie beauftragt werden
.
sonst könnte man den werten Kollegen soweit nerven das man seinen eigenen Parkplatz etwas verparkt, also nicht auf den Parkplatz selbst sondern Allgemeinfläche und nicht so das eine Nutzung unmöglich wird, einfach so das der jedesmal genervt mehrfach rangieren kann wiel da auf Allgemeinfläche irgendwas unvorteilhaft abgestellt ist ;)

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  •  fs1
15.4.2019  (#18)

zitat..
bautech schrieb:
__________________
So wie ich das Problem verstehe handelt es sich um privaten Grund, somit keine Anwendung der StVO nach Par. 1 Abs. 1 -> ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Raumüberwindung...


zitat..
rabaum schrieb:
__________________
korrekt, StVO kommt sicher nicht zur Anwendung.


Kann sein, dass in diesem Fall die StVO nicht zur Anwendung kommt. Das hat aber mit den Grundverhältnissen nichts zu tun, sondern damit, wer den Grund nutzt. Also ausschlaggebend ist, ob diese Zufahrt von jedem benutzt werden kann oder ob zB ein Einfahrtstor das verhindert. Es reicht übrigens schon, dass jeder Fußgänger diese Fläche verwenden kann, um unter den öffentlichen Verkehr zu fallen. Das gleiche Thema gibt es oft auch bei privaten Forststraßen, die sind zwar in Privatbesitz und meistens auch beschrankt, aber Fußgänger (Spaziergänger, Wanderer,..) können sie benutzen. Damit ist sie dem öffentlichen Verkehr geöffnet und die StVO kommt zur Anwendung.


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  •  bautech
  •   Gold-Award
16.4.2019  (#19)

zitat..
fs1 schrieb: Das hat aber mit den Grundverhältnissen nichts zu tun, sondern damit, wer den Grund nutzt.


Sag ich ja... da es sich anscheinend um eine Tiefgaragenzufahrt handelt dürfte der StVO nicht genüge getan werden (wobei sich hier sogar die Meinungen der Verwaltungsgerichte scheiden...), da die StVO auf Flächen, die der unmittelbaren Raumüberwindung dienen, anzuwenden ist. Dieser Tatbestand ist imho aber nicht gegeben, da in der Tiefgarage eine unmittelbare Raumüberwindung nicht mehr gegeben ist (da fährt man ja rein, um sein Auto abzustellen emoji ).

Andererseits - wenn die StVO schlagend wäre, müßte mMn eine entsprechende Verordnung lt StVO vorliegen, um diese zu exekutieren - was dann ja wieder die Polizei ins Spiel bringen würde.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
17.6.2019  (#20)
Zum Abschluss noch die Info, dass sich die Angelegenheit dann erledigt hat, das Auto ist weg.
Ob es die mehrfachen Beschwerden bei der Hausverwaltung bewirkt haben - wer weiß.

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  •  hausplanung
17.6.2019  (#21)
Noch zur Info:

http://ereader.autotouring.at/publisher/html5/issue/autotouring/314/77#page/58

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