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Zuverdienstgrenze KBG ab 01.03.17

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  •  hanness
  •   Bronze-Award
25.4.2017 1
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Hallo,

habt ihr euch schon mit dem neuen Kinderbetreuungsgeld, das seit 01.03.2017 gilt auseinander gesetzt?

Für mich war Väterkarrenz bei den ersten beiden kein Thema, aber jetzt bin ich am überlegen.

Wir überlegen die Variante 12 Monate die Mutter und 3 Monate ich.
Ich möchte aber nicht ganz daheim bleiben sondern auf Teilzeit gehen. Somit möchte ich mir die Zuverdienstgrenze ausrechnen. Das gestaltet sich aber als schwierig, weil sich bei der GKK niemand wirklich auskennt.

Die Berechnung geht lt. Beschreibung so (für die Variante mit KBG-Konto):
1) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten (zumindest des Werbungskostenpauschales in Höhe von 132 Euro) um 30 Prozent erhöht.
2) 60 Prozent des oben berechneten (Gesamt-)Endbetrages ergeben die jährliche individuelle Zuverdienstgrenze!

https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld-ab-1.3.2017/zvd-kbg-konto.html

Jetzt habe ich einige Fragen:
• Ich würde nur 3 Monate gehen. Gilt dieser Betrag dann aliquot pro Monat (also durch 12)
• Mir wurde schon gesagt, dass der Zuverdienst nur für die Monate zählt, in denen das KBG im ganzen Monat erhalten wird (also in den angebrochenen Monaten kann man soviel verdienen wie mal will.

Wenn ich jetzt eine Beispielrechnung machen, kommt mit dem Online Rechner etwas ganz anderes heraus.
http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#indivZvg

z.B. Einkommen 100.000 €/Jahr
100.000 x 1,3 x 0,6 = 78.000 / 12 = 6.500 €/Monat

Die Jährliche Zuverdienstgrenze von 78.000€ stimmt überein, aber bei der monatilichen sagt er 5.011 € ????

2017/20170425240264.jpg

Das ist dann nicht der Bruttogehalt sondern die Steuerbemessungsgrundlage.

  •  hausbau2011
25.4.2017  (#1)
Ich kenne mich zwar mit der Zuverdienstgrenze überhaupt nicht aus, aber ich denke du musst das Jahreseinkommen durch 14 (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) und nicht durch 12 dividieren.
Wie gesagt ich kenn mich nicht aus aber zum Jahreseinkommen zählt immer der 13. und 14. dazu.

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