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·gelöst· Was gilt als bebaute Fläche in Wien? [W]

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  •  PhilippG
  •  [W]
  •  [Wien]
15.4. - 23.6.2022
9 Antworten | 5 Autoren 9
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Liebes Forum

Ich habe eine Frage zu dem Wiener Baurecht. Wir bauen in Wien auf einem Grundstück (Bkl W I ogk 7,5m) wobei durch Besondere Bebauungsbestimmungen festgelegt ist, dass max 25% der Grundstücksfläche oder 150qm verbaut werden dürfen, je nachdem was mehr ist. In unserem Fall also max 150qm verbaute Fläche (ohne BB wären es ja max 33% oder 350qm, je nachdem was mehr ist).

Wir planen für unser Haus ca 110qm verbaute Fläche, sowie in der nördlichen Abstandsfläche,  anschliessend an das Haus, ca 45-50qm Garage.

- Zählt die Garagenfläche zu der bebauten Fläche?

Ich glaube nicht, da es Besodere Bebauungsbestimmungen gibt, sh zB Par. 4, Abs. 5, https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/nebengebaeude-flugdaecher-garagen-carports.pdf: Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 in Anspruch genommeneGrundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Flächedes Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch denBebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht.
Sehe ich das richtig?

- Wir würden uns zudem für ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach Par. 70a interessieren. Das ist auf kleinvolumige Bauten (<150qm verbaute Fläche) anwendbar. Zählt hier die Garagenfläche dazu oder fällt für uns der Par. 70a flach?

Vielen Dank!!!!

LG
Philipp

  •  Mitleser
  •   Bronze-Award
15.4.2022  (#1)
wir bauen auch in wien mit §70a. wir haben 110m² grundfläche des hauptgebäudes + 50m² garage + ca. 30m² gartenhütte altbestand >30 jahre (mittels luftbild nachgewiesen) => damit ist §70a möglich. allerdings sind die baufirmen dann ganz verwundert, dass es keinen bescheid und auch sonst keinerlei schriftliche unterlagen über den abschluss des verfahrens gibt - nur den zahlschein für die kosten des verfahrens sowie die kanaleinmündungsabgabe. sonst nix.

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  •  PhilippG
15.4.2022  (#2)
Lieber Mitleser,
vielen Dank, das ist extrem hilfreich! War es schwierig einen ZT zu finden der das absegnet? Habt ihr dann auch gleich nach 1 Monat mit dem Bauen begonnen? Mir scheint der Par 70a mit Abstand die bessere Option zu sein...oder gibt es da irgendeinen "Pferdefuss"?
LG

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  •  mycastle
  •   Gold-Award
16.4.2022  (#3)
das ist das Aufgabengebiet eines ZT, ich bin mir sicher das kann jeder ZT

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  •  PhilippG
16.4.2022  (#4)
Können tut es schon jeder aber wenn ich richtig verstehe muss der sich für die Korrektheit der Pläne verbürgen und das machen viele nicht so gerne. Kann mich aber auch täuschen...

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  •  EinHausinWien
16.4.2022  (#5)

zitat..
PhilippG schrieb: - Zählt die Garagenfläche zu der bebauten Fläche?

Ich glaube nicht, da es Besodere Bebauungsbestimmungen gibt, sh zB Par. 4, Abs. 5, https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/nebengebaeude-flugdaecher-garagen-carports.pdf: Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 in Anspruch genommeneGrundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Flächedes Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch denBebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht.
Sehe ich das richtig?

Ich fürchte da irrst du dich. Bei uns wurde der Carport zur Gänze auf die bebaubare Fläche angerechnet. 

Der springende Punkt findet sich eben in § 4 Abs. 3 WGarG 2008, auf den sich §5 Abs. 4 bezieht: 

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der
Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer
Nutzfläche von nicht mehr als 50 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.

Lediglich die Teile des Abstellplatzes, die sich aus den obene genannten Gründen im gärtnerisch zu ausgestaltenden Teil der Liegenschaft (= Vorgarten) befinden, werden auf die max. bebaubare Fläche lt. Bebaungsbestimmungen nicht angerechnet.

Nachdem ich annehme, dass du deine Garage in der seitlichen Abstandsfläche hinter der Vorgartenlinie bauen willst, wird die in Anspruch genommenen Grundfläche hier voll angerechnet. 

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  •  PhilippG
16.4.2022  (#6)
@EinHausinWien vielen Dank! Auch wenn das nicht besonders erfreulich ist. Ich dachte, dass mit "seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten" gemeint ist "seitlichen Abstandsflächen oder im Vorgarten" gemeint ist. Nicht gut; da müssen wir evtl die Garage kleiner planen :(

@Mitleser wie passt das mit eurer Situation zusammen? Habt ihr die Garage im Vorgarten?


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  •  PhilippG
20.6.2022  (#7)
Just for the record (und falls in der Zukunft jemand ein ähnliches Thema hat):

Ich habe die Rückmeldung der MA 37, dass die Garage NICHT zu der (durch den Bebauungsplan beschränkten) bebauten Fläche zählt.

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  •  Sektionschef
  •   Gold-Award
22.6.2022  (#8)

zitat..
PhilippG schrieb:

Just for the record (und falls in der Zukunft jemand ein ähnliches Thema hat):

Ich habe die Rückmeldung der MA 37, dass die Garage NICHT zu der (durch den Bebauungsplan beschränkten) bebauten Fläche zählt.

Bedeutet aber nicht, dass man dadurch automatisch eine Garage dazu brauen darf.
Bei mir(Wien22, GS) hat das Haus die max verbaute Fläche und ich durfte keine Garage bauen. Es würde mir aber ein Carport nach Paragraph 71 genehmigt.
MFG
Sektionschef

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  •  PhilippG
23.6.2022  (#9)

zitat..
Sektionschef schrieb:

──────
PhilippG schrieb:

Just for the record (und falls in der Zukunft jemand ein ähnliches Thema hat):

Ich habe die Rückmeldung der MA 37, dass die Garage NICHT zu der (durch den Bebauungsplan beschränkten) bebauten Fläche zählt.
───────────────

Bedeutet aber nicht, dass man dadurch automatisch eine Garage dazu brauen darf.
Bei mir(Wien22, GS) hat das Haus die max verbaute Fläche und ich durfte keine Garage bauen. Es würde mir aber ein Carport nach Paragraph 71 genehmigt.
MFG
Sektionschef

Ich beziehe mich aber ausdrücklich nur auf Bkl Bkl [Bauklasse] I, dort ist das relativ klar, siehe zB Punkt 4.2 in

https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/nebengebaeude-flugdaecher-garagen-carports.pdf

Dort steht:
"Gemäß § 4 Abs. 3 WGarG 2008 dürfen in der Bauklasse I und II Stellplätze und Garagen miteiner Nutzfläche von nicht mehr 50 m² auf seitlichen Abstandsflächen errichtet werden."

Bei GS mag es natürlich anders sein.




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