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Servitutsrecht [K]

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  •  Sunshine1702
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15.4. - 24.11.2022
8 Antworten | 4 Autoren 8
8
Hallo!😊

Ich habe eine Frage zum Servitutsrecht- prinzipiell ist es mir klar- derjenige mit dem Servitusrecht darf den Weg nutzen und nicht daran gehindert werden! Instandhaltung kann/soll/muss gemeinsam besprochen/finanziert werden! Aber wie sieht es z.B. mit Schnee schaufeln aus??

Danke!!

Lg

  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.4.2022  (#1)
Handelt es sich um eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit? Wenn ja, dann muss es als Grundlage für die Eintragung dieses Servituts eine Dokument (Vertrag) gegeben haben.
In diesem Fall also als erstes in den Vertrag schauen, was da drin steht.

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  •  Sunshine1702
15.4.2022  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:

Handelt es sich um eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit? Wenn ja, dann muss es als Grundlage für die Eintragung dieses Servituts eine Dokument (Vertrag) gegeben haben.
In diesem Fall also als erstes in den Vertrag schauen, was da drin steht.

Ja, ist im Grundbuch eingetragen...was ich in Erinnerung habe, steht im Vertrag nur, dass das Servitutsrecht für Bewohner dieses Hauses besteht, aber ich kann nochmal nachschauen!😊

Lg

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.4.2022  (#3)
Wie Karl sagt, kommt es auf den Servitutsvertrag an. Ist da nix geregelt, dann muss man es sich ausreden und es kommt auch stark auf die Nutzung an. Mal als Bsp.:

Bei unserem Kaufvertrag wurde eine bis dahin nicht eingetragene Servitut ins Grundbuch eingetragen. Im Kaufvertrag ist ein Punkt der regelt, dass wir als alleiniger Nutzer des Servitutswegs im Winter auch alleinig für die Schneeräumung zuständig sind und die Grundstückseigentümer des dienenden Grundstücks keine Haftung für evt. Unfälle wegen Glatteis, etc. übernehmen.

Das ist halt ein klarer Fall, weil nur wir den Weg nutzen und die Eigentümer selbst nicht.

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  •  Sunshine1702
23.11.2022  (#4)
Habe nun nachgesehen: Das Servitutsrecht ist im Grundbuch eingetragen, aber es gibt keinen dazugehörigen Vertrag!

Nun stellt sich sicher bald die Frage der Schneeräumung, da aktuell das dazugehörige Haus von uns noch unbewohnt und der Weg von uns unbenutzt ist und der Nachbar mit dem Servitutsrecht der einzige sein wird, der den Weg in nächster Zeit benutzen wird.

Danke!! :)

Lg

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
23.11.2022  (#5)

zitat..
Sunshine1702 schrieb: aber es gibt keinen dazugehörigen Vertrag!

Normalerweise müsste da ein Vertrag in der Urkundensammlung bei Gericht sein, wenn die Servitut eingetragen wurde.

Wenn der Eintrag z.B. aussieht: 
5604/2010 Grunddienstbarkeit Geh- und Fahrrecht über Grundstück 123/1 für Grundstück 123/2

Dann ist 5604/2010 die entsprechende Urkunde (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, etc.), die auch bei Gericht archiviert wird und in die man dort Einsicht nehmen kann.

Wir haben so Urkunden bis in die 1950er Jahre zurück bei Gericht bekommen, die diverse (nicht mehr relevante, aber nie gelöschte) Servitute unseres Grundstücks betreffen. 


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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
23.11.2022  (#6)
NÖ:
hänge mich da kurz dazu:

Bei unserem Servitutsvertrag steht ebenfalls nichts von Schneeräumung dabei, der Nachbar ist hinter uns, benötigt also die gesamte Zufahrt. Nur: wir wohnen da schon 10J, haben also immer auch die Straße von Eis und Schnee befreit.
Es steht lediglich, dass für die Instandhaltung gesorgt werden muss/musste.
Die Zufahrt hat der Nachbar seinerzeit geschaffen, nonaned, sonst hätte er sein Grundstück nicht erreichen können.
Wie wir dann gekauft haben und ein paar Jahre nach Einzug haben wir bei den Asphaltierungsarbeiten die Hälfte (freiwillig angeboten) beigesteuert.

Wäre ich rechtlich dazu verpflichtet (außer der Nachbarschaft wegen) gewesen? Also hätte ich den Asphalt mitzahlen müssen?
Muss ich rechtlich Schnee schaufeln?

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  •  Sunshine1702
24.11.2022  (#7)

zitat..
chrismo schrieb:

──────
Sunshine1702 schrieb: aber es gibt keinen dazugehörigen Vertrag!
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Normalerweise müsste da ein Vertrag in der Urkundensammlung bei Gericht sein, wenn die Servitut eingetragen wurde.

Wenn der Eintrag z.B. aussieht: 
5604/2010 Grunddienstbarkeit Geh- und Fahrrecht über Grundstück 123/1 für Grundstück 123/2

Dann ist 5604/2010 die entsprechende Urkunde (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, etc.), die auch bei Gericht archiviert wird und in die man dort Einsicht nehmen kann.

Wir haben so Urkunden bis in die 1950er Jahre zurück bei Gericht bekommen, die diverse (nicht mehr relevante, aber nie gelöschte) Servitute unseres Grundstücks betreffen.

Ok, also das besagte Grundstück wurde vom ehemaligen Besitzer von der Gemeinde abgekauft und der Nachbar hat das Servitutsrecht, den Weg zu benutzen (zu Fuß), der Weg führt zwischen unserem Haus und unserem Garten durch. Von uns wird der Weg aktuell nicht benutzt, bzw. wird er auch in Zukunft wahrscheinlich nicht oft auf der gesamten Länge benutzt werden, da die Zufahrt und der Eingang sich auf der anderen Seite befinden...egal aktuell ist das Haus so oder so unbewohnt...

Jedenfalls ist, wenn das mit Vertrag gemeint ist, nur festgehalten, dass der Nachbar den Weg benutzen darf(nichts von Instandhaltung oder dergleichen)...gibt es irgendwo eine Rechtsauskunft, wie es z.B. mit Schneeräumung aussieht?

Lg




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
24.11.2022  (#8)
Wenn nicht anders geregelt, kann man sich im ABGB umsehen. Hier wurde das Thema mMn ganz gut behandelt:

https://www.xn--schneider-rechtsanwlte-j5b.at/geh-und-fahrrecht-schneeraeumung/

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