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Steuerbefreigung bereits für das Veranlagungsjahr 2022

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  •  slowmo
30.6.2022 - 21.3.2023
254 Antworten | 44 Autoren 254
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2022/20220630168229.jpg
Quelle: https://www.tpa-group.at/de/news/aenderungen-abgabenaenderungsgesetz-2022/?fbclid=IwAR2bdUeFWLl9U2agXRnC2AuVwbUfbiBewOqRbGZIN69VvmLrEXcDV8zcW3c

So wie das geschrieben ist darf der WR WR [Wechselrichter] nicht größer als 25kW sein.

Modulleistung darf größer sein.
Die 12500kWh freibetrag kann man dann noch mit Partner/Miteigentümer auf 25000kWh bringen wenn ich das richtig verstehe.

So schlecht ist die Lösung dann nicht. Überlegung 30kWP plus und 25kW WR WR [Wechselrichter] und gut is.

  •  uzi10
  •   Gold-Award
25.7.2022  (#221)
Aber jedes Haus muss seinen eigenen Stromanschluss haben

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.7.2022  (#222)

zitat..
MalcolmX schrieb:

EEG zahlst halt das Netz mit, ausser die Verwandten wohnen so nahe das es innerhalb derselben Trafoversorgung ist. In dem Falls sind die Netzgebühren wirklich nur ein paar Peanuts.

du kannst bundesweite EEGs machen, da zahlst du 100% Netzgebühren (aber keine Ökostromabgabe)
dann gibts noch lokale (ein Trafo) und regionale (ein Umspannwert), da zahlst einmal grob ca. 40% und einmal ca. 60% Netzgebühren

ganz ohne geht nicht


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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
25.7.2022  (#223)
So hab ich es eh auch verstanden. 

Die 2-3ct bei den 40% Netzgebühren hatte ich dann etwas flapsig als Peanuts abqualifiziert...

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.7.2022  (#224)

zitat..
MalcolmX schrieb:

So hab ich es eh auch verstanden. 

Die 2-3ct bei den 40% Netzgebühren hatte ich dann etwas flapsig als Peanuts abqualifiziert...

nein, wieso ?

die netzgebühren liegen aktuell bei 10.000kWh im Jahr bei 729 EUR, d.h. ca 7 ct / kWh
da machen 2-3ct schon einen deutlichen Unterschied


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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
25.7.2022  (#225)
Ja unbedingt. 
Halt nicht so sehr wie die 4000€ Rechnung für besagte 10000kWh :)

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  •  BgldE
25.7.2022  (#226)
Am Anfang lass ich es einfach auf mich zukommen. Mal schauen was die Steuer & Co ausmachen. 

Dann wird sukzessive optimiert.


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  •  sn0000py
  •   Silber-Award
1.8.2022  (#227)
So jetzt wirds bei mir auch ernst.

Ich habe ja die alte Anlage mit Victorn erweitert von 11375 Wp auf 19460 Wp.
Die Wechselrichter haben 25kW.

Und nun sollte noch die Erweiterung kommen von den 19460 Wp auf 27930 Wp kommen.
Da die Module noch nicht oben sind nur eben die Konstruktion + Kabel stellt sich mir nun die Frage sollte ich da 8 Module weniger raugeben (geplant wären 22 Module je 385 Watt = 8470) mit den 14 Modulen komme ich auf 5390 Watt was dann in Summe 24850 Wp ausmacht.

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
1.8.2022  (#228)
das ist für jeden ziemlich unterschiedlich.
Kommt ja auch auf Speichergröße, Eigenverbrauch, Investkosten usw. an.
Und natürlich auch auf die Einspeisetarife

Bei mir grob überschlagen, und mit KU-Pauschale gerechnet, macht eine Anlagengröße zw. 25-28kWp wirtschaftlich eigentlich keinen Sinn. Ab ca. 30kWp dann wahrscheinlich schon wieder, aber mit deutlich längerer Amortisationszeit

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
1.8.2022  (#229)

zitat..
sn0000py schrieb:

So jetzt wirds bei mir auch ernst.

Ich habe ja die alte Anlage mit Victorn erweitert von 11375 Wp auf 19460 Wp.
Die Wechselrichter haben 25kW.

Und nun sollte noch die Erweiterung kommen von den 19460 Wp auf 27930 Wp kommen.
Da die Module noch nicht oben sind nur eben die Konstruktion + Kabel stellt sich mir nun die Frage sollte ich da 8 Module weniger raugeben (geplant wären 22 Module je 385 Watt = 8470) mit den 14 Modulen komme ich auf 5390 Watt was dann in Summe 24850 Wp ausmacht.

So blöd es klingt und auch ist, fürs kleiner als 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] bauen wirst du als Privater aktuell durch geringere Steuerlast belohnt
Willkommen in der österreichischen Energiewende




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  •  sn0000py
  •   Silber-Award
1.8.2022  (#230)
ok danke, ich werde dann einfach die Hlaterungen oben lassen (die fallen eh nicht so ins Gewicht) und die 8 Module nicht raufgeben, damit ich unter 25kWP bleibe, und falls sich das ganze mal ändert kann ich jederzeit die 8 Module nachrüsten ohne viel zu ändern.

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
18.8.2022  (#231)
hab ich heut gesehen:
https://www.derstandard.at/story/2000138209432/steuerliche-absetzbarkeit-thermische-sanierung-von-gebaeuden-und-ersatz-fossiler-heizungssysteme

Da steht auch dabei, dass die Anschaffung von (KPC?!) geförderten PV-Anlagen als Sonderausgabe steuerlich absetzbar sein sollte?!

Wär mir neu. Weiß da jemand was drüber?!
Oder hat sich das der Artikelschreiber nur selbst zusammengedichtet, dass das auch für PV gelten könnte?

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  •  Puitl
  •   Silber-Award
18.8.2022  (#232)
...noch dazu solls quasi automatisch gehen!?

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
18.8.2022  (#233)

zitat..
Pedaaa schrieb:

hab ich heut gesehen:
https://www.derstandard.at/story/2000138209432/steuerliche-absetzbarkeit-thermische-sanierung-von-gebaeuden-und-ersatz-fossiler-heizungssysteme

Da steht auch dabei, dass die Anschaffung von (KPC?!) geförderten PV-Anlagen als Sonderausgabe steuerlich absetzbar sein sollte?!

Wär mir neu. Weiß da jemand was drüber?!
Oder hat sich das der Artikelschreiber nur selbst zusammengedichtet, dass das auch für PV gelten könnte?

großes Foto in der Aufmachung, und dann fast keine Worte mehr zur PV^^
Sie schreiben da eher in die Richtung von klimafreundlicher Heizung...

Aber mal sehen, baumau wird Licht in den nebeligen Artikel bringen ;)


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
18.8.2022  (#234)

zitat..
Pedaaa schrieb: Oder hat sich das der Artikelschreiber nur selbst zusammengedichtet, dass das auch für PV gelten könnte?

Explizit aus dem Gesetz geht es nicht heraus, dass hier Photovoltaikanlagen absetzbar sind:

EStG 1988 § 18 (1) Z10
a) Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
aa) Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt.
bb) Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.
cc) Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro.

b) Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
aa) Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt.
bb) Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.
cc) Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 2 000 Euro.

Es könnte wohl nur unter die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden fallen, wobei hier eine Förderungen des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG maßgebend ist:

UFG § 24. (1)
Es können gefördert werden

1. Investitionen
a) zum effizienten Einsatz von Energie,
b) zur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
c) zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,
d) zur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
e) zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
2. Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
3. Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft,
4. Investitionen zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen,
5. Investionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
6. öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Z 1 bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,
7. immaterielle Leistungen, das sind
a) Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
b) Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten,
und
8. laufende Kosten
a) im Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Z 1, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
b) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1 lit. d, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.

Also ja, es würde schon zutreffen können, die Frage ist ob die von der KPC gewährten Förderung unter diese Kategorie fallen und das denke ich nicht.  Die Übermittlung der Daten erfolgt nämlich automatisch und die Förderung muss nach 31.03.22 beantragt worden sein.

Ich denke mal, dass die nach dem 31.03.22 beantragten Förderungen nicht mehr über die KPC laufen bzw. gemäß dem EAG gefördert wurden.

Ich möge mich aber irren, gelesen habe ich hierzu aber noch nichts.

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
18.8.2022  (#235)

zitat..
Baumau schrieb: Ich denke mal, dass die nach dem 31.03.22 beantragten Förderungen nicht mehr über die KPC laufen bzw. gemäß dem EAG gefördert wurden.

hab für meinen 2. Ausbau-Teil, am 05.04.2022 bei KLIEN registriert und am 13.06. eingereicht.
Bin da sicher nicht der einzige. 
Viele haben auch noch später mit dieser Übergangsregelung eingereicht. 

Also wenn da was geht, ist das sicher was, was viele gar nicht am Schirm haben.


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  •  lidl
  •   Bronze-Award
18.8.2022  (#236)
So ganz habe ich die neue Regelung zur ESt. noch nicht verstanden.
Für einen privaten ohne Unternehmen ist das alles klar.

Im Detail ist mir noch nicht klar wie das funktioniert wenn man noch ein Einzelunternehmen (Firmenstandort = Wohnsitz) am laufen hat. Laut den Beiträgen hier, profitieren auch EPUs von den steuerfreien 12,5 MWh p.a.
Sprich die Anlage kann grundsätzlich vom EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde] erworben werden (inkl. Vorteuerabzug).

Umsatzsteuer  • PV-Anlage ist Vorsteuerabzugsberechtigt
 • Handling der USt. für den privaten Eigenverbrauch ist mir hingegen unklar: Bei der alten Regelung musste die MwSt. von privat an das EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde] gezahlt werden (welches es abführt). Ich denke das wird weiterhin so bleiben. Muss man sich ausrechnen ob sich das lohnt. Vorsteuer bei meiner Anlage wären rund 3.600 EUR. MwSt. aus Eigenverbrauch 180 EUR p.a. - Also nach genau 20 Jahren fährt man mit Vorsteuerabzug schlechter.


Einkommenssteuer
 • Die 12,5 MWh p.a. steuerfrei sind klar
 • Kauft man als EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde] die Anlage so senkt doch die Anschaffung den Gewinn des Unternehmens (und somit sowohl die Soz.-Vers.-Beiträge als auch die ESt.). --> Das kommt mir etwas seltsam vor, weil ich dadurch nicht nur das Steuerzuckerl "12,5 MWh steuerfrei" einstreife, sondern zusätzlich durch die Abschreibung der PV nochmals ordentlich steuern spare (was der rein Private so nicht kann). - Immerhin sind das bei 50% Abgabenbelastung des EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde] 50% der Kosten für die PV...

Entweder habe ich einen Denkfehler oder man kann das zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht 100% beurteilen - Denn es gibt zwar einen Gesetzestext, aber noch keine Verordnungen oder Entscheide diesbezüglich.

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  •  streicher
  •   Gold-Award
18.8.2022  (#237)

zitat..
lidl schrieb: Vorsteuer bei meiner Anlage wären rund 3.600 EUR. MwSt. aus Eigenverbrauch 180 EUR p.a. - Also nach genau 20 Jahren fährt man mit Vorsteuerabzug schlechter.

Nach 5 Jahren kann man ja umsteigen oder?




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  •  CytochromP450
  •   Bronze-Award
1.3.2023  (#238)
Hallo. 

Möchte zwecks Versteuerung meine Ehefrau dazunehmen für die Verdoppelung der Freigrenze von 12500 auf 25000 kWh im Jahr. 
Ich bin momentan auf allen Dokumenten (PV-Rechnung, Ömag & NetzOÖ Konto) alleine angeführt.

Hat jemand von euch dies schon nachträglich gelöst? Falls ja, wie genau habt ihr das gemacht? Besteht ein Risiko, dass bestehende Vereinbarungen (Ömag Vergütungsvertrag, Einspeiselimit etc) neu vergeben werden und man schlechter aussteigt?

LG Robert

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  •  ricer
  •   Gold-Award
6.3.2023  (#239)
Hat schon jemand seine Einkommensteuererklärung für 2022 gemacht? 
Wie kommt die Steuerbefreiung zur Anwendung? 
Muss ich die Anlage nun nochmal beim Finanzamt melden? 
Auf Basis meiner bisherigen Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen seit 2019 wissen die ja nicht was ich da genau am Dach habe... 

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  •  BungalowImGruen
  •   Bronze-Award
8.3.2023  (#240)

zitat..
ricer schrieb: Hat schon jemand seine Einkommensteuererklärung für 2022 gemacht?
Wie kommt die Steuerbefreiung zur Anwendung?

Wenn du nicht mehr als die Freigrenze hast, musst du garnichts machen. 😉


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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
8.3.2023  (#241)
Hier EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde]: meine STB schreibt die Ust. - Vst. PV+Speicher auf 5 Jahre ab.
Die 12.500 kWh als Freigrenze Einspeisen beleibt davon unberührt.

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