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Regelung Brandschutzmauer bei Grundstücksgrenze?

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  •  xmpl4
18.4. - 20.4.2026
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo!

Kann mir vlt jemand weiterhelfen betreffend der Regelung für Brandschutzmauern bei Gartenhütten/Gerätehütten an der Grundstücksgrenze?
Ab welcher überbauten Fläche (Dachflächen) benötigt man eine Brandschutzmauer usw.?
Ein Baumeister, den ich gefragt hab, meint ab 10m2, wenns aus Holz (bzw allgemein brennbarem Material) gebaut ist, braucht man eine Brandschutzmauer, wenns innerhalb der 3m von der Grundstücksgrenze ist.
Ein Zimmerer meint, dass die Grenze 15m2 sind.
Und hat sich da durch die neue Bauordnung was dran geändert?

Soweit ich weiß benötigt man ab 10m2 überbauter Fläche eine Baubewilligung. So weit so gut, die brauchen wir sowieso weil wir das Gartenprojekt sowieso neu einreichen müssen, weil Geländeveränderung, andere Einfriedung usw.
Nur ab welcher Fläche benötigt man jetzt eine Brandschutzmauer? Geplant hätte ich gerne ca 15m2, also definitiv über den 10m2 (wir haben keinen Keller).

Wenn ich ab 10m2 Holzgerätehütte sowieso eine Brandmauer brauch, und das wäre bei mir auf 2 Seiten weil ich's in die Grundstücksecke bauen würde, dann kann ichs auch gleich ganz mauern, also alle 4 Seiten.

Kann hier jemand weiterhelfen? Ein Baumeister und ein Zimmerer konntens nämlich jedenfalls mal nicht. :D

Danke euch!

  •  Cornel
20.4.2026 10:19  (#1)
Hallo, 

bzgl. Baubewilligung: Ob du eine brauchst oder nicht hängt vom jeweiligen Bundesland ab, da in der jeweiligen Bauordnung beschrieben ist, wann du eine brauchst.

bzgl. Brandschutzmauer: anbei hilft dir vielleicht folgender Auschnitt aus der OIB 2, Pkt 4.1 und Pkt. 4.2 weiter. Es ist viel wichter zu wissen was auf den Nachbargrundstücken ist und ob eine Brandübertragung auf andere Bauwerke zu erwarten ist. 


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Lg 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.4.2026 11:01  (#2)
@Cornel
In deinem Zitat fehlt ein hier wesentlicher Aspekt:

Im Punkt " 0 - Vorbemerkung" der OIB Richtlinie 2 steht:
"Für eingeschoßige Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt."

Also stimmt, was der Zimmerer meint:

zitat..
xmpl4 schrieb: Ein Zimmerer meint, dass die Grenze 15m2 sind.

 


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