« Baurecht  |

Geländeänderungen im Bauwich (NÖ)

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  proformap
14.6.2015 - 5.7.2016
7 Antworten 7
7
Hallo Allerseits,

Wir hätten ein paar Fragen im Zusammenhang mit unserem geplanten EFH in NÖ auf den Grundstück ohne Bebauungsplan in eine ziemlich komplizierte Hanglage.

Bei der Planung haben wir damit gerechnet, dass wir die Gelände mit Hilfe von Stützmauern (cca 2m hoch auf der tiefsten Stelle) an der Grundstücksgrenzen gleichen um auf das Straßenniveau zu kommen, vor allem wegen funktionellen Parken in der Garage. (Skizzen im Anhang)

Der Sachverständiger von der Stadtgemeinde hat sich zu unserem Vorabzug geäussert, dass “Es sind keine Niveauveränderungen innerhalb von 3 m im seitlichen Bauwich (Westen) möglich oder es wird die Einfriedungsmauer 3 m weg von der Grundstücksgrenze errichtet.”.

In dem NÖ Bauordnung 2014 haben wir keine solche Beschränkungen gefunden, und wir gehen davon aus, dass die Stützmauern zu baulichen Anlagen gehören und deswegen gilt folgendes:

zitat..
§ 51 Bauwerke im Bauwich:
(5) Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn
- sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet.


und gleichzeitig gilt:

zitat..
§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes
Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn
- die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und
- dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.


Unserer Meinung nach sind alle diese Bedingungen erfühlt.

Gibt es irgendwelche Bestimmungen in der NÖ Bauordnung oder in anderen Gesätzen, die Niveauveränderungen und/oder bau von Stützmauern in seitlicher oder vorderer Bauwich verhindern? Wenn ja, welcher Gesetz und Paragraf handelt über diese Regelungen?

Mit freundlichen Grüßen,
P.


2015/20150614967250.PNG

2015/20150614173046.PNG

  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
15.6.2015  (#1)
Bei uns - ebenfalls Hanglage In NÖ war es ähnlich.

Bauklasse 2 - 4m Bauwich keine Geländeänderung.

Abgraben war erlaubt, also Natursteinschlichtung an Stellen errichtet wo die Mauer die Geländebestandshöhe nicht überschritten hat. Dazwischen eher abgegraben, teilweise geböscht.

In deiner Skizze sehe ich Geländeerhöhungen.

Diese sind nachteilig für den Nachbarn, wegen der Gebäudehöhe beim nochmaligen Bauen in der Zukunft!

Versuchs mit Kompromissen wie eher abgraben als erhöhen!

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.6.2015  (#2)

zitat..
proformap schrieb: Der Sachverständiger von der Stadtgemeinde hat sich zu unserem Vorabzug geäussert, dass “Es sind keine Niveauveränderungen innerhalb von 3 m im seitlichen Bauwich (Westen) möglich oder es wird die Einfriedungsmauer 3 m weg von der Grundstücksgrenze errichtet.”.

Ist in dieser Form wie es da zitiert ist jedenfalls absolut falsch. Die Niveauveränderung bzw. die MAuer an der Grundgrenze unterliegen hinsichtlich ihrer Höhe natürlich Beschränkungen (du hast die richtigen gesetzesstellen ja zitiert), es handelt sich dabei aber um keine absoluten Verbote. Kommt insbesondere im Falle von Hanglagen auf die konkrete Lage an Ort und Stelle an.

Übrigens: es geht nicht so sehr um die Höhe der Stützmauer (die geht an der Grenze im seitlichen Bauwich jedenfalls bis 3m (und im Einzelfall auch darüber). Das Entscheidende hier ist die Niveauveränderung dahinter. Die geht im ebenen Gelände jedenfalls bis 1m im seitlichen Bauwich. Bai Hanglage geht´s hangabwärts dann sogar entsprechend höher.

Auch die Info von baumeister3400 mag vielleicht bei ihm so praktiziert worden sein, ist aber gesetzlich falsch bzw. jedenfalls nicht gedeckt.

PS: es handelt sich um eine Stadtgemeinde; da wunderts mich, dass es keinen Bebauungsplan gibt!!

1
  •  proformap
15.6.2015  (#3)
Vielen Dank.

@baumeister3400: wir arbeiten schon an einer Alternative mit etwas abgraben, aber einen Stützmauer und etwas Geländeerhöhungen in Bauwich würden wir wahrscheinlich sowieso brauchen.
@karl10: stimmt, es handelt sich um eine Stadtgemeinde, in diesem Gebiet ohne Bebauungsplan.

Wir hätten noch ein paar Fragen:

1. Zum thema 'ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude':

Der 7m-breit Gst (Nachbar 2 in der Skizze) ist zur Zeit unbebebaut. Ist es theoretisch möglich auf solchen schmalen Grundstück eine Gebäude mit Aufenthaltsräumen zuzulassen (wenn mann volgens NÖ BO 3m Bauwich von beiden Seiten beachten muss)?

Auch, is es möglich, daß man den schmalen Grundstück zu einem Nachbargrundstück zufügt und dort eine Gebäude baut - muß mann schon jetzt auf solches Zukunftszenario achten? (so war das Argument vom Bauamt)

2. Seitliche / vordere / hintere Bauwich: unser Gst grenzt nur mit einem schmalen (ca. 4m) Grundstücksteil an eine öffentliche Verkehrsfläche. Handelt es sich hier um eine vordere oder seitliche Bauwich?

3. Was würden sie uns raten - wie sollen wir weiter vorgehen, wenn der Bauamt solche Äußerungen gemacht hat?


1


  •  proformap
3.7.2015  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Die geht im ebenen Gelände jedenfalls bis 1m im seitlichen Bauwich. Bai Hanglage geht´s hangabwärts dann sogar entsprechend höher.


Hallo karl10, wo kann ich mehr Information zur Geländeerhöhung im Bauwich bis 1m bzw. höher bei Hanglagen finden?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.7.2015  (#5)
Es gibt in der NÖ Bauordnung keine spezielle Regelung für Niveauveränderungen im Bauwich. Es gibt nur eine allgemeine Regelung für Niveauveränderungen, die am ganzen Grundstück gilt. Die Regelung steht im § 67 der NÖ Bauordnung (den du ja selbst schon zitiert hast). Für deinen Fall ist dabei folgende Formulierung relevant:
Die Höhenlage des Geländes im Bauland ....darf nur dann verändert werden, wenn .....bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.

Entscheidend ist dabei, wo Hauptfenster in einem ZULÄSSIGEN Gebäude auf dem Nachbargrundstück sein könnten (deren Belichtung im 45°-Winkel zu brücktsichtigen ist).
Das hängt wiederum davon ab, wie auf deinem Grundstück gebaut werden darf. Ich nehme mal an, es ist Bauklasse II erlaubt (was meistens der Fall ist, wenn es keinen Bebauungsplan gibt). Bei Bauklasse II darf dein Hauptgebäude eine Gebäudehöhe von max. 8 m haben und du musst dann einen seitlichen Bauwich von 4m einhalten (halbe Gebäudehöhe - §50 Abs. 1 Bauordnung).
Bei 8m Gebäudehöhe und 4m Bauwich auf deinem Grundstück trifft die Belichtungslinie im 45°-Winkel auf dem Nachbargrundstück genau in 4m Abstand von der Grundgrenze auf den Boden (im ebenen Gelände). In 3m Abstand von der Grenze ist die Belichtungslinie auf dem Nachbargrundstück genau 1m über dem Boden.
Wenn der Nachbar auf seinem Grundstück in 3m Abstand zur Grundgrenze bauen würde (=MIndestabstand für seitlichen Bauwich für Gebäudehöhen bis max. 6m), dann muss er mit seinem Hauptfenster in der Wand zum seitlichen Bauwich zumindest 1m über dem Boden bleiben (sonst würde seine Belichtung durch ein zulässiges Gebäude auf deinem Grundstück beeinträchtigt). Jeder ist verpflichtet, seine Hauptfenster so anzuordnen, dass seine Belichtung bei zulässiger Bebauung auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.
Der Nachbar darf daher in 3m Abstand zur Grenze mit seinem Hauptfenster erst in 1m Höhe über Boden beginnen. Wenn du jetzt daneben auf deinem Grundstück im seitlichen Bauwich ein Nebengebäude baust, dann darf dieses per Gesetz eine Gebäudehöhe von max. 3 m haben. Ausgehend vom (ebenen) Urgelände würde dann die Belichtungslinie deiner Garage den Boden des Nachbargrundstückes in 3m Abstand treffen. Sein Fenster muss aber an dieser Stelle mind. 1m über Boden sein (siehe oben). Daher darfst du in deinem seitlichen Bauwich zunächst das Niveau um 1m erhöhen und dann von dort weg 3m Nebengebäude machen. Ergibt in Summe tatsächlich 4m. Mit diesen 4m (vom Ursprungsniveau) trifft die Belichtungslinie das Fenster im zulässigen Nachbargebäude genau an der Fensterunterkante, sodass die Belichtung nicht beeinträchtigt wird.

Alles klar??
Im hängigen Gelände weicht das dann in die eine oder andere Richtung entsprechend ab.
Klingt jetzt etwas kompliziert, ist aber ziemlich logisch und klar, wenn man´s einmal durchgedacht hat. Am besten aufzeichnen, dann erklärt sichs von selbst

2
  •  proformap
4.7.2015  (#6)
Vielen Dank Karl10. Eine Skizze hat alles erklärt und hoffentlich überzeugen wir damit die Leute am Bauamt! emoji

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: geschlossene Bauweise - Gastherme