« Hausbau-, Sanierung  |

GEB standort NÖ

Teilen: facebook    whatsapp    email
 <  1  2 
  •  Nivo
4.2. - 6.2.2024
36 Antworten | 6 Autoren 36
1
37
Wir haben ein Grundstück, auf dem ein etwa 400 m2 großes Haus steht. Hi emoji 


Wir möchten das Haus abreißen und ein neues bauen.
 
Das Problem ist, dass dieses Haus sich an einem GEB-Standort befindet und wir in Niederösterreich leben.
 
Ich habe gelesen, dass wir nur 170 m2 Brutto bauen dürfen.
 
Es wird etwa 140 m2 sein, was für uns etwas klein ist.
 
Gibt es irgendwelche Ratschläge, wie wir größer bauen können?
 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  •  Ego1
5.2.2024  (#21)
ROG NÖ 2014 § 20 Abs.5 bis 400 m2, aber im Juni wird das Gesetz wieder verändert? Rechtssprechung Standortabgabe kann nachlesen. Wo ist der Karl 10 ?


1
  •  thohem
5.2.2024  (#22)
Willst es nicht wahrhaben was? Selber nachlesen hilft. Da steht doch ganz genau:

(5)Absatz 5: Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt: (...)

Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Z 6 (...)

6.Ziffer 6

Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (...)

Grünland ist Grünland und eben kein Bauland. Und das ist auch gut so

Karl hat aufgehört hier im Forum

1
  •  Ego1
5.2.2024  (#23)
LVwG-AV- 854/001-2022 v 30.11.  2022 Niederösterreich. Das du lesen? 

1
  •  nala123
  •   Bronze-Award
5.2.2024  (#24)
Himmel..
Hast du das gelesen?
Einerseits wurde die Beschwerde abgewiesen und andererseits ist der Sachverhalt hier ganz anders.

Der/die TO möchte das bestehende Gebäude abreißen und einen Neubau errichten.
Das funktioniert mit der Widmung Geb-Standort zwar grundsätzlich, aber eben eingeschränkt auf die 170m².

Wenn das zu klein ist, muss eben der alte Baubestand, der ja 400m² umfasst, erhalten werden und es darf nicht neu gebaut werden.

1
  •  thohem
6.2.2024  (#25)

zitat..
Ego1 schrieb:

LVwG-AV- 854/001-2022 v 30.11.  2022 Niederösterreich. Das du lesen?

An deiner Stelle würde ich es selber mal lesen..... 

1.   
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 2014 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

(...)

Wie dem am 01.06.2021 rechtskräftig verordneten Legendenblatt zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu entnehmen sei, sei die bauliche Erweiterung des ursprünglichen Baubestandes schon um ein Geschoss nicht zulässig. Der projektierte Keller stelle ein zusätzliches drittes Geschoss zu den bereits bestehenden zwei Geschossen, dem Erdgeschoss und dem Dachausbau, dar. Das projektierte Bauvorhaben sei daher nicht zulässig.

Auch wenn du es dir noch so sehr wünschst. Du DARFST NICHT größer bauen. 
Wenn's größer sein soll, Kauf Bauland 


1
  •  Nivo
6.2.2024  (#26)
Noch eine Frage (wiel ich 0 Erfahrung habe). Wie groß netto kann man mit 170m2 Bruttofläche bauen.

Danke und Liebe Grüße

1
  •  thohem
6.2.2024  (#27)
Da die Bruttogeschoßfläche inkl Aussenwand und Putz definiert ist, ist es Netto halt ohne. Bei einem Würfel mit 2 Geschoßen wären das dann um die 65m2 pro Geschoß. Wenn's mit Dachschräge ist, dann mehr, da hier nicht alles gezählt wird. Ist in der ÖNORM B 1800 definiert. 
Bin ja auch kein Profi :)

1
  •  Nivo
6.2.2024  (#28)

zitat..
thohem schrieb:

Da die Bruttogeschoßfläche inkl Aussenwand und Putz definiert ist, ist es Netto halt ohne. Bei einem Würfel mit 2 Geschoßen wären das dann um die 65m2 pro Geschoß. Wenn's mit Dachschräge ist, dann mehr, da hier nicht alles gezählt wird. Ist in der ÖNORM B 1800 definiert. 
Bin ja auch kein Profi :)

Vielen Dank  für die Antwort. 
Wenn ich dir  ÖNORM 1800 korrekt  verstehe, ist ein keller zahlt nicht.
Is das richtig? 


1
  •  thohem
6.2.2024  (#29)

zitat..
Nivo schrieb: Wenn ich dir ÖNORM 1800 korrekt verstehe, ist ein keller zahlt nicht.
Is das richtig?

Möglich, da musst einen Experten fragen. Eventuell kommts drauf an ob bewohnt oder nicht? Keine Ahnung


1
  •  Rotkehle
  •   Bronze-Award
6.2.2024  (#30)
Wenn es das alte Haus zulässt einfach einen Bungalow mit 10 X 17 bauen und unterkellern und siehe da, da hast ca 250m2 Fläche. Der einfachste Weg ist es vorab mit der Gemeinde das Vorhaben zu besprechen. Bei uns gab es einen Erörterungstermin mit dem Amtssachverständigen und wir konnten alle Probleme ausräumen. Uns wurde gesagt, dass ein unterirdisches Geschoss ohne Aufenthaltsräume nicht zur Bruttogeschossfläche zählt. So wurde es eingereicht und genauestens nach Plan umgesetzt.

1
  •  Rotkehle
  •   Bronze-Award
6.2.2024  (#31)
Und ja wir hätten auch gerne größer gebaut und mit Balkon aber es ging halt nicht. 1000 m2 Grund um 25k mit angrenzendem Bach und Wald ohne Verkehr aber mit voller Infrastruktur findest halt sonst nicht. 

1
  •  thohem
6.2.2024  (#32)

zitat..
Rotkehle schrieb: Hat unser Keller in jedem Raum Tageslicht, weshalb Büro und Spielzimmer im Keller sind

zitat..
Rotkehle schrieb: Uns wurde gesagt, dass ein unterirdisches Geschoss ohne Aufenthaltsräume nicht zur Bruttogeschossfläche zählt. So wurde es eingereicht und genauestens nach Plan umgesetzt.

Genauestens sieht anders aus.....




1
  •  Rotkehle
  •   Bronze-Award
6.2.2024  (#33)
Sehe ich etwas anders da mMn die Definition des Aufenthaltsraumes nicht erfüllt wird aufgrund der baulichen Umsetzung. Ich kann die Kinder auch im Kartoffelkeller spielen lassen. Büro ist auch mehr Weinlager als Arbeitsraum, da nur 1 —2 Tage pro Monat im Homeoffice. 


1
  •  thohem
6.2.2024  (#34)

zitat..
Rotkehle schrieb: Ich kann die Kinder auch im Kartoffelkeller spielen lassen. Büro ist auch mehr Weinlager als Arbeitsraum, da nur 1 —2 Tage pro Monat im Homeoffice.

Sicher, kannst auch das Büro im Kartoffelkeller machen ;)

Mir ja eh egal, nur ein Büro nicht als Aufenthaltsraum zu sehen, egal wie oft benutzt, ist halt auch ziemlich, ziemlich im Graubereich.....Fast schon Schwarz. Kann man sich schon schönreden, aber rechtlich wär das absolut zum streiten. Aber das wissen Juristen.

Zitat OIB:
Aufenthaltsraum
Ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum,
Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten.

Also hey, solang du dich nicht länger dauernd aufhälst ist alles gut. Alle 2h eine Pause von 1h und du bist sogar rechtlich safe... ;)


1
  •  Rotkehle
  •   Bronze-Award
6.2.2024  (#35)
Ich glaube du hast die richtige Antwort eh zitiert. Ein Raum der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Nach der schlimmstmöglichen Interpretation wäre demnach eine Garage mit Werkbank für kleinere Arbeiten auch schon ein Aufenthaltsraum. Deshalb mein Hinweis auf die baulichen Gegebenheiten. Lustigerweise hatten wir diese Diskussion auch mit dem Amtssachverständigen und von dem stammt meine Rechtsansicht. 

1
  •  Ego1
6.2.2024  (#36)
Mein letzter Tipp Kienastberger, Stellner-Bichler NÖ Baurecht Praxiskommentar 3 Auflage kaufen , da kann jeder ob Baumeister, Planer, Bauherr, Baubehörde und Juristen, alles aus erster Hand erfahren wie in NÖ gebaut wird.

1
  • ▾ Werbung
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo Ego1, schau mal hier im Shop nach, da siehst du Preise und wirst sicher auch fündig.
 <  1  2 


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: WDVS Überdachte Terrasse Vorbereitung Montageelement